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Strafrecht BT (Subject) / Delikte gegen das Eigentum (Lesson)

Diebstahl

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  • Sache alle körperlichen Gegenstände iSd §90 BGB ohne Rücksicht auf ihren Aggregatszustand oder wirtschaftlichen Wert, sofern sie räumlich abgrenzbar sind
  • Beweglichkeit der Sache Fremd ist eine Sachen, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann.  Es genügt auch, wenn zuvor ein ggf unbeweglicher Gegenstang bis zur Wegnahme beweglich gemacht wird. 
  • Wegnahme Bruch fremden und Begründung neuen, nicht zwangsläufig tätereigenen Gewarsam
  • Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherschaft eines Menschen über eine Sache, die von einem (zumindest generellen) natürlchen Herrschaftswillen getragen ist und deren Reichweite unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung bestimmt wird.
  • Fremder Gewahrsam Erforderlich ist der (faktische) Gewahrsam irgendeines anderen über das Tatoblekt.  Oblektiv ausschlaggebend ist hierbei eine tatsächliche Herrschaftsbeziehung, die ohne Überwindung von Hindernissen den unmittelbaren Zugriff auf die Sache ermöglicht, unabhänging von Bestiz und Eigentum.  Subjektiv ausschlaggebend ist ein Herrschaftswille (Gewahrsamswille) im Sinne eines natürlichen und zumindest generellen (nicht notwendigerweise auf den bestimmten Gegenstand gerichtet) Beherrschungswille Als korrektiv dient die Verkehrsauung 
  • Schlafende/Bewusstlose (Gewahrsam) Da ein latenter Herrschaftswille ausreicht behält der Schlafende/Bewusstlose den Gewahrsam 
  • Bruch fremden Gewahrsams Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft gegen (oder ohne) den Willen des (bisherigen) Gewahrsamsinhabers  (tatbestandsauschließendes Einverständnis)
  • Begründung neuen Gewahrsams neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und diesen seinerseits ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr darüber verfügen kann, wobei wiederum die Verkehrsanschung zu betrachten ist.
  • Zueignungsabsicht Liegt vor, wenn der Täter einerseits die Sache in der Absicht (Dolus Directus) wegnimmt, sie unter Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung zumindes vorübergehend der eigenen Vermögensshäre oder der eines Dritten einzuverleiben (Aneignungselement) und er es dabei anderersteits zumindest für möglich hält (Dolus Eventualis) dass die Sache der Vermögensgewalt des Berechtigten dauerhaft entzogen wird (Eunteigungsemelemt)
  • Absicht vorübergehender Aneingung Erforderlích ist ein Interesse, die Sache in das eigene Vermögen oder das eines Dritten einzuverleiben
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  • Vorsatz dauerhafter Enteigung Täter nimmt zumindest billigend in Kauf, dass der Eigentümer dauerhaft aus seiner Herrschaftsposition verdrängt wird 
  • Wegnahmevollendung .