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International Law (Subject) / Allgemeines (Lesson)
Abseits
This lesson was created by Dani29071987.
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- Verjährung § 194 ff Einrede (subjektives Recht) => geltend machen, auf die Verjährung berufen Anspruch ist infolge des Zeitablaufs nicht mehr durchsetzbar
- Verjährungsfristen nach §§ 195 ff 3 Jahre "Regel" 10 Jahre "Grundstück" 30 Jahre "Urteil"
- Verjährung von Mängelansprüchen § 438 2 Jahre
- Beweislastumkehr § 476 Es wird vermutet, dass die Sache bereits vor Gefahrübergang mangelhaft war, sofern es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Dies bedeutet, dass bei einer Reklamation innerhalb von sechs Monaten ab Kauf der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache beim Kauf frei von Mängeln war.
- Unbestellte Leistungen § 241 a Empfänger hätte erkennen können, dass es nicht für ihn bestimmt war.
- Gattungsschuld § 243 I Ist ein Schuldverhältnis über eine Sache, die nur nach allgemeinen Merkmalen (Gattungsmerkmalen) geschuldet wird.
- Stückschuld 243 II Der Schuldner schuldet dem Gläubiger genau ein spezielles Stück. Dies kann eine individuelle, einzigartige Sache (z. B. Originalkunstwerk) oder ein aus einer bestimmten Gattung herausgesuchtes Stück sein (eine sog. konkretisierte Gattungsschuld nach § 243 II).Eine Stückschuld kann nur mit diesem einen Stück erfüllt werden.
- Leistungsort - Leistungszeit §§ §§ 269
- Schickschuld Geldschulden sind laut Gesetz regelmäßig Schickschulden (§ 270 I ). Für die Schickschuld spezifisch ist, dass Leistungsort und Erfolgsort auseinanderfallen.
- Bringschuld Leistungsort und Erfolgsort fallen am Sitz des Gläubigers zusammen. Der Schuldner muss die Leistung dem Gläubiger bringen. Leistungsgefahr und Preisgefahr auch während des Transports zum Gläubiger => Gefahrübergang erfolgt erst beim Gläubiger gesetzlich nicht geregelt, aber vertraglich zu vereinbaren
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- Holschuld gesetzlicher Regefall § 269 I Bei der Holschuld muss sich der Gläubiger die Leistung beim Schuldner abholen, dort ist der Leistungs- und Erfüllungsort.
- Verzug Leistung ist noch möglich wird aber verspätet erbracht Ausnahme: absolutes Fixgeschäft
- Unmöglichkeit Leistung ist nicht mehr möglich => objektiv oder subjektiv Wenn niemand mehr die Leistung erbringen kann (Bsp. Blitzschlag, Unfall) anfänglich / nachträglich
- Mängel Sachmägel § 434 Rechtsmängel § 435
- Mögliche Rechtsfolgen beim Verzug Schadensersatz und / oder Rücktritt vom Vertrag vgl. Verzug des Schuldners § 286
- Mögliche Rechtsfolgen bei Nacherfüllung § 275 - 326 I evtl. Schadensersatz ggf. Rücktritt vom Vertrag
- Mögliche Rechtsfolgen bei Mängeln § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
- Mögliche Rechtsfolgen beim allen 3 Leistungsstörungen Nacherfüllung § 439 Beseitigung des Mangels (Reperatur) Lieferung einer Mangelfeien Sache (Neulieferung)
- Grundsätzlich hat der Käufer ein Wahlrecht bei der Nacherfüllung, aber? § 439 Verkäufer kann Wahl des K verweigern bei Unverhältnismäßigkeit der Kosten
- Verkäufer kann 2 erfolglos nachbessern, dann? § 440 Möglichkeit vom Vertrag zurück zutreten
- Wann ist eine Sache frei von Sachmangeln? Wenn bei Gefahrenübergang (§§ 446 / 447) die vereinbarte Beschaffheit vorliegt.
- Zwei haftungsbegründende Normen beim Schadensersatz § 280 Pflichtverletzung § 823 deliktisches Handeln
- Pflichtverletzung § 280 es liegt ein Vertrag vor => Pflichtverletzung I => Grundtatbestand und zusätzlichn Schadensersatz neben der Leistung II => Verzögerungsschaden / Verzugsschaden (neben der Leistung) III => Schadensersatz statt der Leistung (i.d.R. bei Unmöglichkeit)
- deliktisches Handeln § 823 kein Vertrag mit Schädiger Rechtsgutverletzung (z.B. Autounfall)
- Welche Leistungsstörungen gibt es? 1. Verzug 2. Unmöglichkeit 3. Mängel