Recht (Subject) / Recht2 (Lesson)
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Recht2
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- Deliktische Haftung (Verschuldenshaftung)Nach den gesetzlichen Bestimmungen (Deliktrecht) muss man grundsätzlich für einen Schaden aufkommen, den man einem anderen schuldhaft zugefügt hat (Stichwort: Schadenersatz). Man spricht hier auch von deliktischer Haftung – auch Unrechtshaftung bzw. Verschuldenshaftung genannt).
- Behandlungsfehler Der Veterinär schuldet in erster Linie den Einsatz der von einem gewissenhaften Veterinärmediziner zu erwartenden tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen. Behandlungsfehler ist Nichterbringung dieses Verhaltens Der Begriff hat den des ärztlichen Kunstfehlers verdrängt jedes nach dem Stand der Medizin unsachgemäße Verhalten eines Arztes, das ineinem Tun oder Unterlassen in allen Phasen vor, bei oder nach der Behandlung erfolgt. Begriff nicht auf den rein therapeutischen Bereich zu reduzieren.
- Der veterinärmedizinische Behandlungsfehler - Fallgruppen Therapiefreiheit des Tierarztes Wahl der sichersten Methode (Aufklärung ) Untersch. Therapiewirkung eines Medikaments bei intramuskulärer/oraler Applikation undintravenöser Injektion anaphylaktische Schocks Kastrationen, OP im Stehen (Aufklärung ) Kehlkopfpfeifen, Wahl einer falschen Operationsmethode Unterlassung einer Rektaluntersuchung eines Pferdes bei Koliksymptomen (1. oder 2.Auftreten)
- Der veterinärmedizinische Behandlungsfehler Maßstab Veterinärmedizinische Standard Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft horizontale Abstufungen
- Die veterinärmedizinische Aufklärungspflicht Arten Risikoaufklärung Gefahren der Therapie Behandlungsalternativen mögliche Fehlschlagen des Eingriffs Narkose- und Aufwachrisiko Diagnoseaufklärung VerlaufsaufklärungArt, Umfang und Durchführung des Eingriffsprognostischen Gesundheitsverlauf
- Die veterinärmedizinische Aufklärungspflicht Umfang 1. Richtschnur2. Grundsatz patientenbezogener Information3. Bedeutung Komplikationsdichte4. Bedeutung Dringlichkeit5. Information allgemeine Operationsrisiken6. Information Sedation, Narkose7. Information Behandlungsalternativen8. Einschränkung Aufklärungspflicht
- Modalitäten der Aufklärung 1. Person des Aufklärenden2. Adressat der Aufklärung3. Entbehrlichkeit der Aufklärung4. Form der Aufklärung5. Zeitpunkt der Aufklärung
- Der Mangelbegriff Ein Tier ist mangelfrei(1) wenn es bei Vertragsschluss die vereinbarte Beschaffenheit hat. Mangels Vereinbarung ist es frei von Mängeln,(2) wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder(3) es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Tieren gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art des Tieres erwarten kann.
- Rechte des Käufers bei Mangel Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Beseitigung des Mangels) Vertrag zurücktreten Kaufpreis mindern Schadensersatz
- Beweislast Verbrauchsgüterkauf Beweislastumkehr: Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
- Zulässigkeit abweichender Vereinbarungen im Verbrauchsgüterkaufrecht Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.
- Dienstvertrag kurative Tätigkeiten des TA sind i.d.R. als Dienstvertrag zu behandeln Vertrag regelt die Ausführung und die Bezahlung einer vereinbarten Leistung• Eigentümer verpflichtet sich zur Bezahlung gemäß GOT• TA verpflichtet sich, nach den Regeln der modernen Medizin zu handeln
- Behandlungsvertrag Behandlungsvertrag bedarf keiner besonderen Form oder ausdrücklichen Bestätigung (d.h.nicht schriftlich):• Eigentümer stellt Tier in ambulanter Sprechstunde vor• Eigentümer bittet um Hausbesuch• Eigentümer vereinbart telefonisch Termin
- Kunstfehler bedeutet nicht grobe Fahrlässigkeit
- Haftpflicht Verpflichtung des Schadensverursachers zur Wiedergutmachung von Schäden, die durchschuldhaftes (vorsätzlich oder fahrlässig) Verhalten oder Unterlassen verursacht wurden TA: durch schuldhaftes Handeln bei seiner Tätigkeit wurden Tiereigentümer, Hilfspersonaloder Dritte geschädigt i.d.R. Schaden am behandelten Tier und somit auch Eigentums-/Vermögensschadendes Eigentümers Schadensersatzforderung
- Schadensersatzforderung keine Bestrafung sondern Wiedergutmachung!
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- Verjährung Frist: 3 Jahre ab Entstehung und Kenntnis (bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis)= kenntnisabhängig Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist Verjährungsfrist lässt sich vertraglich ändern CAVE! Ausnahmen Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Gesundheit:• Verjähren nach 30 Jahren• Frist beginnt mit Begehen der HandlungKennt der Anspruchsteller die seinen Anspruch begründenden Umstände nicht(=kenntnisunabhängig), beträgt die Verjährung 10 Jahre ab Entstehung
- spezielle Sorgfaltspflichten alle Tätigkeiten des TA vor, bei und nach der eigentlichen Behandlung• Injektionen• rektale Untersuchung• Operationen• …
- Übernahmeverschulden vor der Übernahme eines Falles muss der TA prüfen, ob er die notwendigen Kenntnisse,Erfahrungen, Geräte, Einrichtungen, Hilfspersonal usw. besitzt eine Untersuchung ist (fast) immer möglich, gerade wenn es um die kritische Prüfung einesFalles geht nicht nur ein Problem in der Praxis – auch bei Gutachten!
- Aufklärung - Einwilligung notwendig bei jeder Tätigkeit
- Schweigepflicht keine Schweigepflicht bei höherem Rechtsgut (Tiergesundheitsrecht) keine Schweigepflicht vor Gericht keine Schweigepflicht bei Kollegen, welche in Behandlung des Tieres einbezogen sind (ingleicher Praxis/Klinik) Weitergabe an Kollegen außerhalb der Praxis nur mit Einwilligung des Eigentümers(Überweisung, Rücküberweisung) keine S. für wiss. Forschung/Lehre, wenn Daten anonymisiert sind (CAVE: Abbildungen, auf denen "berühmte" Tiere zu erkennen sind)
- Dokumentation vertragliche Nebenpflicht (BGH 1978) gesetzliche Pflicht Standespflicht alle vom TA angefertigten Aufzeichnungen schriftliche Aufzeichnungen des TA --> Urkunden im prozessualen SinnRöntgenbilder, Szintigramme, EKG…. --> technische Aufzeichnungen im prozessualen Sinn unterschiedliche Behandlung im Prozessrecht: Nichtvorlage einer Urkunde führt zuprozessualen Nachteilen für den TA (Beweislasterleichterung oder Beweislastumkehr) nicht dokumentierte Maßnahme gilt als nicht durchgeführt - und muss u.U. nicht bezahltwerden! alle Dokumentationen sind Eigentum des Herstellers (TA): Honorarzahlung desAuftraggebers spielt hierbei keine Rolle, Dokumente bleiben Eigentum des TA Berufsordnungen sehen z.T. unterschiedlich lange Aufbewahrungsfristen vor (meist 5 Jahre)gesetzliche Dokumentation:• Röntgen-VO: 10 Jahre• AuA-Belege: 5 Jahre• Steuer-Recht: 6 oder 10 Jahre