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Strafrecht AT (Subject) / Strafrecht AT (Österreich) (Lesson)
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- Sachverhalt Sachverhalt ist ein tatsächliches Geschehen, das auf seine rechtliche (zB straf-, zivil-, oder verwaltungsrechtlich) Relevanz geprüft wird.
- Auslegung Auslegung = Erklärung des Inhaltes eine Begriffs unter Verwendung anderer Begriffe.
- Definition Das Ergebnis der Auslegung wird idR zu einer Definition des Begriffs zusammengefasst (ermöglicht bzw erleichter Subsumtion) Beispiel: Sache (§ 125 StGB) ist jeder körperliche Gegenstand usw.
- Legaldefinitionen Für zahlreiche Begriffe sind im StGB Legaldefinitionen zB § 5, 6, 68-74 usw.; sie erleichtern die Auslegung, machen sie aber nicht überflüssig, weil die einzelnen Begriffe in einer Legaldefinition üblicherweise wieder ihrerseits ausgelegt werden müssen.
- Subsumtion = formallogischer Schluss von einem bestimmten Sachverhalt auf die Erfüllung oder Nichterfüllung einer abstrakten gesetzlichen Norm. Subsumieren = die Prüfung, ob ein bestimmter Sachverhalt eine bestimmte abstrakte Regelung in allen ihren Elementen erfüllt oder nicht. Standartfrage bei der praktischen Rechtsanwendung: Entspricht ein Sachverhaltselement (S) einem bestimmten abstrakten gesetzlichen Begriff (B)? S=B?
- Zweispurigkeit der Verbrechensbekämpfung Möglichkeit der Verhängung von Strafen als auch vorbeugende Maßnahmen
- Strafe = ein mit Tadel verbundenes Übel, das wegen einer strafbaren Handlung von einem Strafgericht auf Grund und nach Maßgabe der Schuld des Täters verhängt wird. Achtung: Die Schuld ist nicht nur die Grundlage (auf Grund), sondern gleichzeitig auch die Grenze (nach Maßgabe) der Strafe.
- Straftheorien 1. Absolute Straftheorien ⇒ schlicht Vergeltung oder Sühne 2. Relative Straftheorien ⇒ gesellschaftliche Aufgabe der Prävention: Rückfallsverhütung = Spezialprävention Normenstabilisierung in der Allgemeinheit = Generalprävention 3. Vereinigungstheorien ⇒ in der Praxis: Vergeltung, Spezialprävention, Generalprävention ⇒ in der Wissenschaft: präventive Verinigungstheorie (lehnt Vergeltung als selbstständigen Strafzweck strickt ab)
- Spezialprävention Spezialprävention orientiert sich an der individuellen Gefährlichkeit des Einzelnen: Strafen werden angedroht und verhängt, um genau diesen Täter von künftigen Straftaten abzuhalten und zu rechtstreuem Verhalten zu erziehen (Punitur, ne peccetur).
- Generalprävention = die erzieherische Wirkung der Strafe auf die Allgemeinheit: Strafen werden angedroht und verhängt, um andere (die Allgemeinheit) von Straftaten abzuhalten
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- Wirkungen der Strafe 1. Tadelswirkung: Jede verhängte Strafe (von einem Strafgericht) enthält ein sozialethisches Unwerturteil über den Täter = Tadelswirkung der Strafe. 2. Übelswirkung: mit der Strafe (gleichzeitig) werden bestimmte Rechtseinbußen auferlegt = Übelswirkung der Strafe (betroffen: Freiheit und Vermögen) Wichtig: Seit 01.01.2000 ⇒ Diversionsregelung (Saktionsform ohne stigmatisierenden Charakter)
- Vorbeugende Maßnahmen Eine vorbeugende Maßnahme ist ein nicht mit Tadel verbundenes Übel, das wegen einer strafbaren Handlung von einem Strafgericht aufgrund und nach Maßgabe der besonderen Gefährlichkeit des Täters verhängt wird. Wesen: knüpft nicht an die Schuld sondern an die besondere Gefährlichkeit des Täters an (Anlasstat erforderlich). Zweck: ausschließlich Spezialprävention - wegen der künftigen Gefährlichkeit gerade dieses Täters (spezifische Gefährlichkeitsprognose)
- Arten der vorbeugenden (freiheitsentziehenden) Maßnahmen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21) Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (§ 22) Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfalltäter (§ 23)
- Vikariieren Betreffend der Reihenfolge des Vollzugs von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahmen verfolgt das StGB idR das für den Täter günstige Prinzip des Vikariieren: Bedeutet, dass die vorbeugende Maßnahme grundsätzlich vor und unter voller Anrechnung auf die Strafe vollzogen wird - quais "stellvertretend" (§ 24 Abs 1). Achtung: Gilt aber nur für die Fälle der § 21 Abs 2 und § 22; nicht für gefährliche Rückfalltäter (§ 24 Abs 2).
- Strafrechtstheorien statt Straftheorien (moderne Entwicklung; auch Strafrechtszweck statt Strafzweck) Prinzip der sozialen Verantwortung: Spezialprävention tritt gegenüber der Generalprävention stärker in den Vordergrund; gilt jedoch nicht nur im Jungendstrafrecht (vgl § 5 Z 1, § 14 JGG), sondern auch im StGB = seit 1996 generell in § 32 Abs 2 verankert, dass das Gericht bei der Bemessung der Strafe "auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen" hat. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: leitet sich neben dem Prinzip der sozialen Verantwortung und dem Schuldprinzip auch aus dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (traditionell eher hinsichtlich vorbeugender Maßnahme und Eingriffsbefugnisse wie Verwahrung, U-Haft) ab; neuerdings ausdrücklich im Kapitel über "Justizielle Grundrechte" der Charta der Grundrechte der EU: "Das Strafmaß darf gegenüber der Straftat nicht unverhältnismäßig sein" (Art 49 Abs 3). Prinzip der Opfergerechtigkeit: Hinwendung zum konkreten Tatopfer durch verschiedene Maßnahmen: Schadenersatz (Adhäsionsverfahren, Bevorschussung durch den Staat usw.), Opferschutz (Zeugnisverweigerungsrecht, schonende Vernehmung), Diversion/Tatausgleich.
- Tatbestand = die gesetzliche Beschreibung eines strafrechtlich verbotenen Verhaltens.
- Tatbestandsmerkmale sind alle Merkmale, aus denen sich der Tatbestand eines Delikts zusammensetzt. Ein Verhalten, das sämtliche Tatbestandsmerkmale eines Delikts erfüllt = tatbestandsmäßig.
- Delikt Delikt = strafbare Handlung (die gesetz. Beschreibung eines strafrechtlich verbotenen Verhaltens) + Strafdrohung. Kurzformel: Delikt = Tatbestand + Strafdrohung
- Einteilung der Delikte Verbrechen = vorsätzliche Handlungen, mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Strafdrohung (§ 17 Abs 1). Vergehen sind alle anderen Delikte (§17 Abs 2).
- Rechtsgut =sind strafrechtlich geschützte Werte, Einrichtungen und Zustände, die für das geordnete menschliche Zusammenleben unerlässlich sind. Das Rechtsgut = hinter einem bestimmten Delikt stehender ideeller Wert (bei Vergewaltigung: sexuelle Integrität des Menschen; bei Urkundenfälschung: die Urkunde als institutionalisierter Gewährschaftsträger usw.)
- Einteilung der Rechtsgüter Rechtsgüter des Einzelnen = Individualrechtsgüter (Leben, Freiheit, Vermögen usw.) Rechtsgüter der Allgemeinheit = Universalrechtsgüter (Rechtspflege, Unbestechlichkeit von Beamten, Sicherheit des Straßenverkehrs usw.)
- Tatobjekt Tatobjekt = Angriffsobjekt = Deliktsobjekt = Handlungsobjekt = der Gegenstand, an dem sich der Angriff auf das geschützte Rechtsgut auswirkt (bei Vergewaltigung: männliche oder weibliche Person; bei Urkundenfälschung: zb gefälschter Pass usw).
- Strafrecht Strafrecht (=materielles Strafrecht) ist jener Teil der Rechtsordnung, in dem für bestimmte Rechtsverletzungen Strafen und vorbeugende Maßnahmen angedroht werden.
- Strafprozessrecht (=formelles Strafrecht) befasst sich mit jenen Vorschriften, die der Aufklärung von Straftaten und der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs dienen sowie die Grenzen der Eingriffsbefugnisse der Strafverfolgungsorgane festlegen. Wesentliche Rechtsbestimmungen sind in der StPO und für das Jugendstrafrecht im JGG zu finden.
- Unrecht Unrecht ist eine Handlung, die gegen die Rechtsordnung als Ganzes verstößt. Man spricht von typischem Unrecht = Unrechtstypus = Unrechtstatbestand
- Eigenschaften des Unrechts a) nach Rechtsgebieten spezifizierbar (z.B.: spezifisch strafrechtliches/zivilrechtliches/verwaltungsrechtliches/völkerrechtliches Unrecht) b) nach der Schwere quantifizierbar (z.B.: Vermögensdelikte -> Abstufung des Unrechts in Form von Strafdrohungen in Verbindung mit Schadens- bzw. Wertgrenzen)
- Erfolgsunwert Beeinträchtigung des Rechtsgut / Tatobjekt = Verletzung bzw. Gefährdung des Rechtsguts / Tatobjekts. z.B.: bei § 75 StGB - die Tötung eines Menschen
- Handlungsunwert Wird durch die Art und Weise der Tatbegehung bestimmt (Wie wurde die Tat verwirklicht?) z.B.: die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache = spezifischer Handlungsunwert des § 127 StGB, der Einsatz von Gewalt oder gefährlicher Drohung = spezifischer Handlungsunwert des § 105. Es gehören auch personale Komponenten (Wer hat die Tat verwirklicht?) dazu; z.B.: Machthaber (bei § 153), Verheirateter (bei § 192), Unterhaltspflichtiger (bei § 198) Führt, durch die Frage ob und welche weiteren Komponenten dem Handlungsunwert zuzuordnen sind, zur personalen Unrechtslehre (nach dieser gehören auch Tatbildvorsatz mit seinen Abstufungen, der erweiterte Vorsatz, Fahrlässigkeit dazu).
- Gesinnungsunwert Hier geht es nicht um das Unrecht der Tat; sondern um den in der Tat gezeigten Schuldgehalt = insbesondere Art und Maß der rechtsfeindlichen Einstellung und kriminelle Energie. z.B.: die vörsätzliche Tötung eines Menschen = höheres Maß an rechtsfeindlicher Einstellung und kriminelle Energie als bei der fahrlässigen Tötung; vorsätzliche Tötung aus Mitleid oder anderen begreiflichen Gründen mindert den Gesinnungsunwert, Hass oder Rache steigert diesen
- Erfolgsunwert, Handlungsunwert und Gesinnungsunwert ausschlaggebende Bedeutung bei der Strafzumessung und bei der Diversion Erfolgsunwert = abhängig von Art und Ausmaß der Rechtsgutbeeinträchtigung Handlungsunwert (zB bei § 105) = abhängig von Intensität und Brutalität der Gewalt und Schwerde der Drohung Gesinnungsunwert = Art und Maß der rechtsfeindlichen Einstellung / kriminellen Energie