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Grundrecht (Subject) / Definitionen (Lesson)
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- Art. 1 I Der Mensch darf nie bloßes Objekt staatlichen Handelns werden.
- Recht auf Leben Art. 2 II 1 1. Var. Leben iSv körperlichem Dasein iSd biologisch-physischen Existenz
- körperliche Unversehrtheit Art 2 II 1 2. Var. Biologisch-physische Existenz iSv Freiheit von Schmerzen bzw. Psychiatrischen Zuständen, wobei psychiatrische Zustände nicht nur solche der Angst sind oder bloßes Unbehagen (unangenehmer Gang zur Behörde vs. Einschüchterung durch Polizisten bis zu psychosomatischen Störungen)
- Freiheit der Person Art. 2 II 2 Körperliche Fortbewegungsfreiheit jeden Ort oder jeden Raum aufzusuchen oder zu verlassen. Dieser Ort muss jedoch öffentlich zugänglich sein. Wichtig: Geschäftsräume gelten - wenn nicht konkludent erkennbar - als öffentlich!
- Gleichheit vor dem Gesetzt Art. 3 III Abstammung Unter Abstammung ist die natürliche biologische Beziehung eines Menschen zu seinen Vorfahren nach den Regeln des Familienrechts zu verstehen.
- Gleichheit vor dem Gesetzt Art. 3 III Rasse Eine Rasse ist eine Menschengruppe, die – zumindest vermeintlich – nach biologischen, vererbbaren Kritereien definiert werden kann.
- Gleichheit vor dem Gesetzt Art. 3 III Muttersprache, Herkunft, Glaube, Herkunft, Behinderung Unter Heimat ist die geografische Herkunft zu verstehen. Herkunft meint die geburtsmäßige Zugehörigkeit zu einer sozialen Schicht bzw. die sozial-standesmäßige Verwurzelung. Der Glaube umfasst religiöse und weltanschauliche Ansichten gleichermaßen. Das Haben, Äußern und Umsetzen einer politischen Anschauung. Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionssbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen und seelischen Zustand beruht. Wichtig: Besonderer Gutachtenaufbau! (regelmäßig ist Art. 3 III jedoch in der Klausur eher unwichtig! NICHT aber Art. 3 I!!!)
- Freiheit des Glaubens Art. 4 I 1 Var. 1 Glaube Glaube ist die Vorstellung des Menschen von seiner Rolle in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seiensschichten.
- Freiheit des Glaubens Art. 4 I 1 Var. 1 Weltanschauung Weltanschauung meint die Sinndeutung von Mensch und Welt ohne transzendente Elemente.
- Gewissen Art. 4 I 1 Var. 2 Eine Gewissensentscheidung ist eine an den Kategorien „Gut“ und „Böse“ orientierte, sittliche Entscheidung, die der Einzelne innerlich für sich trifft, und die für ihn ein solch bindendes Gewicht hat, dass er nicht ohne ernstliche Not gegen sie handeln kann. Wichtig: Negative Religionsfreiheit wird auch gewährleistet Wichtig: Die Schutzbereichsproblematik (einheitlicher vs. separate Schutzbereiche des Art. 4) ist definitiv zu lernen!
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- Art. 5 Meinungsfreiheit Meinung Die Meinung ist geprägt durch ein Element der wertenden Stellungnahme im Rahmen der geistigen Auseinandersetzung.
- Tatsachenbehauptung Eine Tatsachenbehauptung bezieht sich auf objektive Umstände in der Wirklichkeit, die dem Beweis vor einem Gericht zugänglich sind.
- Quelle Quelle ist jeder denkbare Träger von Informationen.
- allgemein zugänglich allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. (Zweckbestimmung durch den Urheber als “allgemein zugänglich”!
- sich zu unterrichten sich zu unterrichten meint jede Form der Kenntnisnahme einschließlich der Anwendung der erforderlichen Hilfsmittel.
- Schmähkritik Die Schmähkritik ist eine Äußerung, durch welche eine Person verächtlich gemacht werden soll und bei der es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern um die Herabsetzung der Person geht. (Allein polemische und überspitzte Kritik stellt keine Schmähung dar). Wichtig: Auch hier negatives Grundrecht vorhanden! Dieses Schützt das NICHT-Äußern einer Meinung, nicht jedoch die Konfrontation mit unerwünschten Meinungen!
- Presse Zur Presse gehören jegliche zur Verbreitung von Informationen geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse unabhängig von Qualität und Inhalt.
- Rundfunk Rundfunk ist jede Veranstaltung und Verbreitungen von Darbietungen aller Art für einen unbestimmten Personenkreis mit Hilfe elektrischer Schwingungen.
- Formaler Kunstbegriff Wenn bei formaler Betrachtung Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps erfüllt sind.
- Materieller Kunstbegriff Kunst ist Ausdruck freier persönlicher schöpferischer Gestaltung.
- Offener Kunstbegriff (hM) Kunst liegt vor, wenn ein Werk interpretationsfähig ist, d.h. sich einer Eindeutigkeit entzieht.
- Wissenschaft Wissenschaft ist jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als planmäßiger ernsthafter Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist.
- Forschung und Lehre Forschung und Lehre meint die geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen + dieses Erkenntnisse wissenschaftlich-fundiert zu übermitteln.
- Freiheit der Lehre Freiheit der Lehre meint insb. deren Inhalt, den methodischen Ansatz und das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen.
- Presse Zur Presse gehören jegliche zur Verbreitung von Informationen geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse unabhängig von Qualität und Inhalt.
- Rundfunk Rundfunk ist jede Veranstaltung und Verbreitungen von Darbietungen aller Art für einen unbestimmten Personenkreis mit Hilfe elektrischer Schwingungen.
- Kunst (Str.) Formaler Kunstbegriff: Wenn bei formaler Betrachtung Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps erfüllt sind. Materieller Kunstbegriff: Kunst ist Ausdruck freier persönlicher schöpferischer Gestaltung. Offener Kunstbegriff (hM): Kunst liegt vor, wenn ein Werk interpretationsfähig ist, d.h. sich einer Eindeutigkeit entzieht. Der h.M. ist definitiv zu Folgen, der Streit aber immer kurz darzustellen! Argumentation: Formal: Viel zu eng Materiell: (Kritik gilt auch für Formell): Staat darf Kunst nicht selber definieren - sonst kann er frei bestimmen was in den Schutzbereich fällt und was nicht.
- Wissenschaft Wissenschaft ist jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als planmäßiger ernsthafter Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist.
- Forschung und Lehre Forschung und Lehre meint die geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen + dieses Erkenntnisse wissenschaftlich-fundiert zu übermitteln.
- Freiheit der Lehre Freiheit der Lehre meint insb. deren Inhalt, den methodischen Ansatz und das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen.
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- Versammlung örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen (hM zwei) zur gemeinschaftlichen2, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung3 gerichteten Erörtung oder Kundgabe.
- Waffen Waffen im technischen Sinne des §1 WaffG + Gegenstände, die objektiv gefährlich sind und zum Zweck der Gewaltanwendung mitgeführt werden.
- Unfriedlich Unfriedlich ist eine Versammlung, wenn sie als Ganzes zu Gewalttätigkeiten und Aufruhr führt und damit kollektive Unfriedlichkeit gegeben ist.
- Unter freiem Himmel Eine Versammlung findet “unter freiem Himmel” statt, wenn der Ort an dem sie stattfindet keine Begrenzung zur Außenwelt aufweist.
- Spontanversammlung Spontanversammlung haben weder einen Veranstalter noch sind sie geplannt.
- Eilversammlung Eilversammlung haben einen Veranstalter und sind geplannt, jedoch ist die Einhaltung der 48-h Frist nicht möglich.
- Vereinigung Eine Vereinigung ist ein freiwilliger, privatrechtlicher Zusammenschluss von Rechtssubjekten für eine längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck, der eine gewisse Organisationsstruktur aufweist.
- Briefgeheimnis Das Briefgeheinis erfasst Sendungen, die erkennbar eine individuelle schriftliche Mitteilung enthalten.
- Postgeheimnis Vom Postgeheimnis werden alle postalisch beförderten Sendungen geschützt.
- Beruf Ein Beruf ist jede auf eine gewisse Dauer angelegte Tätigkeit, die der potenziell Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient und nicht grundsätzlich sozialschädlich ist.
- Wohnung Unter Wohnung sind die Räume zu verstehen, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine rämliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht werden
- Durchsuchung Eine Durchsuchung ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offen legen oder herausgeben will.
- Eigentum Eigentum umfasst alle vermögenswerten Rechtspositionen eines Berechtigten Der Begriff des Eigentums im Sinne von Art. 14 GG umfasst alle vermögenswerten Rechte die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Art zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf.
- Erbrecht Das Erbrecht umfasst die Möglichkeit auch über den Tod hinaus über sein Eigentum zu verfügen.
- Enteignung Eine Enteigung ist der teilweise oder vollständige Entzug konkreter vermögenswerter Rechtspositionen durch gezielten hoheitlichen Rechtsakt zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
- Legitimer Zweck der Zweck des Gesetzes darf grundgesetzlichen Normen nicht zuwider laufen
- Geeignetheit muss zur Zweckerrreichung tauglich sein
- ERforderlichkeit es darf kein milderes Mttel geben, das gleich geeignet wäre
- angemessne Abwägung zwischen betroffenem Grundrecht und Eingriffszweck: Der Zweck darf nicht außer Verhältnis zur Grundrechtsbeeinträchtigung stehen
- 3 Stufen Theorie 1. Stufe Berufsausübungsregeln : bei vernünftigen Erwägungen des allgemeinwohls 2. Stufe subjektive Zulassungschranke: Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes 3.Stufe objektive Zulassungsschranke: Abwehr höchstwahrscheinlich eintrettender, schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeischaftsgut