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Baurecht (Subject) / Semester 1 (Lesson)

Baurecht, VOB

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  • Grundlagen des Baurechts – öffentliches und privates Baurecht Öffentliches Baurecht umfasst: Privates Baurecht umfasst: Öffentliches Baurecht umfasst: Baugesetzbuch Baunutzungsverordnung Planzeichenverordnung Wertermittlungsverordnung Landesbauordnungen Raumordnungsgesetz Privates Baurecht umfasst: Bürgerliches Gesetzbuch Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB Teile A-C Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI
  • 3 wesentliche Teilgebiete des öffentlichen Baurechts Bauplanungsrecht Bauordnungsrecht Raumordnungsrecht
  • Schuldverhältnisse Mit Willen des Beteiligten: Ohne Willen des Beteiligten: Mit Willen des Beteiligten Schuldverträge                                                                       Kaufvertrag Werklieferungsvertrag                                                      Mietvertrag                                                                            Dienstvertrag Werkvertrag Darlehensvertrag Ohne Willen des Beteiligten Gesetzl. Schuldverhältnisse Unerlaubte Handlung Ungerechtfertigte Bereicherung Geschäftsführung ohne Auftrag
  • Minderung Bei Minderung ist die Vergütung in welchem Verhältnis herabzusetzen? Ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert des Werkes gestanden haben würde
  • Abnahme AG ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
  • Mitwirkung des AG Ist bei der Herstellung eines Werkes eine Handlung des AGs erforderlich, so kann der AN, wenn der AG durch Unterlassen der Handlung in Verzug der Abnahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.
  • Für alle Verträge, die geschlossen werden, gelten folgende Grundsätze die Abschlussfreiheit die Gestaltungsfreiheit die Formfreiheit
  • Gestaltungsfreiheit von Verträgen dass sie nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen dass sie nicht gegen die guten Sitten verstoßen wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern
  • Formfreiheit Verträge können wie wirksam abgeschlossen werden? mündlich schriftlich oder durch konkludentes Handeln (schlüssiges Handeln)
  • Das Angebot erlischt lt. §146ff BGB wenn es dem Antragenden gegenüber abgelehnt wird wenn bei einem gegenüber einem Anwesenden oder einem fernmündlich unterbreiten Angebot keine sofortige Annahme erfolgt §147 BGB wenn das Angebot nicht innerhalb einer vom Anbieter gesetzten Frist angenommen wird lt. §148 BGB Die Annahme eines Angebotes muss ohne Ergänzungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen erfolgen, ist die Annahme mit dem Angebot nicht deckungsgleich, liegt eine Ablehnung vor, wird ein Angebot verspätet angenommen, ist ebenfalls kein Vertrag zustande gekommen
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  • Kein Vertrag ist zustande gekommen: wenn Bindung an Antrag ausgeschlossen §145 BGB wenn Antrag abgelehnt wurde §146 BGB wenn Antrag nicht fristgerecht angenommen wurde §§147,148 BGB wenn Annahme verspätet zurückgegangen ist §150 (1) BGB wenn Angebot durch Annahme geändert §150(2) BGB
  • Wird die VOB als Vertragsordnung vereinbart, gilt zusammengefasst VOB ist weder Gesetz noch eine Rechtsverordnung VOB muss als privatrechtliche Regelung ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden bei einem VOB-Bauvertrag handelt es sich um einen Werkvertrag die VOB findet nur Anwendung bei Bauverträgen, Planungsleistungen jeder Art unterliegen nicht den VOB (sind Werkverträge, aber keine VOB-Verträge) Ergänzungen zum BGB-Werkvertrag enthalten Bestimmungen über die Abrechnung der Zahlung, die Sicherheitsleistung, die Vertragsstrafe und Bestimmungen zu Streitigkeiten die VOB als Ganzes wird als ausgewogenes Vertragswerk angesehen, eine isolierte Inhaltskontrolle nach §305ff BGB ist nicht notwendig
  • VOB besteht aus 3 Hauptteilen : die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A), die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)  den allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Teil A: umfasst den Zeitraum von Ausschreibung der Bauleistung bis Zuschlagserteilung, also bis zum Abschluss des VertragesTeil B: beinhaltet den Zeitraum vom Vertragsabschluss über die Ausführung bis zur Abnahme, Abrechnung, Zahlung und GewährleistungTeil C: enthält Regeln zur Beschreibung, Ausführung und Abrechnung einzelner Bauleistungen
  • Alle 66 DIN-Vorschriften haben denselben Aufbau: 0 – Hinweise für das Aufstellen von Leistungsbeschreibung 1 – Geltungsbereich 2 – Stoffe, Bauteile 3 – Ausführung 4 – Nebenleistung, besondere Leistung (nur gegen Vergütung) 5 – Abrechnung 
  • VOB/A kennt 2 unterschiedliche Vertragsarten - Leistungsvertrag Einheitspreisvertrag Pauschalvertrag - Stundelohnvertrag
  • Ausschreibungsunterlagen - Wie ist eine Leistung zu beschreiben? Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinn verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle beeinflussenden Umstände in den Vergabeunterlagen anzugeben. Dem AN darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann (Preisgleitklauseln, Lohngleitklauseln)
  • Lt. VOB/A gibt es 2 Arten der Leistungsbeschreibung Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm
  • Vertragsunterlagen: Leistungsbeschreibung gem. §7b bzw. §7c VOB/A Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Besondere Vertragsbedingungen (BVB) etwaige zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV)
  • Zusätzliche Leistungen auf Verlangen des AG Auf Grundlage der VOB/B hat der AN auf Verlangen des AG nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich sind, auszuführen, der AG hat diese Zusatzleistungen zu vergüten, AN muss den Anspruch bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt, beim AG ankündigen! Diese Ankündigung des Anspruches auf zusätzliche Vergütung ist eine zwingende Voraussetzung für den Vergütungsanspruch, die Ankündigung sollte unbedingt enthalten: Art der zusätzlichen Leistung wer hat die Ausführung der zusätzlichen Leistung verlangt? wann erfolgte die Anordnung
  • AN-Pflichten während der Bauausführung - Weitergabe von Leistungen AN ist grundsätzlich verpflichtet, die Bauleistung selbst, ohne Einschaltung von Nachunternehmern auszuführen, eine Vergabe von Leistungen ist nur statthaft, bei schriftlicher Zustimmung des AG oder wenn der Betrieb des AN auf diese Art der Leistung nicht eingerichtet ist. Der AN hat dem AG ohne Aufforderung spätestens bis zum Leistungsbeginn den Namen, die gesetzlichen Vertreter und die Kontaktdaten bekannt  zu geben.
  • Behinderung und Unterbrechung der Leistung Liegt eine Behinderung vor, hat der AN Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfristen, wenn die Behinderung verursacht wurde: - durch einen Umstand aus dem Risikobereich des AG - durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des AN oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb - durch höhere Gewalt oder andere für den AN unabwendbare Umstände
  • Form der Kündigung Jede Form der Kündigung hat schriftlich zu erfolgen
  • Zu den Mitwirkungspflichten des AG gehören: Bereitstellung des Baugrundstückes rechtzeitige und unentgeltliche Übergabe der vereinbarten Ausführungsunterlagen Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle Regelung des Zusammenwirkens der von ihm beauftragten verschiedenen Unternehmer Herbeiführung der öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse Konkretisierung einer bereits bestehenden Leistungspflicht des AN durch Anordnung Unentgeltliche Überlassung von Lager und Arbeitsflächen auf der Baustelle
  • Abnahme - Abnahmeprotokoll Im Abnahmeprotokoll müssen alle Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen der Vertragsstrafe festgehalten werden, da der AG sonst keine Ansprüche auf Mängelbeseitigung bzw. auf Minderung oder auf die Vertragsstrafe geltend machen kann
  • Abnahme hat folgende Wirkung: Beginn der Verjährungsfrist für Gewährleistung Voraussetzung für die Forderung der noch offenen Vergütung, wenn eine Schlussrechnung gestellt wurde Umkehr der Beweislast bei Mängel (nach der Abnahme muss der AG beweisen, dass Mängel vorliegen) Übergang der Gefahrtragung auf den AG         Ohne Vorbehalt Verlust des Anspruches auf Nachbesserung bei bekannten Mängeln bzw. auf Minderung, jedoch kein Verlust des Anspruchs auf Schadenersatz Ohne Vorbehalt Verlust des Anspruches auf Vertragsstrafe Wegfall der Vorleistungspflicht
  • Es gibt 4 Formen der Abnahme nach VOB/B §12 Stillschweigende Abnahme Abnahme auf Verlangen des AN Förmliche Abnahme Fiktive Abnahme nach Fertigstellung oder durch Inbenutzungnahme
  • Ansprüche aus Mängeln - Eine Befreiung dieser Verpflichtung für den AN tritt nur ein, wenn der Mangel zurückzuführen ist: auf die Leistungsbeschreibung auf eine Anordnung des AG auf die vom AG gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile auf die Beschaffenheit einer Vorleistung eines anderen vom AG beauftragten Unternehmer und der AN Bedenken gem. §4 VOB/B angemeldet hat
  • Der große Schadenersatz: dehnt die Schadenersatzpflicht erheblich aus, der AN haftet bei grob fahrlässig und vorsätzlich verursachten Mängeln nicht nur für Schäden am Bauwerk, sondern für alle Schäden die dem AG daraus entstehen. Dies beinhaltet: Mietausfall aufgrund späterer Fertigstellung Hotelkosten für die Unterbringung Kosten für Gutachter Mehraufwendungen für Energie Kosten für Zwischenlagerung der Waren
  • Sind im Vertrag keine Verjährungsfristen vereinbart und handelt es sich um einen VOB-Vertrag, gelten die Fristen aus §13 Abs.4 VOB/B: für Bauwerke 4 Jahre (BGB 5 Jahre zum Vergleich) für andere Bauwerke, deren Erfolg in der Herstellung, der Wartung oder Veränderung einer Sache liegt, 2 Jahre für die von Feuer berührten Teile von Feuerungsanlage 2 Jahre für feuerberührte und abgasgedämmte Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr für Teile von maschinellen und elektrotechnischen / elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, 2 Jahre, denn dem AN keine Wartung übertragen wurde