9
Tierseuchen (Subject) / Atypische Geflügelpest (Lesson)
Atypische Geflügelpest
This lesson was created by Streifenkatzentier.
This lesson is not released for learning.
- Das Virus MononegaviralesParamyxoviridaeAvulavirusNewcastle-Krankheit-Virus (aviäres Paramyxovirus Typ 1 (APMV-1))Aviäre Paramyxoviren Typ 2-Typ 9 Virus: behüllt, pleomorph, 150nm (filamentöse Formen) Genom: ss-RNA, neg. Polarität, nicht segmentiert, helikale Struktur, 14 – 19kB Proteom:- StrukturproteineHülle (HN, F (aktiviert durch Spaltung))Intern (N, P, L (Polymerase), M- V-Protein (hemmt IFN)
- Epidemiologie Weltweit verbreitet Ausbrüche (Europa)2010 Frankreich, Deutschland (28 Tauben Bochum NRW), Spanien2011 Schweden, Schweiz2012 Italien, Tschechische Rep., Schweiz, Rumänien2013 Bulgarien / Tschechische Rep.2014 Schweden / Rumänien2015 Rumänien2016 Bulgarien / Rumänien2017 Rumänien / Schweden Wirte: ~250 Vogelspezies empfänglich (bes. Hühnervögel) Einschleppung über klinisch inapparent infizierte Tiere Übertragung: Tröpfcheninfektion, Aerosole (respiratorische Infektion); Kot, Futter Einstreu (Darminfektion) Zoonose: Konjunktivitis, Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen
- Erkrankung Unterschiedliche Empfänglichkeit: Hühner >> Puten >> Gänse, Enten variable Virulenz: (Patho- oder Biotypen)- velogen: multiple basische Aminosäuren am C-Terminus des F2-, und ein Phenylalanin am N-Terminus des F1-Proteins. bei Hühnern (per)akut, plötzliche Todesfällen, Legeleistungsabfall, Mortalität > 90%; bei protrahierterem Verlauf - Abgeschlagenheit, Fieber, gesträubtes Gefieder, bläulich verfärbte Kämme, grünlich-wässriger Durchfall, Ödeme und Entzündungen im Kopfbereich, Dyspnoe und zentralnervöse Symptome (Lähmungen, Tremor, Opisthotonus, Torticollis).- mesogen: respiratorische Symptome, z.T. Torticollis oder Ataxie, Produktion von Eiern minderer Qualität, Mortalität 5 - 50%- lentogen: häufig symptomlos oder milde respiratorischen Erscheinungen- avirulent: keine klinischen Erscheinungen, Vermehrung im Gastrointestinaltrakt
- Diagnostik direkter Nachweis- klassisch: Anzucht (embryonierte Hühnereier – Hämagglutination, serologische Typisierung (HAH), Tierversuch (intracerebraler Pathogenitätsindex - ICPI)- molekular: RT-PCR + Sequenzierung (F-Spaltstelle) (indirekter Nachweis)- Hämagglutinationshemmtest (HAH)- ELISA
- Impfungen Impfpflicht: für alle Hühner- und PutenbeständeLebendimpftstoffe: lentogene APMV-1-Stämme (z.B. Hitchner B1, La Sota, Ulster) Applikation über Trinkwasser, mittels Sprayverfahren oder Augentropfmethode (Tag 1/14, 2-3/3-4LW)* (doi ~6 Wochen) inaktivierte Impfstoffe nur als Boosterimmunisierung (i.m. oder s.c.) bei Legehennen* Impfschema abhängig von der Seuchenlage
- Bekämpfung - Konzept Verordnung zum Schutz gegen die Klassische Geflügelpest und die Newcastle Disease (Geflügelpest-VO) 2005 Impfpflicht Anzeigepflicht für Infektionen mit APMV-1 Stämmen (ICPI >0,7) Bekämpfung durch Sperren & Keulung
- Bekämpfung - Definitionen Geflügel (Enten, Gänse, Fasane, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln – Zucht, Fleischproduktion, Eiproduktion) Ausbruch- Primärausbruch: virologischer Nachweis + ICPI Bestimmung- Sekundärausbruch: klinische und pathologisch-anatomische Untersuchung Verdacht: virologische oder klinische und pathologisch-anatomische Untersuchungsergebnisse lassen Ausbruch befürchten
- Impfpflicht in regelmäßigen Abständen muss zum Erhalt einer ausreichenden Immunität nachweislich geimpft werden!!! Verbringen von Geflügel nur bei Impfnachweis (Herkunftsbetrieb) Impfpflicht wird bei einem Seuchenausbruch oder -verdacht ausgesetzt. Impfung dann nur mit behördlicher Genehmigung
- Ausbruch Vor der amtlichen Feststellung:- Absonderung der Tiere im Stall- fortlaufende Dokumentation (verendete/verdächtige Tiere)- Personenverkehrsbeschränkung, Desinfektionspflicht- Verbringungsverbot - weder rein noch raus- tote Tiere sicher aufbewahren (Witterungsschutz, Kontaktschutz)- sämtliche möglicherweise mit dem Erreger kontaminierte Gegenstände, Futter, Einstreu usw. müssen auf dem Betrieb bleiben; Eier dürfen unter best. Maßgaben verbracht werden. Ist die ND amtlich festgestellt, wird der Ausbruch öffentlich bekannt gemacht Nach amtlicher Feststellung:- Kennzeichnung des Betriebes „Newcastle Krankheit des Geflügels - unbefugter Zutritt verboten„- Absonderung: sämtliches Geflügel in geschlossenem Stall absondern- Verbringungsverbot: Verbringung nur mit Genehmigung, Verbringen vom Gehöft nur zur Tötung!- Verwendungsverbot: geschlachtetes ansteckungsverdächtiges Geflügel nur nach behördlich beaufsichtigtem Kochen oder Dämpfen verwendet oder unschädlich beseitigt werden.- Desinfektion: Gegenstände, Fahrzeuge reinigen und desinfizieren, Desinfektionsmatten an den Ein- und Ausgängen, Beschränkung des Personenverkehrs,- Ggf. können diese Maßnahmen auch für benachbarte Geflügelbestände angeordnet werden.Tötung und unschädliche Beseitigung des Geflügels und der Eier (bei Verdacht kann dies angeordnet werden)- ND bei Tauben oder gefangen gehaltenem Wildgeflügel: von Tötung kann abgesehen werden (keine Verbringung bis 60 Tage nach Abklingen der Symptome)- Bei mehrabteiligen Betrieben können nicht betroffene Betriebseinheiten davon ausgenommen werden Sperrbezirk:- Radius min. 3 km für die Dauer von 21 Tagen- Schilder „Newcastle Disease - Sperrbezirk„- Absonderung allen Geflügels aller Besitzer in Ställen- Verbringungsverbot für Geflügel und Bruteier, Flüssigmist oder Dung- Verbot von Geflügelausstellungen und Geflügelbeförderung Ausnahmen Verbringungsverbot:- unverzügliche Schlachtung, diagnostische Zwecke, Eintagsküken (-> geflügelfreier Bestand) und Bruteier nach Desinfektion- Wer innerhalb des Sperrbezirkes Geflügel hält, muss dies der Behörd Beobachtungsgebiet:- Radius min. 10km für 30 Tage- Kennzeichnung „Newcastle Disease - Beobachtungsgebiet- keine Verbringung von Bruteiern, Dung oder Flüssigmist aus dem Beobachtungsgebiet- für 15 Tage Verbringungsverbot (Ausnahmen zur Schlachtung möglich; besondere Fleischkennzeichnung)- Geflügelausstellungen usw. können verboten werden Ansteckungserdacht:- Betriebe werden behördlich beobachtet- virologische und serologische Untersuchungen können angeordnet werden- Verbringungsverbot für 7 Tage (bei Tauben für 21 Tage)- Tötung des ansteckungsverdächtigen Geflügels kann angeordnet werden
Advertisement