BGB Schuldrecht AT (Subject) / Der Dritte im Schuldverhältnis (Lesson)

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zuhunsten, mit Schutzwirkung etc.

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  • Vertrag zu gunsten Dritter §328 echte(berechtigende) und unechte (ermächtigende) Verträge
  • echte Verträge Dritte erwirbt das Recht, die Leistung zu fordern §328 I eigener Anspruch gegen Versprechenden folglich berechtig etw. zu fordern
  • unechte Veträge abgrenzend in §328 II,329 und §330 zu echten V. angesprochen Versprechender ermächtigt, an den Dritten mit befreiender Wirkung zu leisten (kein Anspruch des Dritten)
  • Vertrag zugunsten Dritter Modifikation innerhalb des jeweiligen Vertragstypen jeder Verpflichtungsvertrag kann als Vertrag zugunsten Dritter abgeschlossen werden Rechtsbeziehung zw. Versprechenden und V.empfänger (Deckungsverhältnis) Rechtsbeziehung zw. V.empfänger und Dritten (Valutaverhältnis) Rechtsbeziehung zw. Versprechenden und Dritten (Vollzugsverhältnis) 1 und 2 sind unabhängig voneinander Schuldner(Versprechender) und Gläubiger (Versprechensempfänger) bestimmen sich vom Deckungs- oder Grundverhältnis
  • Deckungsverhältnis -> folgt daraus, dass der Versprechende hieraus die Deckung, also den Gegenwert für seine Leistung, erhält bestimmt die zu erbringende Leistung für Rechtsbeziehung prägend
  • Valutaverhältnis -> es folgt daraus, aus welchem Rechtsgrund der Versprechensempfänger dem Dritten etwas zuwenden will
  • Vollzugsverhältnis vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, welches Pflichten aus §241 II begründet
  • §331 Auslegungsregel ("im Zweifel", wenn nichts Anderweitiges geregelt ist) Leistungszeitpunkt -> Tod des Versprechensempfänger Dritte erwirbt nach Tod den Anspruch
  • Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte nicht gesetzlich geregelt Vertrag zw. Schuldner und Gläubiger entfaltet Drittwirkung in Bezug auf Personen die nicht Vetragspartner sind Grundsätze sind nicht selbst Anspruchsgrundlagen, sondern Zurechnungsbasis Schuldverhältnis nach §280 I besteht nicht nur zw. Vertragsparteien sondern auch zu dem Dritten Verletzung einer vetraglichen Schutzpflicht aus einem bestehenden Sv, an dem der Dritte nicht als Vertragspartner beteiligt ist
  • Voraussetzungen des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte Leistungsnähe Personenrechtlicher Einschlag/Gläubigernähe Erkennbarkeit von Leistungs- und Gläubigernähe für den Schuldener Schützbedürftigkeit des Dritten
  • Leistungsnähe , dass der Dritte mit der Leistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt und folglich den Gefahren einer Pflichtverletzung ebenso ausgestzt ist wie der Gläubiger selbst. Welcher Vertragstyp zw. Schuldner und Gläubiger ? "Leistung"= auch nicht-leistungsbezogene Pflichten i.S.d §241 II auch vorvertragliches Sv i.S.d. §311 II -> kein Vertrag zw. GL. und Schuldner =Anspruchsgrundlage §§280 I,311 II bestimmungsgemäß = der Dritte muss in einem solchen Verhältnis zur Leistung stehen, wie er es regelmäßig bei vergleichbaren Sv nur der Gläubiger tut
  • Gläubigernähe liegt vor, wenn sich obj, ein besonderes Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten ermitteln lässt un der Vertrag sich hingehend auslegen lässt, dass der Vertragsschutz in Annerkennung dieses Interesses auf den Dritten ausgedehnt werden kann liegt bei personenrechtlichen Einschlag vor, d.h. Gl und Dritter in einer engen Rechtsbeziehung o. wenn Gl für das Wohl und Wehe des Dritten einstehen muss (Fürsorge)
  • Erkennbarkeit Interessen des Schuldners geschützt er muss das Haftungsrisiko überschauen und kalkulieren können -> haftet dann, wenn die Leistungsnähe (Drittbezogenheit der Leistung) und die Gläubigernähe des Dritten für ihn obj, erkannbar sind ausreichend ist zB.:,dass -irgendwelche- Dritte etw. nutzen
  • Schutzbedürftigkeit des Dritten dies ist derjenige, der keine eigenen inhaltlich gleichwertigen Ansprüche hat, egal ob gegenüber dem Gläubiger o. ggü Dritten -> inhaltlich gleichwertige Ansprüche sind nur vergleichbare vertragliche oder quasi-vertragliche Ansprüche nicht deliktisch, da diese nicht gleichwertig sind, da sie dem Geschädigten nur einen unvollkommen Schutz gewähren