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BGB Schuldrecht AT (Subject) / Rücktritt (Lesson)

Voraussetzungen, Rechtsfolge

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  • grds. Voraussetzungen      a)Rücktrittsrecht(-grund) gesetzlich(§§323,324,326 IV,313 III,321 II)      b)Rücktrittserklärung §349 Gestaltungsrecht -> einseitige empfangsbedürftige WE keine Verjährung (nur "Ansprüche" verjähren) zeitlich begrenzt §219 I
  • Rechtsfolgen Rückgewähr der empfangenen Leistung §346 II Wertersatz statt Rückgewähr §346 II Ausschluss des Anpruchs auf Wertsersatz §346 III Nutzung und Verwendung Schadensersatz,wenn Ausschluss der Rückgewährpflicht auf einer Pflichtverletztung des Schuldners beruhen §346 IV
  • vertragliches Rücktrittsrecht Parteien müssen jederzeit mit Rücktritt rechnen und daher sorgfältig (§§276,278) mit dem Leistungsgegenstand umgehen
  • gesetzliches Rücktrittsrecht Privilegien des Rücktrittsberechtigten, der vor der Endgültigkeit seines Erwerbs ausgehen durfte Rücksichtnahmepflicht §241 II entsteht erst,wenn er den Rücktrittsgrund kennt (h.M.: kennen muss) Rücktrittsgegner haftet strenger, wenn er den Rücktrittsgrund zu vertreten hat
  • Rücktritt nach §323 vorliegen eines ggseitigen Vertrag,§323 I fällige und durchsetzbare Leistungspflicht, §323 I keine bzw. nicht vertragsgemäße Leistung des Schuldners,§323 I Fristsetzung und erfolgloser Fristablauf,§323 I oder Entbehrlichkeit der Frisesetzung, vor allem nach §323 II eigene Vertragstreue des Gläubigers kein Ausschluss des Rücktritts, §323 VI keibe Unwirksamkeit des Rücktritts nach §218 I S.1
  • Fälligkeit Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die geschuldete Leistung verlangen kann
  • Ausschluss wegen Annahmeverzug §323 VI Alt.2 Rücktritt ist ausgeschlossen wenn der Gläubiger im Annahmeverzug steht §§293 ff. entspricht inhaltlich §326 II S.1 Alt.2 es darf kein "Vertreten müssen" vorliegen
  • Verjährung Rücktritt unterliegt als Gestaltungsrecht nicht der Verjährung §194 I Rücktritt ist dann unwirksam, wenn der Leistungsanspruch o. im Falle mangelhafter Leistung die Nacherfüllung verjährt ist und der Schuldner die Einrede der Verjährung erhoben hat
  • Erheblichkeit wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist
  • Rücktrittsgrund des §324 / wegen Pflichtverletzung §241 II vorliegen eines ggs.Vertrag §324 Verletzung einer Pflicht nach §241 II Unzumutbarkeit für den Gläubiger, am Vertrag festzuhalten
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  • Verletzung einer Pflicht nach §241 II Schuldner muss eine nicht-leistungsbezogene Pflicht i.S.d. §241 II verletzt haben
  • Kriterien der Unzumutbarkeitsprüfung Vertretenmüssen der Pflichtverletzung seitens des Schuldners Grad des Verschuldens des Schuldners Schwere der Beeinträchtigung des Gläubigers durch die Pflichtverletzung (Mit-) verantwortlichkeit des Gläubigers für die Pflichverletzung Vorherige Abmahnung
  • Rücktrittsgrund nach §326 V,323 wegen Unmöglichkeit Vorliegen eines ggs. Vertrags Unmöglichkeit einer Leistungspflicht des Schuldners kein Auschluss des Rücktrittsrechts nach §§326 V,323 VI keine Unwirksamkeit des Rücktrittsrechts nach §218 I S.1 und S.2
  • §346 - "Wirkung des Rücktritts" anspruchsbegründende Wirkung des Rückgewährschuldverhältnisses rechtsvernichtende Einwendung
  • §346 I (Rückgewährschuldverhältnis) Rückgewähr von allen bisher erbrachten Leistungen und Herausgabe der gezogenen Nutzung in natura
  • §346 II Wertersatzpflicht anstelle der Rückgewähr der empfangenen Leistung bzw. der Herausgabe der gezogenen Nutzung -> Wertersatz Unmöglichkeit der Rückgewähr und Herausgabe des ursprünglichen Gegenstandes     Nr. 1: Dienstleistungen, gewährte Gebrauchsvorteile[gefahrene Kilometer mit dem Auto]),Werkleistungen[Gutachten,Beförderungen] Nr.2: Sache hätte in natura zurückgegeben werden können, aber es ist durch vorliegende Anwendungen unmöglich Nr.3: siehe Gesetz
  • Höhe des Wertersatzes wenn keine Gegenleistung bestimmt ist, wird der Wertersatz nach obj.Maßstäben bemessen
  • zugrunde legen Berechnung nach §441 III bedeutet nicht Identität zw. Gegenstand und Wertersatz
  • §347 I Wertersatzpflicht bei nicht gezogenen Nutzen nur wenn Nicht-Ziehen der Nutzung ein Verstoß gegen die übliche Sorgfalt i.S.d. §277 darstellt
  • §347 II Ersatz von Verwendungen und anderen Aufwendungen Verwendungen = freiwillige Vermögensaufwendungen, die - zumind. auch- der Sache zugute kommen, indem sie sie wiederherstellen, erhalten oder verbessern notwendig = , wenn sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache zur Zeit der Vornahme obj. erforderlich ist Aufwendung= freiwillige Aufopferung von Vermögenswertenim Interesse eines anderen -> immer wenn Sache zurückgegeben wird, Wertersatz geleistet wird oder wenn die Wertersatzpflicht ausgeschlossen ist andere Aufwendungen = alle Aufwendungen, die nicht notwendige Verwendungen sind ->nur wenn Rückgewährgläubiger dadurch bereichert ist bereichert = subj. Sicht des Gläubigers