Voraussetzung
Anwendbarkeit von §313 I Geschäftsgrundlage Störung der Geschäftsgrundlage Erheblichkeit der Störung Unzumutbarkeit der Bindung an den unveränderten Vertrag
Anwendbarkeit von §313 I
Vorrang der Vertragsauslegung -> explizite Risikoverteilung durch die Parteien ? Vorrang spezieller gesetzlicher Regelungen
Geschäftsgrundlage
Umstände, die zur Grundlage des entsprechenden Vertrages geworden sind.
Störung der Geschäftsgrundlage
Veränderung der Umstände §313 I Fehlvorstellung, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind §313 II = Parteien machen sich von Beginn an ein falsches Bild von den Umständen
Entbehrlichkeit der Störung
schwerwiegende Veränderung bzw. wesentliche Fehlvorstellung Strörung ist so gravierend, dass der vertrag so nicht geschlossen würde
Unzumutbarkeit der Bindung an den Vertrag
bei Prüfung der Unzumutbarkeit kommt es primär, darauf an, wer nach der vertraglichen o. gesetzlichen Risikoveteilung das Risiko trägt, dass sich bestimmte Prämissen o. Prognosen im Nachhinein als falsc herausstellen