BGB Schuldrecht AT (Subject) / Erlöschen der Leistungspflicht (Lesson)

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Erfüllung, Aufrechnung, sonstige Erlöschenstatbestände, Unmöglichkeit

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  • Erlöschen der Leistungspflicht durch  Erfüllung §326 Aufrechnung §387 Hinterlegung §372 Erlass
  • Erlöschen i.w.S durch Kündigung und Aufhebungsvertrag
  • Umwandlung des Schuldverhältnis Rücktritt Widerruf
  • Bewirken der Leistung Eintritt des Leistungserfolges, der von der bloßen Vornahme der Leistungshandlung abzugrenzen ist. 
  • Quittung Schriftliches Empfangsbekenntnis für den Empfang einer geschuldeten Leistung
  • Rechtsfolgen der Erfüllung Erlöschen der Leistungspflicht §362 I Beweislastumkehr §363 Quittung §386 Rückgabe eines Schuldscheins §371 Tilgungsreihenfolge
  • Leistung an Erfüllung statt §364 I Bewirkung einer anderen als der geschuldeten Leistung zum Zweck der Erfüllung der tatsächlich geschuldeten Leistung Sie führt als Erfüllungssurrogat zum Erlöschen der geschuldeten Leistung,wenn Gläubiger und Schuldner dies vereinbaren.
  • Leistung erfüllungshalber §364 II Bewirken einer anderen als der geschuldeten Leistung zu dem Zweck, dass der Gläubiger Befriedung zunächst aus dem Leistungsgegenstand sucht. 
  • Aufrechnung Tilgung zweier sich gegenüberstehender gleichartiger Forderungen durch einseitig empfangsbedürftige WE §§387,388 S.1
  • Voraussetzungen der Aufrechnung Aufrechungslage §387,390 Aufrechnungserklärung §388 kein Ausschluss der Aufrechnung §392-394
  • Aufrechnungslage Gegenseitigkeit der Forderung Gleichartigkeit der Forderung Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung Erfüllbarkeit der Hauptforderung 
  • Aufrechnungserklärung §388 einseitige, empfangsbedürftige WE Bedingungs-und befristungsfeindliche Gestaltungserklärung durch die die Aufrechnung erklärt wird
  • kein Ausschluss der Aufrechnung Vertag Gesetz §392-394
  • Formen der Unmöglichkeit naturgestzliche  rechtliche objektive subjektive anfängliche nachträgliche vollständige teilweise vorübergehend(Verzögerung)
  • objektive Unmöglichkeit wenn die geschuldete Leistung von niemanden erbracht werden kann
  • subjektive Unmöglichkeit bzw. Unvermögen wenn die Herbeiführung des Leistungserfolgs für den Schuldner unmöglich ist
  • anfängliche Unmöglichkeit Das Ereigniss, dass die Unmöglichkeit auslöst, tritt vor Entstehung des Schuldverhältnisses ein.  
  • nachträgliche Unmöglichkeit stellt eine rechtsvernichtende Einwendung gegen den Primäranspruch dar
  • faktische/praktische Unmöglichkeit §275 II Behebung der Leistungshindernisse möglich aber der Aufwand ist dem Schuldner nicht zumutbar das Leistungsverweigerungsrecht muss erst vom Schuldner geltend gemacht werden -> rechtsvernichtende Einrede erforderlich : grobes Missverhältnis zw. der erforderlichen Aufwands des Schuldners zum Leistungsinteresse des Gläubigers (objekt. Bestimmung)
  • Leistungsinteresse des Gläubigers bemisst sich mind. nach der Höhe des Verkehrswertes der Leistung bei gegenseitigen Veträgen auch nach dem Betrag der Gegenleistung
  • moralische Unmöglichkeit §275 III Erbringung der Leistung ist möglich, aber dem Schuldner aus persönlichen Gründen nicht zumutbar Abwägung zw. Leistung entgegenstehenden Hindernissen und dem Leistungsinteresse des Gläubigers 
  • Zweckfortfall ist gegeben, wenn das Leistungssubstrat wegfällt oder untauglich ist
  • Zweckerreichung der geschuldete Leistungserfolg tritt zwar ein, jedoch nicht dicht eine Leistungshandlung des Gläubigers 
  • absolutes Fixgeschäft Leistung nur zu einem bestimmten Zeitpunkt -> Folge : Unmöglichkeit
  • relatives Fixgeschäft Leistung prinzipiell nachholbar Einhaltung der Leistungszeit ist aber wichtig für den Gläubiger §323 II Nr.2 -> Folge: Rücktritt ohne Fristsetzung §323 II Nr.2
  • Äquivalenzstörung/Störung der Geschäftsgrundlage clausula rebus sic stantibus nachträgliche Änderung von zur Grundlage eines Vertrages gewordene Umstände bzw. anfängliche,zur Grundlage eines Vertrags gewordenes Fehlvorstellung, die so wesentlich ist, dass die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie die Änderung vorausgesehen bzw. ihre Fehlvorstellung erkannt hätten