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Privatrechtsentwicklung (Subject) / Personenrecht (Lesson)

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  • nach welchem System folgt das ABGB? Institutionensystem, gegliedert in 3 Teile. Teil 1 : „von dem Personenrechte“ – unterteilt in 4 Hauptstücke: 1. HS: Von den Rechten welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen  2. HS: von dem Eherechte  3. HS: von den Rechten zwischen Eltern und Kindern 4. HS: von den Vormundschaften und Kuratelen
  • auf was basiert das Pandektensystem und von wem wurde es geschaffen? - Gustav Hugo und Georg Arnold Heise - auf naturrechtlichen Grundlagen
  • was ist für das Pandektensystem charakteristisch? Familienrecht ist aus Personenrecht ausgegliedert; übrige Materien finden sich im "Allgemeinen Teil".
  • was ist für die Separierung des Familienrechtes verantwortlich zu machen? Das naturrechtliche Systemdenken. zb.: konzentrische Kreise des Chrstian Wolff
  • Juristische Person/ Natürliche Person? Einzelperson (natürliche Person)  Personenmehrheit (juristische Person)
  • Juristische Person Allgemeines? römisch-rechtliche Ursprünge kann Personenmehrheit, als auch Vermögensmasse sein, die selbstständig am Rechtsleben teilnehmen (Stiftungen, Genossenschaften)  Begriff der juristischen Person = Sammeltopf für zahlreiche Einzelgebilde und Institutionen (Gebietsgemeinschaften, Fiskus, Pfarrgemeinde, Klöster, Kammern, Parteien, Genossenschaften, Aktiengesellschaften) Kanonisches Recht gilt als Impulsgeber zur theoretischen Durchdringung – Ausgangspunkt war das Problem der Vermögensfähigkeit der Kirche
  • Grund für historische Kontinuität der juristischen Person? Die Erreichung besonderer Ziele im landwirtschaftlichen, kommerziellen und sozialen Bereich (Rodungsarbeit, Fernhandel, Seelsorge und Armenwesen) erforderte meist eines besondere Konzentration des personellen (Arbeitskräfte) und des materiellen (Geld, Sachgüter) Substrates. Im deutschenRecht v.a. durch die Genossenschaft (primär Personengemeinschaft) und der Stiftung (primär Vermögensmasse)
  • was forderte erstmals die rechtliche Festlegung dieser Erscheinung (moralische Person)? Naturrechtskodifikationen
  • was ist charakteristisch für die juristische Person? Hintanstellen des Einzelwillen und des Einzelinteresses gegenüber dem Gesamtwillen und dem Gesamtinteresse 
  • Seit wann gibt es den Begriff der juristischen PErson? - seit 1798 (Gustav Huge)- 1807 verwendet von Zeiller und Heise- im ABGB bleibt der BEgriff "moralische Person" bis 1850
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  • Gründe für historische Kontiniutät der jur. PErson? landwirtschaftlicher = Landgewinnung durch Rodungsarbeiten kommerzieller= Fernhandel sozialer Bereich= Seelsorge, Armenwesen
  • Theorien zur Erklärung des rechtlichen Gebildes der jur. Person? Organtheorie = juristische Personen können keine Handlungen setzen, dafür benötigen sie Vertreter (= sind natürliche Personen); Organe setzen Handlungen als von der juristischen Person selbst gesetzt Fiktionstheorie = wurde aus dem kanonischem Recht entwickelt = Kirche ist in ihrer Gesamtheit als fingierte physische Person zu sehen (Savigny) Theorie des subjektlosen Zweckvermögens = Vermögensmasse als Person (Aloys Brinz) Theorie der realen Verbandspersonen = ist eine Gesamtpersönlichkeit mit zurechenbarem Gesamtwillen (Gierke), wobei diese ja eigentlich gar keinen eigenen Willen haben können Genießertheorie = als wahre Rechtsträger hinter der juristischen Person stehen die Nutznießer (Ihering) 
  • Natürliche Person? Rechtsfähigkeit =Rechtspersönlichkeit = die von der Rechtsordnung verliehene Befähigung, Träger von Rechten und Pflichten zu sein  Handlungsfähigkeit = besteht darin, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu erwerben  Deliktfähigkeit = wie die Handlungsfähigkeit ein Ausfluss der Rechtsfähigkeit, für deliktisches Handeln haftbar gemacht zu werden
  • wovon spricht §16 ABGB? von den so genannten Personenrechten, wobei er jedem Menschen „angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte“ zuspricht
  • was streben Naturrechtsbücher an, und wie werden diese noch genannt? -dass die angeborenen Rechte gewährleistet werden, daher enthalten sie viele grundrechtliche Bestimmungen und -werden so auch vorweggenommene Verfassungspapiere genannt
  • das deutsche Recht und Rechts- und Handlungsfähigkeit? sehr starke Gruppierungen; Bogen reichte von  vollständigen Aberkennung der Rechtsfähigkeit (Kriegsgefangene, Knechte) über geminderte Rechtsfähigkeit (bäuerliche Schichten) bis zur vollen Rechtsfähigkeit
  • Beginn der Rechtsfähigkeit? Lebendgeburt und/ oder Lebensfähigkeit (für deren Bewertung bestimmte Formalakte maßgebendwaren; hielt sich bis ins 19./20. Jhd.)  formelle Annahme in der Familie konnten erforderlich sein (= erfolgte durch den Vater)
  • Nasciturus und Rechtsfähigkeit? = ungeborenes Kind im Mutterleib; ist bedingt rechtsfähig (Ansätze zur Berücksichtigung seiner rechtlichen Position: stärkerer strafrechtlicher Schutz von Schwangeren, Bestellung von Treuhändern für den Rechtserwerb eines Ungeborenen)
  • Erfassung von Geburten? Kirchlicher Taufregister ( vorübergehend im 5. Jhd.) dann erst wieder im 15. Jh. in einzelnen Diözesen Kirchenbücher als Tauf- und Heiratsregister seit dem Konzil von Trient = Tridentinum (1545 – 1563) Verstaatlichung der Registrierung - Ausgangspunkt in Italien (14. Jhd.) - Frankreich (1792 Zivilstandsregister) - josephinische Reformen bewirkten eine teilweise Verstaatlichung – diese „Matriken“ wurden zwar von Geistlichen geführt, diese waren aber in diesem Fall als staatliche Organe tätig- Personenstandsgesetze in der Schweiz (1874) und in Deutschland (1875); wurde 1939 auch in Österreich eingeführt - heute führen die Standesämter diese Register
  • Ende der Rechtsfähigkeit? Tod (physisch) = keine Hirnströme mehr – manche Rechte gehen aber über den Tod hinaus (z.B. Urheberrecht, Recht der Totenruhe) Friedloslegung - Sanktion, bestimmter Taten – Friedloserklärung: Straflose Tötung des Verbrechers - Acht und Bann: Acht wurde weltlich ausgesprochen, Bann kirchlich Todzivil(z.B. Eintritt ins Kloster)  der Tod muss auch nicht das Ende der Rechtsfähigkeit bedeuten. im modernen Zivilrecht z.B. Urheberrechte
  • Verschollenheit? war die nachrichtenlose Abwesenheit über einen längeren Zeitraum (damit verbundene Probleme im Ehe- und Vermögensrecht) Wurzeln der Verschollenheitsregelungen liegen im Mittelalter = Einantwortung durch die Erben war möglich, jedoch gab es eine Rückgabepflicht bei Rückkehr des Verschollenen
  • wodurch wurde die Verschollenheitssysteme weiterentwickelt? durch die Rezeption
  • wie wurden die Verschollenheitssysteme weiterentwickelt? italienisch-sächsisches System →stellte auf das erreichte Lebensalter (70. Lebensjahr) ab französisch-schlesisches System → orientierte sich an der Dauer der Abwesenheit (ursprünglich 30, später 10 Jahre) Österreichisches Rechtkannte VOR dem ABGB KEINE Todeserklärung; nach 32 Jahren galt der Verschollene als tot §24 ABGB 1811 ist eine Kombination verschiedener Systeme (Sonderregelungen für Kriegszeiten, Schiffbruch oder andere Todesgefahr) – wurde durch die Teilnovellen verändert Ringtheaterbrandgesetz(1883) = Verkürzung der Fristen, Modifikation des Verfahrens; 1918 wurde eine Erweiterung dazu erlassen bzw. ein Gesetz zur Beschleunigung der Todeserklärung für Kriegsvermisste 1939wurde das deutsche Gesetz übernommen das Todeserklärungsgesetz von 1950, ist das wiederverlautbarte deutsche Gesetzvon 1939 - allgemeine Verschollenheit = 10 Jahre - Gefahrenverschollenheit (Kriegsverschollenheit – 1 Jahr , Seeverschollenheit – 6 Monate, Luftverschollenheit – 3 Monate
  • Todeserklärungsverfahren? ist ein Ediktalverfahren durch das Gericht Todeserklärung ist eine widerlegbare Rechtsvermutung („praesumptio iuris“) = wenn „Toter“ wieder auftaucht wird das Verfahren als nichtig erklärt Todestag-Bestimmung durch das Gericht - der Termin der Rechtskraft der Todeserklärung - vom Gericht zu bestimmen (nach dem Ringtheaterbrandgesetz von 1883) - bei der Verschollenheit = Zeitpunkt des Eintritts der Gefahr (Gesetz von 1939) Kommorienz = das Umkommen mehrerer Personen in gemeinsamer Gefahr– es wird heute angenommen, dass alle gleichzeitig gestorben wären, um erbrechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden – im Röm. Recht wurde angenommen, dass die Eltern vor den mündigen, aber nach ihren unmündigen Kindern gestorben wären; auch hier handelt es sich um eine praesumptio iuris
  • Rechtsunfähigkeit? meint den vollständigen Ausschluss aus dem Rechtsverkehr  Fremde → im historischen Bereich(Mittelalter, Neuzeit) Andersgläubige (bis zum Toleranzpatent 1781, die Rechtsstellung von Juden in Österreich besserte sich erst 1867 bzw. 1869 – Ausgangspunkt dafür war die franz. Revolution) 
  • Beschränkung der Rechtsfähigkeit? Ebenburt = Abstammung aus der selben sozialen Schicht; war im Eherecht und im Gerichtswesen von Bedeutung Ehrlosigkeit = durch Handlungen oder persönlichen Eigenschaften herbeigeführt (auch heute noch im Erbrecht gültig = Enterbung naher Angehöriger möglich, bei Tötungsversuch dieser gegen den Erblasser); die Rezeption kannte die infamia iuris mediata (durch Urteil entstanden) und die infamia iuris immediata (durch Handlungen bewirkt)
  • Bestimmende Elemente der Handlungsfähgikeit? körperliche Gesundheit– heute bedeutungslos Alter: Entwicklung der Altersgrenzen: Volkrechte 10/12/15; Mittelalter 18/20/24/25; ABGB 24/21 [1919] bzw. 18 J. geistige Gesundheit: spielt in verschiedenen Abstufungen eine Rolle Geschlecht = Rechtstellung der Frau - Faktoren für die Einstufung waren: Rollenbild, Mitwirkungen im Rahmen des ehelichen Erwerbs, soziale Schicht, persönlicher Status [ verheiratet / ledig], Vermögenslage - war ständigen Schwankungen unterworfen: es existieren Beispiel für rechtliche Schlechterstellung aber auch Gleichstellung - verheiratete Frau hatte Subsidiaritätsposition inne - die mittelalterlichen und neuzeitlichen Quellen gehen hauptsächlich von Gleichstellung bei der Deliktfähigkeit aus - für die Entwicklung der Rechtsstellung der Frau waren vor allem die Kirche (Thomas von Aquin = „dreifache Minderwertigkeit der Frau im Vergleich zum Mann“), das römischeRecht (beides eher negative Komponenten) und das Naturrecht (Gedanke der Gleichstellung) maßgeblich