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Römisches Recht II (Obligationenrecht) (Subject) / Noxalhaftung und Tierhaltung (Lesson)

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  • gegen wen konnte sich die Rache des verletzten od. seiner Sippe gehen? einen Gewaltunterworfenen Eingriff in patria potestas SklavenEingriff in Eigentum des Herren 
  • was stand dem Gewalthaber zur Verfügung, wenn er die Buße nicht zahlen wollte? Die Preisgabe des Gewaltunterworfenen/sklaven an Verletzten --> Noxae depitio
  • War es ausschlaggebend, ob der Gewalthaber von der Tat seines Gewaltunterworfenen/sklaven wusste? Zuerst nicht, später haftete er dann als Täter und er hatte kein Recht auf Noxae depitio. 
  • Noxae depitio? Früher hatte sie den Charakter der Preisgabe zur Rache. Später war das Ziel, dem Verletzten den Vermögenswert des Täter zukommen zu lassen. Sklaven wurden übereignet und Hauskinder durch mancipatio übertragen. War die Schuld abgearbeitet musst man den Täter freilassen.
  • Noxa caput Sequitur? = Tat hängt an der Person des Täters.dh. für das Delikt musste derjenige einstehen der zum Zeitpunkt der Klage Gewalthaber bzw. Eigentümer war. Starb der Täter, gab es keine Noxalhaftung Wurde Täter gewaltfrei, musste er selbst dafür einstehen. Wurde ein Sklave verkauft, der ein Delikt begangen hatte so musste der Verkäufer dem Käufer Ersatz für die Noxalhaftung leisten. --> Belastung der noxa = Sachmangel.  
  • Noxalhaftung in der Klageformel? Verurteilung lautet immer auf den Gewalthaber bzw. Eigentümer. zb. Die actio furti gegen den Sklaven hatte eine Subjektsumstellung in der Klageformel, um den Gewalthaber anstatt des gewaltunterworfenen Täter zu verurteilen. (Sklaven waren nicht Parteifähig) → durch die noxae debitio konnte der Gewalthaber der Geldverurteilung entgehen. Konnte sogar nach dem Urteil bis zur Vollstreckung wählen, ob er Urteil annimmt oder nicht.
  • Tierhaltung? = folgt den Grundsätzen der Noxalhaftung. Dem Verletzten stand die actio de pauperie zur Verfügung. Eigentümer konnte:       Schadenersatz zahlen oder       das Tier an den Verletzten übereignen. à noxae debitio
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