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Römisches Recht II (Obligationenrecht) (Subject) / Zivilrechtliche Deliktstatbestände (Lesson)
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- Crimen? = Verbrechen; waren öffentliche Straftaten, Straftaten, gegen die Allgemeinheit zb Hoch- u. Landesverrat Kreis der Crimen war in der frühen Republik noch sehr klein. weitete sich aber im Laufe der Gechischte aus. --> "Strafrecht" wurde größer... Mord zählte nicht mehr zu privatdelikten
- Prozessverfahren Crimen? Die Strafe (poena) ging an das aerarium (Staatskasse) des populus Romanus. Die poena war Buße und Strafe. Die Zwangsgewalt ging von der größeren Gemeinschaft aus.
- Delicta? = Delikt, waren Prvatdelikte, der KReis der Privatdelikte wurde immer kleiner.
- Prozessverfahren Delicta? Buße ging an den Verletzten (poena = Buße, Strafe) die poena war Buße, Strafe und Genugtuung für den Verletzten
- Buße? = Folge des Delikts, anstatt der Bestrafung durch den Verletzten oder seiner Sippe. Die Entwicklung hatte zur Folge, dass die Bestrafung durch den Verletzten durch eine Geldverbindlichkeit abgelöst wurde. Diese Geldverbindlichkeit hatte Bußcharakter dh. Sie war vom angerichteten Schaden unabhängig. Die Entwicklung geht jedoch zum Schadensausgleich. Daher folgte der Schadenersatz.
- Schadenersatz? = Ausgleich des angerichteten Schadens.--> damnum iniuria datum der Lex Aquilia → Leugnung der Tat = Verurteilung auf doppelten Ersatzbetrag.
- Voraussetzung für deliktische Haftung? Rechtswidrigkeit und Verschulden des Täters durch: dolus (Vorsatz, böse Absicht) oder auch manchmal culpa (Fährlässigkeit) besonders bei den Tatbeständen der Lex Aquilia
- Klagen? Pönalklage, die auf eine Geldbuße gerichtet ist oder zusätzlich (kumulativ) eine sachverfolgende Klage. à Schadenersatz.
- Was ist die actio legis Aquilia? gemischte Strafklage (Sachverfolgende Klage + Strafklage) = actiones mixtae
- Pönalklagen? Passiv unvererblich (nur der Täter, nicht seine Erben sollen bestraft werden) und gelegentlich aktiv unvererblich ( bei Taten direkt gegen die Person nicht gegen das Vermögen der Person)- Bei mehreren Tätern werden die Strafklagen (aber auch gemischte Klagen) kumuliert.- Pönal & gemischte Klagen werden als Noxalklagen gegen den Gewalthaber gegeben
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- Furtum? Diebstahl (Wegnahme einer Sache mit Bereichungsabsicht) Unterschlagung (Fundverheimlichung) Veruntreuung (Nichtrückgabe einer anvertrauten Sache) wissentliche Annahme eine indebitum solutum ja sogar contrectatio fraudulosa (betrügerische Entziehung beweglich Sachen mit Zueignungsabsicht) zählte dazu. zb furtum usus (Gebrauchsdiebstahl) furtum possessionis (verpfändete Sache wird vom Eigentümer dem Pfandbesitzer weggenommen) Ein geschlossenes Bild vom furtum gibt es nicht.
- Ältere Deliktsprozess und furtum? fur manifestus (auf frischer Tat ergriffene Dieb) Wenn der Bestohlene den Dieb in der Nacht erwischt darf er ihn töten. (XII-Tafel-Satz) Am Tag darf er ihm eine Tracht Prügel erteilen und der Dieb wird ihm dann zur Tötung oder Arbeitsleistung zugesprochen. --> Addicito = Straffolgen des furtum. fur nec manifestus = Tat des Diebes war nicht offenbar oder wurde durch die quaestio festgetellt.
- welche Kalgen gab es bei der Durchsuchung des Hauses (quaestio)? actio furti concepti auf das Dreifache (Fund der Sache im Haus) actio furti oblati auf das dreifache (Klage des Hausbesitzers bei Unterschiebung der Sache gegen den wirklichen Dieb) actio furti prohibiti auf das vierfach (wenn HD verweigert wurde) Diese Klagen gehen nur auf die Höhe der Bußleistung. Zuerst musste aber Täterschaft bestimmt werden Bei diesen Klagen ist nicht klar wie die Täterschaft festgestellt wurde, wenn er sie bestritt, wurde eventuell durch eine legis actio in sacramento in personam festgestellt. --> Prozesswette
- welche Klage kam ab dem Formularprozess ins Spiel? actio furti = BußklageHatte auch in ihrer Formel die Tatfeststellung"wenn es sich erweist, dass dem Kläger gegenüber dem Beklagten ein furtum eines goldenen Teller begangen wurde, ..."
- jüngere Entwicklungen der furtum-Klagen? furtum manifestum Klage auf den vierfachen Wert der gestohlen Sache. furtum nec manifestus Klage auf das Duplum
- Wer konnte die actio furti erheben? Eigentümer derjenige, der ein Interesse daran hatt, dass die Sache erhalten bleibt --> Entleiher
- warum wurde dem Entleiher eine actio furti gewährt? weil er custodia-Haftung hatte. (Bewahrung)
- Buße und Sachverfolgung? actio furti = Bußklage für die Strafe der Tat und Genugtuung für das erlittene Unrecht. Condictio ex causa furtiva (condictio furtiva) = Sachverfolgung um den materiellen Nachteil auszugleichen War die gestohlene Sache nicht originär in das Eigentum des anderen gelangt stand noch die: rei vindicatio (Eigentümer) actio publiciana ( Ersitzungsbesitzer) Besitzinterdikte (Interdiktenbesitzer)
- welchen Vorteil hatte die condictio furtiva? Bei Sachuntergang wurde der Dieb nicht von seiner Verpflichtung befreit --> fur semper in more est (der fur ist immer im Verzug)
- weitere Artverwandte Klagen der Buße und Sachverfolgung? actio rerum amotarum (es gab keinen Diebstahl unter Eheleuten darum diese Klage) actio de tigno iuncto (bauen mit fremden Material) actio rationibus distrahendis (Rechnungslegungsklage des Mündel)
- Prätorische Schöpfungen für Bußklagen? Quasidelikt (Matrose, Wirt haftet für ein furtum seines Personals an den Gästen) Noxalhaftung
- Damnum Iniuria datum? = Sachbeschädigung
- Vorschriften der XII-Tafeln zu Sachbeschädigun? nicht systematisch umfassend Feldfrevel (Abweiden einer fremden Wiese Verwundung eines Sklaven (war jedoch zu dieser Zeit Körperverletzung)
- Was ist die Lex Aquilia? Plebiszit aus der zweiten Hälfte des 3 Jh. vChr. umfassende Reglungen über 1. Kapitel:- Occidere (Erschlagen fremder Sklaven od. vierfüßiger Herdentiere) 3. Kapitel: schützt alle Vermögensgüter- urere (brennen)- frangere (brechen)- rumpere (Verstümmeln, Verwunden)
- Sanktion des 1. Kapitels der LA? Zahlung einer Buße in Höhe des Höchstwertes, den die SAche während des letzten Jahres hatte.
- Sanktion des 3. Kapitels der LA? Zahlung einer Buße auf den Höchstwert der Sache, bzw Zahlung der maximalen Wertminderung (innerhalb von 30 Tagen nach der Tat)
- Probleme bei TB occidere der LA? wie soll man TB auslegen? Am Anfang meinte man, dass es nur anzuwenden sei, wenn der Täter direkt auf den Körper des geschädigten Obejkts eingewirkt hatte. Dh., dass die indirekte Einwikung (reichen eines Giftbechers) od. bloßes Unterlassen nicht für Kalgen ausreichten. Der Prätor blieb bei der engen Auffassung von occidere. Gewährte aber für andere Fälle der Verursachung des Todes eine actio in factum --> actio utilis --> Rechtfolgen aus dieser Klage waren die gleichen wie bei der direkten Klage.
- Probleme bei Tb urere, frangere, rumpere? es galt ähnliches wie bei occidere. Klage nur wenn jemand für den Erfolg kausal war, dh. wenn ohne sein Verhalten, auch der Erfolg entfiel Mit der Zeit lockerte sich dieses Bild und der Prätor gewährte auch für entfernte Ursächlichkeit eine Klage. bei indirekter Einwirkung der Tatbestände des 3 Kapitel gewährte er eine actiones in factum Die Juristen weiteten den Begriff rumpere auf corrumpere (verderben,zerstören) aus.
- Wie muste ein schaden herbeigeführt werden, um als iniuria zu zählen? zu unrecht (iniuria) Rechtswidrigkeit (obj. Verstoß gegen Rechtsordnung) Cerschulden des Täters (subj. Seite der Verfehlung des Täters)
- Jeder Eingriff in fremdes Vermögen, der dem TB der LA entsprach, war rechtswidrig. Gibt es aber Rechtfertigungsgründe? Ja, NotwehrAbwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriffs auf Leben, Gesundheit, oder Vermögen mit angemessenen Mitteln. NotstandAbwendung einer anderen unmittelbar drohenden Gefahr durch Eingriff in fremde Rechtgüter.
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- gibt es unrechtsausschließungsgründe bei iniuria? ja, Tötung des fur nocturnus oder des Verletzten (mit Einwilligung) Verschulden des Täters: bei Vorsatz (dolus)dolos handelt wer schädlichen Erfolg vorhersieht und billigt. bei Fahrlässigkeit (culpa)Fahrlässig handelt wer die gebotene Sorgfalt außer acht läßt. àobjektiver Maßstab typischer Kenntnisse und Fähigkeiten. Wenn kein Vorsatz und auch keine Fahrlässigkeit, dann Zufall (casus) = haftungsbefreiend
- Schuldausschließungsgründe? mangelnde Einsichtsfähigkeit sowie Befehl des Gewalthabers
- Damnum? = Schaden, Aufwand
- woran orientiert sich die Buße? am Sachwert. Früher am Marktwert.
- wonach berechneten spätere Juristen die Buße? nach dem Interesse des Geschädigten (id quod interest) Dieses subj. Interesse ging über den Marktwert hinaus → Bilanz des Gesamtvermögens statt Bilanz des beschädigten Gegenstands iucrum cessans (entagangener Gewinn) damnum emergens (postitiver Schaden)
- Gibt es Ersatz für ideelle Schäden? Nein (Schmerzengeld etc.)
- Bußgedanke bei LA? Bußgedanke trat hinter den Ausgleichgedanken, war jedoch noch vorhanden: bestritt der Täter die Tat, musste bei LA geprüft werden, ob der Beklagte die Tat begangen hatte. --> Verurteilung auf das Dupluum. Actio legis Aquiliae confessoria bei gestehen des Täters in iure (confessio, Anerkenntnis) --> Verurteilung auf einfachen Wert.
- Klageberechtigte? Eigentümer Ususfructuar Pfandgläubiger
- wodurch erfolgten Erweiterungen zur Klageberechtigung? Mittels Anaologie. zb., wenn das Sachinteresse auf eine andere Person verlagert war. --> Haftung aus der LA wurde später generell auf die Verletzung Freier erstreckt
- Iniuria (=Persönlichkeitsverletzung) in XII-Tafeln? TB: durch Zaublerlieder verhext --> Todesstrafe membrum rupsit (verstümmelt) --> Talio od. Ablöse der Talio in Geld in Form eines Pactum os fregit (Knochen brach) --> Buße in As Talio war Vergeltung des Unrechts --> Aug um Aug, Zahn um Zahn
- Verfolgung der Iniuria; ursprüngliche Konsequenz? ungehemmte Privatrache. Talio war bereits eine Mäßigung.
- Was brachte die Entwicklung der Verfolgung der Iniuria? Möglichkeit der Ablösbarkeit der Talio durch Bußzahlung. Höhe der Buße war vom Gesetz festegelegt oder Parteien vereinbarten eine Buße und schlossen Frieden --> memrbum ruptum Keine Einigung --> blieb beim Talio
- Welche Hürden hatte die Tendenz zur Abkehr von der Talio zu überwinden, welche Auswirkungen? Bußvereinabrung konnte nicht einseitig vom Verletzter erzwungen werden. --> zu hohe Forderung der Verletzten Feste Bußen konnten durch Inflation unwirksam werden. darum Änderung durch Prätor: Führt Bußschätzungsklage (wenn Beklagter zahlfähig ist = Ablösung der Talio) Danach verabschiedete sich die Talio zur Gänze. Verletzter hatte nur mehr Anspruch auf die geschätzte Buße. Schätzungsverfahren wurde zum Verfahren auf Verurteilung in Geld
- Feststellung des Täters, wenn er bestritt? durch legis actio in sacramento in personam
- Entwicklung der Iniuria? der iniuria-Tatbestand war sehr weitreichend! zb.- convicium (Schmähkonzert)- adtemptata pudicitia (geschlechtliche Nachstellung) iniuria konnte auch mittelbar begangen werden. iniuria setzt dolus voraus
- Buße und Genugtuung; wodurch konnten Körperverletzungen (Realinjurien) und Ehrbeleidigungen (Verbalinjurien) geltend gemacht werden? actio iniuria. nur den Täter sollte buße treffen --> passiv unvererblich (auf der Beklagtenseite unvererblich) - war die Kalge aber shcon "anhängig" gem worden, existierte ein Anspruch aufgrund der litis contestatio (Streiteinlassung) --> Prozessobligation war vererblich Nur der Verletze sollte Genugtuung haben --> aktiv unvererblich - gilt dasselbe wie auf d. Passivseite