Öffentliches Recht (Subject) / Baurecht (Lesson)

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  • Fallkonstellationen Rechtsschutz des Bauhern1. Geltenmachung eines Anspruches auf erlass einer Baugenehmigung2. Rechtsschutz gegen Bauaufsichtliche Maßnahmen nach Art. 75 f BayBo3. Prozessuales vorgehen gegen BauleitpläneRechtsschutz des Nachbarn:1. Nachbarschutz gegen genehmigte Bauvorhaben2. Nachbarschutz gegen ungenehmigte Bauvorhaben3. Eilrechtsschutz wegen § 212a BauGBRechtsschutz der Gemeinde1. Rechtsschutz gegenüber bauaufsichtlichen Genehmigungen wegen Erstzung des Einvernehmens 2. Normenkontrolle ( §47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) gegen Bebaungsplan anderer Gemeine 
  • Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung I. AnspruchgrundlageArt. 68 Abs. 1 BayBo i.V.m Art. 14 Abs. 1 GG Außfluss des Grundrecht garantiert BaufreiheitII. Genehmigungsbedürftigkeit Art. 55Abs. 1 BayBO1. Anlage im Sinne von Art. 2 Abs.1 S. 4 BayBo2. Errichtung Änderung oder Nutzung3. Keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht. Art. 56 - 58, Art. 72 und 73 BayBoIII Formelle Voraussetzungen Art. 64 Abs.1,2,4 Art. 63 bs. 2 BayBo 1. Bauantrag: Schriftlich bei der Gemeinde Art. 64Abs.1 BayBo2. Unterschrift, Art. 64 Abs. 4 IV. GenehmigungsfähigkeitSonderbau, Art. 2 Abs. 4 BayBo???Entweder Prüfung 59 oder 60 BayBo
  • Anspruchsgrundlage Art. 68 BayBo. Nach dieser Vorschrift ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.
  • Bauliche Anlage Der bauordnungsrechtliche Anlagenbegriff Art. 2 Abs. 1 S.4- Mit dem Erdboden verbunden. Dabei reicht es, dass es auf Grund der Schwerkraft nicht fortbewegt werden kann. - aus Bauprodukten hergestellt. Vom Menschen erschaffen. Bauplanungsrechtlicher Anlagenbegriff Art. 29 ff BauGB- künstlich verbunden und bodenrechtliche Relevanz haben.Planungs- oder bodenrechtliche Relvanz ist gegeben, wenn das grundsätzliche Bedürfnis nach Bauleitplanung entstehen kann. Es kommt also darauf an, ob durch das Vorhaben städtebauliche Belange i.S.v. § 1 Abs. 6 BauGB berührt werden können.
  • Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gem. § 29 BauGB 1. Anwendabrkeit der §§ 30 BauGBErrichtung, Änderung oder Nutzung einer baulichen Anlage, § 29 Abs. 1 BauGB DEF lernen!!: Anders als der bauordnungsrechtliche Begriff der baulichen Anlage des Art. 2 Abs. 1 S. 1 BayBO ist eine Anlage im bauplanungsrechtlichen Sinne als eine auf Dauer angelegte, künstlich mit dem Erdboden verbundene Anlage zu verste- hen, die bodenrechtliche Relevanz aufweist. Bodenrechtliche Relevanz ist dann be- gründet, wenn städtebauliche Belange i.S.v. § 1 Abs. 6 BauGB in der Weise tan- giert werden können, dass ein Bedürfnis nach einer geregelten Bauleitplanung entsteht  2. Bestimmung des planungsrechtlichen BereichsLiegt ein Bebauungsplan vor???wenn ja, dann Zulässigkeit nach §§ 30,31 BauGB i.V.m. Gebietsfestsetzungen der §§ 2 BauNVOwenn nicht, dann Zulässigkeit für Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach 34 oder Außenbereich nach § 35 BauGB3. Prüfung der jeweiligen Voraussetzungen §§ 30f , 34, 35 BazGB
  • Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich 1. Abgrenzung zwischen Privilegierten oder sonstigen Vorhabens2. Prüfung der VoraussetzungenAbs. 1 oder Abs. 2 (kein ermessen bei Abs. 2)3. § 35 Abs. 5 Abs. 6 BauGB in der Regel nicht anzusprechen
  • Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung XY hat gemäß Art. 68 Abs.1 BayBo einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn sein Vorhaben genehmigunsbedürftig und genehmigungsfähig ist. (und nicht öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegensteht) I. AnspruchgrundlageArt. 68 Abs. 1 BayBo i.V.m Art. 14 Abs. 1 GG Außfluss des Grundrecht garantiert BaufreiheitII. Genehmigungsbedürftigkeit Art. 55Abs. 1 BayBO1. Anlage im Sinne von Art. 2 Abs.1 S. 4  BayBo2. Errichtung Änderung oder Nutzung3. Keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht. Art. 56 - 58, Art. 72 und 73 BayBo (Verfahrensfreiheit oder Genehmigungsfreistellung)  III Formelle Voraussetzungen Art. 64 Abs.1,2,4 Art. 63 bs. 2 BayBo 1. Bauantrag: Schriftlich bei der Gemeinde Art. 64Abs.1 BayBo2. Unterschrift, Art. 64 Abs. 4 IV. Genehmigungsfähigkeit (wenn keine öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen)Prüfungsumfang: Entweder Prüfung 59 oder 60 BayBo; Sonderbau, Art. 2 Abs. 4 BayBo???
  • Anlage im Bauplanungsrecht Eine auf gewisse Dauer angelegte, künstlich mit dem Boden verbundene Anlage die bodenrechtliche Relevanz aufweist. Bodenrechtliche Relevanz ist dann begründet, wenn städtebauliche Belange i.S.v. § 1 Abs. 6 BauGB in der Weise tangiert werden können, dass ein Bedürfnis nach einer geregelten Bauleitplanung entsteht. Die Errichtung der Mobilfunksendeanlage ist geeignet, in Belange des Telekom- munikationswesens einzugreifen, § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. d Var. 2 BauGB. 
  • § 35 Abs. 1 Nr. 4 Voraussetzungen Nr. 4 betrifft Vorhaben, die we- gen besonderer Anforderungen an die Umgebung oder wegen nachteiliger Wirkung auf die Umgebung oder wegen einer besonderen Zweckbestim- mung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen (z.B. Aussichtstürme). Ein Vorhaben „soll“ allerdings mit Blick auf die Funktion des Außenbereichs nur dann nur im Außenbereich ausgeführt werden, wenn es um die Wah- rung seiner naturgegebenen Bodennutzung und seine Erholungsfunktion für die Allgemeinheit geht. Dies ist nicht der Fall, wenn das Vorhaben nur der Erholung Weniger dient, nicht aber im überwiegenden Allgemeininte- resse liegt. 
  • Verstoß gegen § 35 Abs. 3 S.1 Nr. 1 In Examensklausuren spielt häufig auch § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB eine Rolle. Wichtig ist im Rahmen der Subsumtion unter diese Norm zu bedenken, dass nicht jeder Widerspruch gegen Darstellungen des Flächennutzungsplans einen Verstoß gegen § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB darstellt. Vielmehr steht dieser Belang einem Vorhaben nur dann entgegen, wenn der Flächennutzungsplan eine bestimmte unverträgliche Nutzung vorsieht, also eine standortbezogene Aussage enthält. Der geplante Standort muss in einer qualifizierten Weise positiv verplant sein (etwa die Darstellung einer Sportanlage). Regelmäßig ist daher davon auszugehen, dass Dar- stellungen von Flächen für die Landwirtschaft keine qualifizierte Standortzuweisung bedeuten, sondern lediglich die Funktion beschreiben, die dem Außenbereich ohne- hin zukommt, nämlich der Forts- und Landwirtschaft sowie der Erholung zu dienen 
  • Rechtsbehelf gegen den Flächennutzungsplan und Rechtmäßigkeit Normkontrollverfahren nach § 47 VwGONach §47 Abs.1 Nr.1 VwGO entscheidet der VGH (§ 184 VwGO i. V. m. Art. 1 Abs. 1 S. 1 AGVwGO) auf Antrag über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des Bauge- setzbuchs erlassen worden sind. Der Flächennutzungsplan stellt weder eine Satzung noch eine Rechtsverordnung dar, sondern kommt durch einfachen Gemeinderatsbeschluss zustande. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist daher nicht einschlägig. Fraglich ist aber schon, ob es sich beim Flächennutzungsplan überhaupt um eine Rechtsvorschrift i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO handelt. Dagegen spricht zum einen, dass der Flächennutzungsplan nicht als Satzung erlassen und auch nicht in einer Art und Weise bekannt gemacht wird, die dem Verkündungserfordernis, das für die Entstehung förmlich gesetzter Rechtsnormen unerlässlich ist, genügt. Außerdem ist der Flä- chennutzungsplan im Unterschied zum Bebauungsplan kein allgemein rechtsverbindlicher, son- dern nur ein „vorbereitender“ Bauleitplan, dessen unmittelbare Wirkungen sich auf den inner- gemeindlichen Bereich erstrecken und inhaltlich im Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB erschöpfen. Grundsätzlich kommt daher eine Normenkontrolle gegen Flächennutzungs- pläne nicht in Betracht. 
  • Nachbarschutz Drittschutz 1. Stufe Gebietserhaltungsanspruch Das Vorhaben ist weder allgemein noch ausnahmsweise mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes vereinbar.  2.Stufe GebietsprägungserhaltungsanspruchDas Vorhaben entspricht zwar den Festsetzungen des Bebauungsplans, erweist sich aber als (generell) gebietsunverträglich.  3.Stufe RücksichtsnahmegebotDas Vorhaben ist zulässig und generell nicht gebietsunverträglich, aber lässt konkret die erforderliche Rücksicht auf die Nachbarschaft vermissen.  Wertminderung: § 14  GG kein Anspruch!!!