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Römisches Recht II (Obligationenrecht) (Subject) / Realkontrakte (Lesson)

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  • Was zählen die res cottidiane des Gaius zu den Realkontrakten?       Das commodatum (Leihe)       Das depositum (Verwahrung)       Das pignus (Pfandbestellung       Die fiducia (Treueabrede) wurde jedoch von Jusitian aus den Quellen entfernt.
  • Was gehört zu den Realkontrakten? Mutuum Das commodatum (Leihe) Das depositum (Verwahrung) Das pignus (Pfandbestellung Die fiducia (Treueabrede) wurde jedoch von Jusitian aus den Quellen entpfernt.
  • Was sind Realkontrakte? Realkontrakte = die Einigung über eine Sachhingabe die gleichzeitig zur Rückleistung verpflichtet. Dh. Nicht die Einigung über die Leistung selbst schafft die Verpflichtung sondern erst die Sachhingabe verpflichtet. Findet keine Einigung über den Grund der Zuwendung statt, sondern erfolgt nur eine Sachhingabe ist dies nicht als Kontrakt zu verstehen.
  • Mutuum? = Darlehen; = unentgeltliche, unverzinsliche Übertragung.        einer Summe Geld oder       anderer vertretbarer Sachen (Staatgut, Wein, Öl usw) ins Eigentum des Empfängers Empfänger wird verpflichtet dieselbe Menge gleichartiger Sachen zu einem be-stimmten Zeitpunkt zurückzuerstatten
  • in welcher Form wird das entgeltliche=verzinsliche Darlehen des Geschäftsverkehrs abgeschlossen? Stipulation
  • Re contrahitur? Beim Mutuum begründet die Hingabe des Darlehensbetrages die Verpflichtung zur Rückgabe. Vertraute man dem Darlehensgeber nicht konnte man zusätzlich eine Stipulation abschließen Normalerweise war eine Verpflichtung zur Hingabe des Darlehensbetrag bei dieser Art des Darlehens (Mutuum) undenkbar.
  • Zinsen beim Mutuum möglich? Wurde ein Mutuum gewährt war es nicht möglich durch       formlose Vereinbarung (Pactum)       eine Hauptabrede oder       Nebenabrede Zinsen zuverlangen.
  • formolse Vereinbarungen, Hauptabrede, Nebenabrede (iBa Zinsen beim Mutuum)? formlose Vereinbarungen begründeten keine Verbindlichkeit zur Zinszahlung Hauptabrede hätte einen nicht anerkannten Vertragstyp des entgeltlichen konsensualen Darlehens geschaffen. Nebenabrede wurde aus der Klage (iudicium stricti iuris) des Mutuums unbeachtlich. 
  • welche Form des Darlehens war nicht anerkannt? ein formloses (ohne Stipulation), verzinsliches, entgeltliches Darlehen. Hierfür gab es keine Klage. 
  • woraus konnten Zinsen beim Mutuums geschuldet sein? aus einem besonderen Versprechen       (Stipulatio) oder,       beim bonae fidei iudicium,   ex fide bona
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  • Wieso musst dem Mutuum noch eine vertragliche Abrede zugrunde liegen? weil beim mutuum die Übereignung (datio) einer Summe oder einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen die Rückgabe durch den Empfänger begründet.Zweck der Hingabe musste einvernehmlich festgelegt sein. In der Zweckvereinbarung lag die causa, kraft derer durch traditio Eigentum übertragen wurde.weiters grenzte die Zweckvereinbarung das mutuum von den anderen Realkontrakten (Leihe, Verpfändung, Verwahrung, Schenkung etc) ab, da allein durch die datio nicht zu unterscheiden möglich war.
  • Klage beim mutuum? Aufgrund der datio wurde dem Gläubiger       eine condictio certae creditae pecuniae gewährt. Diese Klage ging auf die Rückgabe genau des desselben Betrages an Geld, es war kein Platz für eine Zinsverbindlichkeit
  • Sonderformen der Datio? = Akt zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer. Der Darlehensnehmer musst die Valuta unmittelbar aus dem Vermögen des DG zu Eigentum erwerben. In späterer Zeit (Spätklassik 280 n Chr.) reichte der mittelbare Erwerb dh. nicht von Person zu Person, aber jedenfalls zu Lasten des Vermögens des DG
  • Klage des mutuum? = Klage der ungerechtfertigten Bereicherung (Zahlung einer Nichtschuld)       condictio (certae creditae pecuniae)  weil durch die Hingabe ebenfalls eine Rückgabepflicht bei der ungerechtfertigten Bereicherung begründet wird. -->  ist jedoch kein Realkontrakt, weil bei Zahlung einer Nichtschuld Forderungen wie Schuld freiwillig entstehen und von einem contrahere nicht die Rede ist.(Zweckvereinbarung)
  • Gefahrtragung beim mutuum? DN (Darlehensnehmer) trägt das Risiko des zufälligen Untergangs der Valuta. Er ist aber auch dann zur Rückgabe verpflichtet wenn ihm das Geld gestohlen oder geraubt worden ist. Rückzahlungspflicht ist auch durch die Gattungschuld gewährleistet.
  • SC Macedonianum? = Senatus consuluta aus dem 1 Jh n Chr, verbietet Haussöhnen, ohne Zustimmung des pater familias, Gelddarlehen aufzunehmen.
  • führte das Verbot SC Macedonianum zur Nichtigkeit des Darlehens? Nein. denn der DN hätte nicht auf Grund des mutuum das Darlehen zurückzahlen müssen sondern auf Grund der ungerechtfertigten Bereicherung.
  • Klage beim SC Macedonianum? Dem DG stand nun die für die Kondiktion der nicht geschuldeten Leistung des DN die       condictio indebiti (Rückforderungsklage) zur Verfügung. Weil dadurch das SC keine Wirkung gehabt hätte, gewährte der Prätor dem Haussohn die       exceptio senatus consulti      - gewährte der Prätor die Exceptio so musste der Richter prüfen ob ein Verstoß                 gegen das SC Macedonianum vorlag. zur Verteidigung gegen die condictio. Oder       Prätor verweigert dem DG die Klage -->  actionem denegare.      - musste jedoch der Prätor prüfen ob ein Verstoß gegen das Verbot vorlag
  • Wann galt das SC Macedonianum? wenn der DG dem Haussohn wissentlich für dessen Zwecke ein mutuum gewährte. --> Hielt der DG den Empfänger für gewaltfrei kam es nicht zur Anwendung.
  • Kann der Haussohn nach dem Tod des Vaters zur Rückzahlung des mutuums gezwungen werden? (SC Macedoniam) Nein.  zahlte er freiwillig zurück = rechtkräftige Rückzahlung Die Rückzahlung konnte nicht mit einer condictio rückgängig gemacht werden à Die Rückzahlungsverpflichtung galt als obligatio naturalis.
  • Bankdarlehen und Seedarlehen? Bankdarlehen: Ein mutuum gegen Entgelt, also gegen Zinsen, gab es im römischen Recht als Geschäftstyp nicht. Es gab die Möglichkeit neben dem mutuum gesondert mittels Stipultio, Zinszahlungen zu vereinbaren. Im Geschäftsverkehr trat an die Stelle des Mutuums von vornherein die Darlehensstipulation mit Rückzahlung des Kapitals samt Zinsen.                                                              Seedarlehen:  DG finanzierte einen Warentransport über See. Gläubiger bekam Kapital nebst Zinsen nur bei heiler Ankunft des Schiffes am Bestimmungsort zurück DG erhielt hohe Zinsen --> Versicherung des Transportrisikos à Risikoprämie.  
  • Coomodatum? = Leihe. = unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch.  Der Entleiher wird nicht Eigentümer, sondern Detentor. --> hat dadurch keine eigenen Besitzansprüche.  Leihvertrag wird - unvollkommen oder - Beschränkt zweiseitig verpflichtend genannt. weil er bloß möglicherweise beide Partner verpflichtet. kommt auf Ansprüche an.  hatten beide PArtner Anspürche, standen diese nicht im Verhältnis der Gegenseitigkeit (zb. Kauf)  Leistungspflicht wurde nicht gerade um der anderen Willen begründet
  • Re contrahitur (bei Commodatum) ? = erst Hingae der Sache begründet die Pflicht zur Rückgabe der Leihe (wie beim Mutuum) = zurückgegeben wurde das, was hingegeben wurde. 
  • Klageformeln für re contrahitur?       formula in factum concepta (ältere Form)       formula in ius concepta (jüngere Form)
  • Voraussetzung für Rückgabe bei Commodatum? reale Hingabe der Sache durch den Verleiher eine bloße Abrede über die Rückgabe reichte nicht aus. (Sache muss übergeben worden sein) hinter jeder Hingabe stand auch eine Abrede der Parteien; die Abrede legte den Zweck den Hingabe der Sache fest. Die Abrede legte auch fest wann die Rückgabe stattfinden soll. Die Abrede begründete keine Verpflichtung des Verleihers zur Hingabe der Sache. Abrede = Vorvertrag.
  • Haftungsmaß bei formula in factum concepta?  Bei der älteren Formel war nur die nicht erfolgte Sachhingabe und die Nichtrückgabe Veruteilungsvoraussetzung.  Aus welchen Grund etwa der Entleiher die Sache nicht zurückgeben konnte war nicht relevant. Der Entleiher musste für- zufälligen Untergang,- verschuldeten Untergang bzw.- jede Beschädigung der Sache einstehen.
  • Haftungsmaß bei formula in ius concepta? Die Formel war bewegliche denn sie lautet auf- oportere ex fide bona Die Haftung des Entleihers konnte durch den ex fide bona Zusatz durch die Juristen gemildert werden. Der Entleiher hatte in klassischer Zeit nicht mehr für höhere Gewalt (vis maior) à unabwendbar einzustehen Er haftete nur mehr für niederen durch Custodia (Bewachung) abwendbaren Zufall.
  • Niederer Zufall? sind Fälle, die durch (übergroße) Sorgfalt, inbes. Custodia (Bewachung) verhindert werden können. o   Diebstahl o   Sachbeschädigung durch Dritte
  • custodia-Haftung? = Unversehrtheitsgrantie. = Einstehen müssen für den Bewachungserfolg (eine Art Unversehrtheitsgarantie) Sie reicht über die Haftung des diligens pater familias (achtsam) hinaus dh. auch wenn ihm keine Schuld vorgeworfen werden kann, weil er alle wirtschaftlich zumutbaren Sorgfaltsmaßnahmen getroffen hat, kann es zur Haftung kommen.
  • Was ist der Grund dafür, dass der Zufall bei Verlust der Leihe nicht ausgeschlossen wird? weil die geliehene Sache meistens dem Interesse des Entleihers diente. --> Utilitätsprinzip
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  • Wann konnte die Haftung bei Verlust der Leihe auf culpa oder sogar dolus beschränkt werden? Wenn es beidseitiges Interesse od. alleiniges Interesse des Verleihers gab. 
  • was ist ei nfurtum usus und wofür haftet man hierbei? = GebrauchsdiebstahlVis maior. 
  • welche Haftung ist unabdingbar? für dolus (=List). 
  • Zweiseitige Verbindlichkeit? Das Mutuum kennt nur eine Verpflichtung       die Rückzahlung des Hingegebenen       ist streng einseitig verbindlich und       kennt keine Nebenpflichten noch Gegenansprüche. Im Gegensatz zur Leihe. Ansprüche des Entleihers sind denkbar       Ersatz bestimmter Aufwendungen auf die geliehene Sache       Ersatz von Schäden, die durch die mangelhafte Leihsache erlitten wurden
  • Klagen Commodatum?       actio commodati (direkta)       actio commodati (contraria)
  • Wie kann der Entleiher seine Ansprüche gegenüber der actio directa des Verleihers geltend machen? Mit Gegenklage: actio commodati contraria Aufrechnung (compensation) 
  • Wodurch konnte der Entleiher die Sache zurück behalten bis der Kläger seine Ansprüche erfüllt hatte? Retentionsrecht
  • war die exceptio doli des Beklagten erforderlich, um das Retentionsrecht geltend zu machen ? Nien, wegen bonae fidei iudiciem. Richter berücksichtigte jede Treuwidrigkeit.
  • Was passiert, wenn dem Beklagten (Entleiher) die Sache vom Verleiher "gestohlen" wird? dem Entleiher wird nur bei Bestehen von Gegenansprüchen die actio furti gewährt. 
  • Woraus konnten Gegenansprüche und Nebenansprüche entwickelt werden? aus dem oportere ex bona fides der in ius konzipierten Formel
  • Depositum? = Verwahrung= unentgeltliche Übernahme einer beweglichen Sache zur Aufbewahrung.  Der Verwahrer wird weder Eigentümer noch Besitzer der zur Verwahrung gegebenen Sache.  Eine Nutzung war ihm grundsätzlich nicht gestattet. Widerrechtliche Nutzung war Gebrauchsdiebstahl  --> furtum usus
  • Re contrahitur bei Verwahrung?  Das Depositum kommt nicht durch bloße formlose Vereinbarung sondern erst durch Übergabe der Sache zustande.--> Realkontrakt.  Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung der Sache konnte nur durch eine stipulatio des Verwahrers begründet werden. Die formlose Vereinbarung war eine Art Vorvertrag.
  • Haftungsausmaß Verwahrung? zwei Arten von Klagen:  in ius concepta  in factum concepta (ältere) 
  • in factum concepta (Verwahrung)? die Sache wurde beim Verwahrer hinterlegt und dolo malo (Arglist, Treuwidrigkeit) nicht zurückgegeben. Der Verwahrer wurde frei wenn die Sache aus einem Grund- untergegangen oder- verschlechter worden war den er gar nicht oder nur fahrlässiger Weise herbeigeführt hatte.
  • Unterschied Verwahrung und Leihe? Interessenslage:  Bei der Leihe war der Entleiher daran interessiert den Gegenstand zu bekommen. Bei der Verwahrung ist nur der Hinterleger (Deponent) interessiert, den Gegenstand in Verwahrung zu geben. Der Verwahrer (Depositar) hatte kein Interesse ihn zu bekommen auch das Haftungmaß verschieden --> Utilitätsprinzip- Mit der Zeit wurde von dolos malus (Arglist, Treuwidrigkeit) auf culpa lata (grobe Fahrlässigkeit) ausgedehnt.- große Nachlässigkeit = Treueverstoß
  • in ius concepta (Verwahrung)? Hinterleger trug nur mehr das Risiko für       Zufall oder       leichte Fahrlässigkeit. (culpa levis)
  • Ausnahmsweise strengere Haftung des Verwahrers, wenn...?       der Verwahrer sich aufdrängt oder       der Verwahrer die Sache vertragswidrig verwendet. dann haftet er sogar für custodia oder vis maior.
  • Wie regeln die XII-Tafeln das Haftausmaß des Verwahrers? haftet aus Delikte Unterschlagung der verwahrten Sache = Pönalklage auf das Doppelte. Infamierender Charakter einer Verurteilung wegen Nichtrückgabe der deponierten Sache blieb erhalten. 
  • Zweiseitige Verbindlichkeit bei Verwahrung? ist ein unvollkommener zweiseitiger Vertrag Hauptanspruch: - Rückgabeanspruch des Hinterlegers und - eventuelle Schadenersatzforderungen
  • Wodruch konnte der Verwahrer in einem getrennten Verfahren Aufwendung oder aus der Verwahrung erlittene Schäden geltend machen? mittels Compensation (Aufrechnung) od.  Mittels Gegenklage --> actio depositi contraria