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Jura (Rechtswissenschaften) (Subject) / Strafrecht Problemfelder (Lesson)

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  • Abgrenzung bedingter Vorsatz (dolus eventualis) zur bewussten Fahrlässigkeit Theorien mit Verzicht auf das Wollenselement: Möglichkeitstheorie: Der Täter hat die konkrete Möglichkeit der Rechtsgutsverletzung erkannt und dennoch gehandelt. Wahrscheinlichkeitstheorie: Täter hält die konkrete Möglichkeit der Rechtsgutsverletzung für wahrscheinlich. Diese beiden Theorien verkennen, dass es beim Vorsatz nicht nur um das Wissen, sondern auch um das Wollen geht und sind deshalb abzulehnen. Auch sind die genannten Theorien nicht in der Lage eine klare Grenze zwischen bewusster Fahrlässigkeit und dolus eventualis zu ziehen. Theorien, welche das Wollenselement berücksichtigen: Gleichgültigkeitstheorie: Der Täter steht der Tatbestandsverwirklichung gleichgültig gegenüber. Hiergegen spricht, dass sie den Vorsatz letztlich von Emotionen anstatt von einer willentlichen Stellungnahme zum Erfolgseintritt abhängig macht. Einwilligungs-/Billigungstheorie: Der Täter nimmt den Erfolgseintritt billigend in Kauf. Ernstnahmetheorie: Inhaltlich  identisch s.o. Billigen soll auch dann zu bejahen sein, wenn dem Täter der Erfolg höchst unerwünscht ist, dieser sich jedoch mit ihm abgefunden hat.
  • Behandlung des Aberratio Ictus Vollendungs-/Gleichstellungslösung: Aberratio Ictus wird ähnlich behandelt wie der error in persona. Hat der Täter auf einen Menschen gezielt, diesen verfehlt und einen anderen Menschen getroffen, läge Vorsatz bzgl. der Tötung eines Menschen vor. Auf Grund der Gleichwertigkeit der Objekte käme nur ein vollendeter Totschlag in Betracht. Diese Ansicht verkennt den Grundsatz, dass für einen hinreichenden Vorsatz eine Konkretisierung auf ein individualisiertes Tatobjekt vorliegen muss und ist deshalb abzulehnen. Konkretisierungslösung: Täter hat seinen Vorsatz auf ein Objekt konkretisiert. Der Erfolg am anvisierten Objekt tritt nicht ein, wohl aber an einem anderen Objekt. Hier fehlt bzgl. des getroffenen Objektes der Vorsatz, da der Täter es ja eben gerade nicht treffen wollte. Hinsichtlich des verfehlten Objektes liegt ein Versuch vor.
  • Unmittelbares Ansetzen beim Versuch Gefährdungstheorie: Es liegt ein unmittelbares Ansetzen vor, wenn eine unmittelbare Gefährdung des tatbestandlich geschützten Rechtsguts vorliegt. Sphärentheorie: Bei Herstellung einer unmittelbaren Nähe zur Sphäre des Opfers. Zwischenaktstheorie: Unmittelbares Ansetzen ist ein subjektives Überschreiten der "Jetzt geht`s los"-Schwelle und objektive Vornahme von Handlungen, die ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden, so dass nach Vorstellung des Täters das Rechtsgut gefährdet erscheint.
  • Unmittelbares Ansetzen beim versuchten vorsätzlichen Unterlassungsdelikt 1. Ansicht: Verstreichen lassen der ersten Handlungsmöglichkeit 2. Ansicht: Verstreichen lassen der letzten Handlungsmöglichkeit 3. Ansicht: Sobald das Rechtsgut unmittelbar gefährdet wird oder der Täter das Geschehen aus der Hand gibt
  • Absichtsprovokation Notwehr h.M.: Es entfällt das Notwehrrecht, wenn einer einen anderen provoziert, um ihn unter dem "Deckmantel" der Notwehr verletzen zu können. Diese Person handelt rechtsmissbräuchlich und kann sich nicht auf Notwehr berufen. a.A.: Auch in diesem Fall ist ein Notwehrrecht zuzugestehen, weil vom Provozierten verlangt werden kann, dass er der Provokation widersteht. Dies ist abzulehnen, weil wer das Notwehrrecht gezielt missbrauchen will, nicht das Recht auf seiner Seite hat. Überdies handelt ein solcher Täter ohne Verteidigungswillen.
  • Distanzfälle- insbesondere Sprengfalle • Lösung über die Identitätsvorstellung des TätersLiegt keine unmittelbare sinnliche Objektserfassung durch den Täter vor, so ist al-lein auf seine geistige Identitätsvorstellung abzustellen. Vorliegend stellte sich A vor, B würde als erster das KFZ starten. Dies war allerdings nicht der Fall, weshalb aus seiner Sicht die Tat fehlging. Es läge somit eine aberratio ictus vor. Kritik:- es kann nicht ausreichen allein auf die geistige Vorstellung des Täters abzustellen. • Lösung über den error in personaDie sinnliche Wahrnehmung ist entscheidend. Fehle diese, wie in Distanzfällen, scheide eine Vorsatzkonkretisierung aus, weshalb ein error in persona vorläge. Kritik:- pauschale Abstellung auf den Aspekt der sinnlichen Wahrnehmung • Lösung über den TatplanHier wird auf den Tatplan des Täters abgestellt. Durch die Installation der Bombe wird, soweit eine sinnliche Wahrnehmung fehlt, derjenige getötet, der das Fahr-zeug als erster startet. Hier verzichtet der Täter auf eine abschließende Individuali-sierung. Er überlässt dies dem Zufall, denn er hat es ja gar nicht in der Hand, den Personenkreis konkreter einzugrenzen. Demgemäß ist es nur gerecht, dass er das Verwechslungsrisiko trägt. In unserem Fall läge also ein error in persona vor, der für A unbeachtlich wäre. Strafbarkeit gemäß §§ 212, 211 an C.
  • Actio libera in causa • Ausnahmemodell: Der Täter kann sich auf seine mangelnde Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Tatbe-gehung nicht berufen, wenn er den Defekt zu vertreten hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter den Defekt herbeiführt, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können und müssen, dass er in diesem Zustand die spätere Tat begeht. Dem Täter ist die Rechtsgutsverletzung deshalb vorzuwerfen, weil er sich gerade im Hinblick auf sie schuldhaft seiner Steuerungsfähigkeit beraubt hat.Kritik:-Keine erforderliche gesetzliche Regelung.-Zurechnung über diese Konstruktion Verstoß gegen Art. 103 II GG (Bestimmtheits-gebot – nulla poena sine lege – keine Strafe ohne Gesetz) • Tatbestandsmodell: Beginn der Tatbestandsverwirklichung = Zeitpunkt der Herbeiführung des Defektzu-stands (sog. Vorverlagerungstheorie); demnach setzt der Täter schon mit dem Alko-holgenuss zur Tatbestandsverwirklichung an. Das Herbeiführen des Defektzustandes wird als Beginn der Tatbestandsverwirklichung gesehen, Berauschen als erstes Glied der Kausalkette.-> Sonderfall der mittelbaren Täterschaft -> Mit der Herbeiführung des Defektzustands mache sich der Täter selbst zu seinem schuldlosen Werkzeug, durch das er dann die spätere Tat ausführe. Kritik:-widerspricht den gesetzlichen Regelungen über den Beginn der Tatbestandsverwirk-lichung
  • Erlaubnistatbestandsirrtum ( ETBI) Theorien, nach denen dem ETBI vorsatzausschließende Wirkung zukommt: Gesamtkritik:-Beide Theorien nehmen Strafbarkeitslücken in Kauf-Handlung eines Täters der einem ETBI unterliegt wäre kein Unrecht -> Notwehrrecht des Angegriffenen würde entfallen -> Irrtumsrisiko ist aber dem Irrenden aufzuerlegen • Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen:Rechtfertigungsgründe Bestandteile eines Gesamtunrechtstatbestandes. Die einzelnen Rechtfertigungsvoraussetzungen werden als negative Tatbestandsmerkmale verstan-den. Vorsatz des Täters muss daher diese auch umfassen. Ein Irrtum führt daher zu einer direkten Anwendung des § 16 I 1. Es entfällt somit der Vorsatz und es lässt sich nur aus einem Fahrlässigkeitsdelikt bestrafen.Kritik:-in § 16 I sei mit „gesetzlicher Tatbestand“ die Tatbeschreibung des BT gemeint, so-dass eine direkte Anwendung des § 16 ausscheide • Eingeschränkte Schuldtheorie:In analoger Anwendung des § 16 I 1 kommt es zum Vorsatzausschluss. ETBI sei wie ein Tatbestandsirrtum zu behandeln, da Täter im Einklang mit den Normen des Rechts agieren wollte, somit ist ihm allenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen.Kritik:-Täter erschließt sich im klassischen Fall schon gar nicht die Warnfunktion des Straf-delikts, beim ETBI aber hingegen schon. Fraglich, ob Täter Rechtfertigungsvoraus-setzungen nicht genau prüfen müsste Theorien, nach denen dem ETBI entschuldigende Wirkung zukommt: • Strenge Schuldtheorie: Jeder Irrtum über die Rechtswidrigkeit ist ein Verbotsirrtum im Sinne von § 17. Die Schuld bleibt gemäß § 17 bei Vermeidbarkeit bestehen. Kritik: -verkennt qualitative Differenz zwischen echtem Verbotsirrtum als Rechtsirrtum und den im Tatsächlichen begründeten ETBI-Täter an sich rechtstreu; keine Auflehnung gegen die Wertentscheidung der Rechts-ordnung wie bei einem Verbotsirrtum • Rechtsfolgenverweisende Schuldtheorie:Verneint die vorsatzausschließende Wirkung des ETBI. Verminderter Schuldgrad beim Täter. Analogie zu § 16 I in Bezug auf die Vorsatzschuld. Bestraft allenfalls aus einem Fahrlässigkeitsdelikt. Nimmt für sich in Anspruch Bestrafung eines bösgläubi-gen Teilnehmers zu ermöglichen.Kritik:-wenig überzeugend trotz Annahme eines vorsätzlichen Handlungsunrechts lediglich aus einem Fahrlässigkeitsdelikt zu bestrafen
  • Extensiver Notwehrexzess • H.M.:§ 33 umfasst nur den intensiven Exzess, d.h. die Intensität der Gegenwehr geht über das Erforderliche hinaus. Nicht umfasst ist der extensive Exzess, d.h. die zeitliche Überschreitung der Notwehr, wenn der Angriff nicht mehr gegenwärtig ist. Hier ist es dem Täter nach Beendigung der Notwehrlage zumutbar, sich normgemäß zu verhalten. • AA.: Nach anderer Ansicht kann die Überschreitung in § 33 auch zeitlich gemeint sein. Wegen der gleichartigen Motivationslage sei ein Unterschied zum intensiven Exzess sachlich nicht gerechtfertigt. • vermittelnde Ansicht: ein vorzeitiger extensiver Exzess fällt nicht unter § 33 , da nie eine Notwehrlage vorlag. Ist hingegen, wie beim nachzeitigen extensiven Exzess, die zunächst gerechtfertigte Gegenwehr nunmehr rechtswidrig, da der Angriff bereits abgeschlossen ist, so entspricht die psychische Situation der des intensiven Notwehrexzesses.
  • Rücktritt vom Versuch Fälle, in denen der Täter einen festen Tatplan hatte, jedoch der Einsatz des zunächst ins Auge gefassten Tatmittels scheitert, er aber noch andere Tatmittel zur Verfügung stehen hat. • Einzelaktstheorie: ist für den jeweiligen Teilakt eine isolierte Betrachtung anzustellen. Danach ist jeder Teilakt, den der Täter für erfolgsgeeignet hielt, gesondert zu beurteilen und im Falle eines Scheiterns als Fehlschlag zu betrachten. Kritik:-reißt einen natürlichen Lebenssachverhalt auseinander und zerlegt somit einen durchgängigen Handlungsstrang zu Unrecht in zwei Einzelteile • Gesamtbetrachtungslehre (h.M.): Tatvorgang als einheitliches Geschehen zu betrachten, sodass bzgl. des Fehlschlags auf den gesamten Vorgang und damit auf die Vorstellung des Täters zum Zeitpunkt des letzten Teilakts abzustellen ist, wenn die Teilakte einen natürlichen Lebenssachverhalt darstellen.
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  • Rücktritt vom unbeendeten Versuch nach § 24 I 1, 1.Var. • M.M.: Die Durchführung des kriminellen Entschlusses müsse im Ganzen und endgültig aufgegeben werden. Kritik:-setzt Rücktritt zu enge Grenzen-Verstoß gegen das Gebot des Opferschutzes  Täter der sich bereits strafbar ge-macht hat, hat weniger Anreiz von der Vollendung der Tat abzusehen • H.M.: Das Abstandnehmen von der konkreten Tat, wie sie im Rahmen des einschlägigen Straftatbestandes durch das Tatobjekt, die reale Tatsituation und das angestrebte Tatziel gekennzeichnet ist, genügt.
  • "Denkzettelfälle" primär angestrebtes Handlungsziel trifft mit bedingtem Tötungsvorsatz zusammen • früher h.L.: Hiernach ist aus folgenden Gründen kein Rücktritt nach § 24 I 1 1.Alt. StGB mög-lich:- Es liegt keine honorierbare Verzichtsleistung vor, denn der Täter könne nicht auch noch belohnt werden, wenn er das erreicht hat, was er erreichen wollte.- bricht der Täter sein Handeln nach Erreichen des Zwischenziels ab, ist die Tat aus Tätersicht abgeschlossen, ein Weiterhandeln beruhe dann auf einem neuen Tatent-schluss.- durch sein Aufhören stelle der Täter keine Rechtstreue unter Beweis.Kritik:-führt zu einer ungerechtfertigten Privilegierung des Täter mit direktem Tötungsvorsatz (Denkzettel soll bspw. in Tötung bestehen)-Gegenüber diesem müsste ein unbeendeter Versuch angenommen werden, wenn er von seiner Tat absieht-Der nur mit bedingtem Vorsatz handelnde Täter kann jedoch nicht schlechter stehen. • Heute h.M.: Aus folgenden Gründen ist ein Rücktritt nach § 24 I 1 1.Alt. StGB zulässig:- § 24 I StGB meint nur die „Tat” als Verwirklichung der Merkmale des konkreten Tatbestands. Der Entschluss, die Tat aufzugeben, bezieht sich daher auch nur auf die Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale.- Opferschutz- § 24 I 1 1.Alt. StGB bezieht sich nicht auf außertatbestandliche Handlungsziele, insb. liegeauch kein fehlgeschlagener Versuch infolge eines sinnlos gewordenen Tatplans (Zweckerreichung) vor.
  • Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme • Tatherrschaftslehre (materiell-objektive Theorie), (h.L.):Tatherrschaft bedeutet das vom Vorsatz umfasste „in den Händen halten“ des Ge-schehens.Täter ist, wer die Tb-Verwirklichung nach seinem Willen verhindern oder ablaufen lassen kann, über das Ob und Wie der Tat entscheidet und daher die Tat beherrscht.Hierbei werden noch Unterschiede gemacht und zwar danach, ob der Täter bei der Tatausführung anwesend sein muss (enge Tatherrschaftslehre) oder, ob ein Minus bei der Tatausführung durch ein Plus bei der Organisation ausgeglichen werden kann (weite Tatherrschaftslehre, h.L.); insbesondere: Bandenchef, organisiertes Verbrechen. • Wertende Gesamtschau (Rspr.)/ auch modifizierte subjektive Theorie, subjektive Theorie auf objektiv-tatbestandlicher Grundlage:Die Rechtsprechung hält an einem subjektiven Ansatz fest, bestimmt Täterschaft und Teilnahme also nach dem Täter-(animus auctoris) oder Teilnehmerwillen (animus socii).Allerdings wird dieser Ansatz durch eine Gesamtbetrachtung objektiviert. Durch die-se Modifizierung nähert sich die Rspr. der Tatherrschaftslehre an.Merkmale für die Gesamtbetrachtung:- Wille zur Tatherrschaft- Umfang der Tatbeteiligung- Grad des eigenen Interesses am ErfolgKritik: Einzelfallentscheidungen führen zu fehlender Rechtssicherheit.
  • Sukzessive Mittäterschaft • Rechtsprechung:sukzessive Mittäterschaft bis zur Beendigung möglich, was zur Konsequenz hat, dass dem Hinzukommenden auch die vor seiner Mitwirkung verwirklichten Erschwe-rungsgründe bei entsprechender Kenntnis und Billigung zuzurechnen sind.Kritik:-verstößt gegen das Prinzip der Tatherrschaft-Bsp: bei einer Unterstützung der Sicherung der Beute beim Diebstahl- der Beendi-gung- liegt keine Wegnahme vor -> später Hinzukommender hat keine Tatherrschaft-> Zurechnung des § 242 über § 25 II nicht möglich • h.L.:sukzessive Mittäterschaft nur bis zur Vollendung möglich, da eine Mitbeherrschung der Tat im Stadium nach der Vollendung nicht mehr denkbar ist.
  • Versuchsbeginn bei Mittäterschaft • Gesamtlösung: Das Versuchsstadium beginnt für alle Mittäter, wenn ein Mittäter im Sinne des ge-meinsamen Tatplanes zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar ansetzt. • Einzellösung: Jeder Mittäter muss zu seinem Tatbeitrag einzeln ansetzen, für jeden ist der Ver-suchsbeginn also gesondert zu prüfen und festzustellen.Kritik:-kaum mit dem mittäterschaftlichen Prinzip der wechselseitigen Zurechnung der Tat-beiträge zu vereinbaren
  • Auswirkungen des error in persona beim Werkzeug auf den Hin-termann bei der mittelbaren Täterschaft • Aberratio ictus Lösung:Nach dieser Ansicht wird der mittelbare Täter nach den Regeln der aberratio ictus be-straft, da es gleichgültig sei, ob eine mechanische oder eine menschliche Waffe ihr Ziel verfehle. • Individualisierungslösung (h.M.):stellt darauf ab, ob der mittelbare Täter dem Tatmittler die Individualisierung überlas-sen hat oder nicht. Wurde dem Vordermann die Individualisierung nicht überlassen hat oder nicht. Wurde dem Vordermann die Individualisierung nicht überlassen so sind die Regeln der aberratio ictus einschlägig. Hat der Hintermann dem Vordermann allerdings die Individualisierung des Opfers überlassen, muss er sich dessen Irrtum wie einen eigenen anrechnen lassen. • error in persona Lösung:generelle Unbeachtlichkeit des Irrtums auch für den Hintermann
  • Unmittelbares Ansetzen beim Versuch – Versuchsbeginn bei der mittelbaren Täterschaft • Gesamtlösung:Die Gesamtlösung sieht die Handlungen des mittelbaren Täters und des Tatmittlers als Gesamttat an und stellt für das unmittelbare Ansetzen auf das Verhalten des Tat-mittlers ab. Dieser muss also selbst zur Tatbegehung angesetzt haben. • Einzellösung: Hiernach ist unmittelbares Ansetzen gegeben, wenn der mittelbare Täter mit der Ein-wirkung auf den Tatmittler beginnt.Kritik:-Zurechnungsprinzip der mittelbaren Täterschaft nicht beachtet  dem mittelbaren Täter muss zugutekommen, was der Tatmittler noch nicht getan hat (§ 25 I Alt. 2) • Modifizierte Einzellösung: Nach dieser Ansicht liegt unmittelbares Ansetzen vor, wenn der mittelbare Täter den Tatmittler aus seinem Herrschaftsbereich entlässt, damit dieser zur Tat schreite. Ab diesem Zeitpunkt verliere der mittelbare Täter die Kontrolle bzw. den Einfluss auf das Werkzeug.Kritik:-siehe Einzellösung
  • Bestimmen zur Tat = Hervorrufen des Tatentschlusses? • Kommunikationstheorie oder Theorie des geistigen Kontakts (h.M.): Nach dieser Ansicht ist das Hervorrufen des Tatentschlusses nur im Wege des offenen geistigen Kontaktes gegeben (kommunikative Beeinflussung; Bsp.: Überreden, Beraten, Beauftragen; auch konkludent möglich). • Verursachungstheorie:Jede beliebige intellektuelle Beeinflussung genügt; es reicht schon Schaffen einer Sachlage, die zur Begehung der Tat Anreize schafft (vgl. BGH NJW 1985, 924), z.B. Bereitstellen einer Tatwaffe.Kritik:-Nach § 26 ist der Anstifter gleich einem (Mit)Täter zu bestrafen -> Bestimmen ist restriktiv auszulegen -> ohne Kommunikation Tatanreiz zu schaffen reicht nicht aus
  • Error in persona des Haupttäters bei der Anstiftung • Error in persona Lösung:Nach der Rspr. ist der error in persona des Angestifteten (K) für den Anstifter (B) unbeachtlich, solange die Verwechslung in den Grenzen der allgemeinen Lebenserfahrung bleibt und keine wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf darstellt. Strafbarkeit des B gemäß §§ 212, 211, 26.Kritik:Bemerkt der Täter seinen Irrtum und tötet dann das „richtige“ Opfer, wäre der Anstifter wegen zweifacher Anstiftung zum Mord oder Totschlag zu bestrafen, obwohl er nur die Tötung eines Menschen wollte. Die Tötung des „richtigen“ Opfers stellt für den Anstifter auch keinen Exzess dar, da er ja gerade dessen Tötung wollte. Der Anstifter würde somit für das gesamte „Blutbad“, welches der Angestiftete angerichtet hat haften. Sein Vorsatz erstreckte sich von Anfang an aber nur auf ein Opfer (Blutbadargument). • Individualisierungslösung:Eine Unbeachtlichkeit des error in persona ist nur dann anzunehmen, wenn der Anstifter dem Täter die Individualisierung des Opfers überlassen hat und dieser den Anweisungen auch folgen wollte. Also ebenso Strafbarkeit des B gemäß §§ 212, 211, 26, da B seinem Knecht K das Aussehen des X beschrieben hat. • Aberratio-ictus Lösung:Es sind die Regeln der aberratio ictus anzuwenden, da eine wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf vorliegen soll. Begründet wird dies mit einer wesentlichen Abweichung vom Kausalverlauf, wenn der Haupttäter eine andere Person als die vom Anstifter benannte getötet hat. Das bedeutet also Strafbarkeit des B wegen versuchter Anstiftung evtl. in Tateinheit mit einem Fahrlässigkeitsdelikt.Kritik:-Gesetz stellt versuchte Anstiftung nur bei Verbrechen unter Strafe ( § 30 I)  Strafbarkeitslücken, wenn die Haupttat nur ein Vergehen ist
  • Aufstiftung (= Überstiftung, Hochstiftung) • Rechtsprechung: Anstiftung zur Qualifikation, da der Tatunwert dadurch erhöht wird. • Große Teile der Literatur:wenden den Gedanken des omnimodo facturus an und verneinen eine Aufstiftung. B sei bereits zur Tat entschlossen und könne nicht mehr angestiftet werden. Es liege nur Beihilfe nach § 27 vor.Kritik:-Bestimmen zu einer Qualifikation stegiert Unrechtsgehalt der Tat deutlich-Tatentschluss zu dieser Qualifikation war vorher beim Angestifteten nicht gegeben-Gefährlichkeit des Täters durch Einflussnahme deutlich erhöht  Mehr an Unrecht muss sich in der gesetzlichen Wertung niederschlagen  Anstiftung gegeben
  • Kausalität der Beihilfe • Förderungsformel der Rechtsprechung: Hilfeleisten ist jede Handlung, die für das zur Haupttat führende Geschehen in irgendeiner Form förderlich ist. Es muss keine Ursächlichkeit vorliegen.Argumente: +entspricht Zweck des § 27+am besten mit Wortsinn des Gesetzes vereinbar+Gesetz verlangt vom Täter od. Anstifter, dass er zumindest Mitverursacher des Taterfolgs sein muss+Gehilfe nur Randfigur des Geschehens  erleichtert dem Täter physisch oder psychisch die Ausführung der Tat • Teile der Literatur:Gehilfenhandlung müsse für den Erfolg der Haupttat ursächlich sein (nach csqn-Formel) • Risikoerhöhungslehre:Gehilfenbeitrag müsse Risiko des Erfolgs erhöhen, jedoch nicht kausal sein.