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Jura (Rechtswissenschaften) (Subject) / Strafrecht AT (Lesson)
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- Deliktsstadien Vorbereitung, Versuch und Vollendung
- Deliktsebenen Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld
- Schuldformen Vorsatz und Fahrlässigkeit
- Handlung Willengesteuertes Verhalten
- Verhalten Handlung, Nichthandlung, Tun und Unterlassen
- Tatbestandsannex Anhang zum objektiven Tatbestand
- Objektive Bedingung der Strafbarkeit Objektive Merkmale außerhalb des Tatbestandes auf die sich der Vorsatz somit nicht beziehen muss
- Kausal Kausal ist jede Bedingung, die nicht völlig weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. (conditio-sine-qua-non-Formel)
- Äquivalenztheorie Alle Bedingungen sind im Hinblick auf die Kausalität als gleichwertig anzusehen
- Adäquanztheorie Kausal sind nur solche Bedingungen, die nicht völlig außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegen
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- Relevanztheorie Es kommen nur solche Bedingungen in Betracht, die im Hinblick auf den tatbestandlichen Erfolg relevant sind
- Alternative Kausalität Von zwei Bedingungen, die alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, sind beide kausal
- Kumulative Kausalität Von zwei Bedingungen, die nur beide zusammen den Erfolg herbeiführen, jede einzelne für sich aber nicht, sind beide kausal
- Hypothetische Kausalität Außer Betracht bleiben Ersatzursachen, die beim Hinwegdenken der Ursachen den Erfolg herbeigeführt hätten
- Dazwischentreten eines Dritten Unterbricht, wenn nicht den Kausalzusammenhang, so doch möglicherweise den Zurechnungszusammenhang
- Rechtmäßiges Alternativverhalten Ist ein Verhalten, das den gleichen Erfolg auch auf legale Weise herbeigeführt hätte
- Obektiv zurechenbar Ist ein Erfolg, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, welche sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert. (Grundformel)
- Eigenverantwortliche Selbstgefährdung Wer eine eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung eines anderen (vorsätzlich oder fahrlässig) veranlasst, fördert oder ermöglicht, handelt straflos, wenn sich das mit der Selbstgefährdung geschaffene Risiko realisiert.
- Subjektiver Tatbestand Vorsatz und subjektive Merkmale
- Rechtfertigungsgründe Sind Erlaubnistatbestände, welche die aufgrund der Tatbestandsmäßigkeit regelmäßig indizierte Rechtswidrigkeit wieder entfallen lassen
- Einverständnis Sind Erlaubnistatbestände, welche die aufgrund der Tatbestandsmäßigkeit regelmäßig indizierte Rechtswidrigkeit wieder entfallen lassen
- Einwilligung Rechtfertigende Zustimmung zu einem tatbestandmäßigem Verhalten
- Mutmaßliche Einwilligung Rechtfertigungsgrund bei Handeln im Interesse oder bei mangelndem Interesse des Berechtigten, wenn die aktuelle Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist
- Hypothetische Einwilligung Liegt vor, wenn der Einwilligende zwar nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist, er jedoch auch bei einer ordentlichen Aufklärung eingewilligt hätte
- Bestimmtheitsgesetz Nullum crimen, nulla poena sine lege (kein Verbechen, keine Strafe ohne Gesetz)Enthält:- Rückwirkungsverbot (lex praevia)- Verbot der Analogie zu Ungunsten des Täters (lex stricta)- Verbot der Anwendung strafrechtlichen Gewohnheitsrecht (lex scripta)- jede Auslegung hat die Wortlautschranke zu beachten und das Gesetz darf nicht schwammig sein (lex certa)
- Wahlfeststellung Wird getroffen, wenn eine Sachverhaltsungewissheit der Weise besteht, so dass nicht entscheidbar ist, welcher von mehreren Sachverhalten zutrifft, die alle zur Strafbarkeit führen und rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind, während andere Möglichkeiten sicher ausscheiden
- Postpendenzfeststellung Wird getroffen, wenn eine einseitige Sachverhaltsungewissheit der Weise besteht, dass von zwei in Betracht kommenden rechtlich relevanten Sachverhalten der zeitlich frühere nur möglicherweise, der spätere hingegen sicher gegeben ist
- Zeit der Tat Ist die Zeit, zu welcher der Täter oder Teilnehmer gehnadelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen ( § 8)
- Beendigung Ist nach der tatbestandlichen Vollendung gelegene Zeitpunkt, mit dem das Tatunrecht seinen materiellen Abschluss findet
- Mildestes Gesetz Ist diejenige Regelung, welche für den Einzelfall die für den Täter mildere Beurteilung zulässt (konkrete Betrachtung)
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- Rechtswidrige Tat Handlung, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht ( § 11 I Nr. 5)
- Unterlassen Nichtvornahme einer faktisch möglichen Handlung mit sinnvoller Erfolgsabwendungstendenz
- Erfolg Von der Tathandlung trennbares, zum gesetzlichen Tatbestand gehörendes Ergebnis derselben in der Außenwelt
- Quasikausalität Ist gegeben, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele
- Garantenstellung Liegt vor, wenn jemand rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt
- Beschützergaranten Personen, denen Obhutspflichten für ein bestimmtes Rechtsgut obliegen, für dessen Bestand und Sicherheit sie zu sorgen haben
- Überwachergaranten Personen, denen aufgrund ihrer Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen Sicherungspflichten gegenüber jedermann obliegen
- Ingerenz Vorausgegangenes gefahrschaffendes Tun
- Gefahrengemeinschaft Eine solche, die nach der zweckgerichteten Art ihrer Entstehung und des dadurch begründeten Vertrauensverhältnisses gegenseitige Hilfe und Fürsorge einschließt
- Pflichtenkollision Liegt vor, wenn zwei oder mehr rechtliche Handlungspflichten in der Weise zusammentreffen, dass der Pflichtige die eine nur auf Kosten der anderen erfüllen kann
- Vorsatz Wissen und Wollen der objektiven Tatbestandsverwirklichung
- Fahrlässigkeit Objektiv pflichtwidrig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt
- Erlaubnistatbestandsirrtum Der Täter hält irrtümlich Umstände für gegeben, die, sollten sie tatsächlich vorliegen, die tatbestandlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes erfüllen und dadurch sein Handeln rechtfertigen würden
- § 17 Verbotsirrtum Irrtum des Täters über die Widerrechtlichkeit seiner Handlung
- Wahndelikt Als Wahndelikt wird die irrige Annahme des Täters bezeichnet, eine von ihm begangene Handlung sei strafbar. Der Täter nimmt also eine falsche rechtliche Bewertung vor, indem er zu seinen Ungunsten seine eigene Strafbarkeit infolge Verkennung von Strafbarkeitsregeln annimmt
- Angriff § 32 Notwehr Jede drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten
- Gegenwärtig § 32 Notwehr ist jeder Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet, oder noch andauert
- rechtswidrig § 32 Notwehr Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, d.h. wenn der Angreifer nicht seinerseits einen Rechtfertigungsgrund hat.
- Erforderlich § 32 Notwehr Erforderlich ist diejenige Handlung, die geeignet ist, den Angriff sofort und auf Dauer abzuwenden und unter mehreren gleich geeigneten Mitteln die mildeste darstellt.
- § 33 Überschreitung der Notwehr Ein Notwehrexzess ist gegeben, wenn der Angegriffene in einer zum Tatzeitpunkt objektiv gegebenen Notwehrlage die Grenzen der Notwehr bewusst überschreitet, also über das nach § 32 II erforderliche Maß oder die gebotene Abwehr hinausgeht.