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Tierschutz (Subject) / Tierschutzgesetz (Lesson)
- §1 Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
- §2 Wer ein Tier hält muss: es nach seiner Art verhaltensgerecht ernähren, unterbringen und pflegen nicht in Bewegung einschränken, so dass schmerzen/leiden entstehen können Person muss über Punkte in 1 über Kenntnisse verfügen §2a: die Punkte zur Haltung werden näherer ausgeführt Bestimmungen zum Training von Tieren Bestimmungen zu Tiertransporten Bestimmungen zur Haltung von Versuchstieren
- Tierschutz-Nutztierhaltungs VO §3+4 §3 Tiere dürfen nur in Einrichtungen gehalten werden, die keine Gefahr vor Verletzungen bieten Fütterungs- und Tränkeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass alle Tiere ausreichend Zugang haben und keine Verunreinigungen zustanden kommen soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird, und Schutz vor Beutegreifern genügend Licht ausreichende Wärmedämmung, Temperatur, Luftzirkulation, Ammonikakgehalt ect, Lärmpegel wenn Fütterungs oder Lüftungsanlagen elektronisch betrieben sind muss ein Notstromaggregat vorhanden sein §4 betreuende Personen Sachkenntnis 1x Täglich tiere kontrollieren bei Leiden unverzüglich Tierarzt hinzuziehen ausreichend Wasser + Futter vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich kontrollieren Mängel unverzüglich abstellen Sauberkeit Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer tiergerecht Aufzeichnungen über eventuell verendete Tiere mit Ursache festhalten und falls notwenig abgeben können