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Konzern (Subject) / Konzernrecht (Lesson)
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- Welche Varianten der "verbundenen Unternehmen" gibt es? · Im Mehrheitsbesitz stehende und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen §16 AktG · Abhängige und herrschende Unternehmen §17 AktG · Konzernunternehmen §18 AktG · Wechselseitige beteiligte Unternehmen §19 AktG
- Was bedeutet konzernrechtlich Konzern und was ist die Besonderheit? Konzern = Beschreibung einer bestimmten Form miteinander verbundene Unternehmen. Trotz der Einbindung in einen Konzern bleiben die einzelnen Unternehmen rechtlich selbstständig.
- Was regelt das Konzernrecht? Klärung von Interessenskollisionen im Unternehmensverbund auf Grund der wirtschaftlichen Betätigung einer Person in mehreren Unternehmen. Regelungen der Konzernkonflikte
- Was ist ein Konzernkonflikt, geben Sie dazu Beispiele Wenn ein Unternehmen im Konzernverbund durch ein anderes beherrschendes Unternehmen zu Lasten der anderen Anteilseigner auf dieses Unternehmen eingewirkt wird.Bsp.: Konzernverrechnungspreise, Lenkung von Geschäftschancen und Kosten- sowie Gewinnverlagerung
- Wie lauten die sanktionsbewehrten Mitteilungspflichten? - § 20 I AktG: „mehr als der vierte Teil der Aktien gehört, hat es dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen“ - § 20 IV AktG: „Sobald einem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung gehört hat sie auch dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“ - § 21 I AktG: „Sobald der Gesellschaft mehr als der vierte Teil der Anteile einer anderen Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland gehört, . . .“ - § 21 II AktG: „Sobald der Gesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung an einem anderen Unternehmen gehört, . . . “ - § 21 I 1 WpHG: „Wer . . . 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 oder 75 % . . . erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat dies unverzüglich dem Emittenten und der Bundesanstalt mitzuteilen“ - § 25 I WpHG: Meldepflichten für Finanzinstrumente entsprechend § 21 I, Ia WpHG (gilt seit 20.11.2015) - § 35 I WpÜG: „Wer unmittelbar oder mittelbar Kontrolle (§§ 29, 30 WpÜG) über eine Zielgesellschaft erlangt, . . zu veröffentlichen.“ - § 35 II WpÜG: Angebotsunterlage mit Pflichtangebot
- Was geschieht bei der Verletzung der sanktionsbewerten Mitteilungs- und Angebotspflichten? Rechtsverlust in Form von Stimmrechtsverlusten und ggfs. Verlust des Gewinnbezugs- bzw. Dividendenanspruch: - § 20 VII AktG - § 21 IV AktG - § 28 I WpHG (Aktien) - § 28 II WpHG (Finanzinstrumente) - § 59 WpÜG
- Welche Möglichkeiten zur konzernrechtlichen Einflussnahmen gibt es? - über eine schlichte Stimmrechtsausübung, - die Besetzung von Gremien verbunden mit der Steuerungsmöglichkeit der Unternehmen auf der Leitungs- und Aufsichtsebene, - faktische Einflussfaktoren wie z.B. eventuell im Finanzbereich, Cashmanagement - Lenkung und Beeinflussung von Geschäftschancen - Konzernverrechnungspreise - Umlagen für Konzernsteuerung; konzerninterne Dienstleistungen - Weisungen und Vorgaben zu einem Tun oder Unterlassen beinhalten (z.B. Lenkung von Einkaufsströmen, Abschluss von Dienstleistungs-vereinbarungen usw.) sowie über - vielfältige vertragliche oder tatsächliche Austauschverhältnisse gesteuert werden.
- Worauf muss beim Konzenverbund ohne Beherrschungsvertrag geachtet werden? Konzernierung ohne Bestehen eines Beherrschungsvertrages nach den §§ 291 ff AktG bedeutet für Aktiengesellschaften und KGaA: - Pflicht zur Berichterstattung nach § 312 AktG nebst Prüfung nach § 313 AktG durch den Abschlussprüfer und eventuelle Durchführung eines Nachteilsausgleichs nach § 311 AktG
- Welche Pflichten bestehen Konzernverbund mit Unternehmensverträgen? Konzernierung bei Unternehmensverträgen beinhaltet die Pflichten zur - Verlustübernahme gem. § 302 AktG - angemessenem Ausgleich gem. § 304 AktG und - ggfls. Abfindung gem. § 305 AktG
- Welchen Zweck möchte man mit den Vorschriften über verbundene Unternehmen regeln? - Nachteile für das Unternehmen und die anderen Anteilseigner (außenstehende Aktionäre) vermeiden- sie begründen ergänzende Berichtspflichten, wie- § 90 I 2 AktG = Berichtspflicht des Vorstandes der AG für Tochter- und Gemeinschaftsunternehmen gegenüber dem Aufsichtsrat- § 90 III AktG = jederzeitiges Berichtsverlangen des AR gegenüber dem VS- § 131 I 2 AktG = Auskunftsrecht/Auskunftspflicht gegenüber den Aktionären über die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen- § 145 II, VI 2 AktG = Erstreckung der Auskunftspflicht von VS und AR bei Sonderprüfungen gem. § 142 AktG auch bezüglich der Verhältnisse bei verbundenen Unternehmen, wobei auch Tatsachen in den Sonderprüfungsbericht aufzunehmen sind, deren Bekanntwerden geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen „nicht unerhebliche Nachteile“ zuzufügen,- § 400 I Nr. 1 + 2 AktG enthält hierzu eine empfindliche Strafandrohung für unrichtige Wiedergaben und Verschleierungen bzw. falsche Angabe über die Verhältnisse bei verbundenen Unternehmen;- sie führen bei der Bilanzierung ggfls. zur Pflicht, einen Konzernabschluss nach den §§ 290 ff HGB aufzustellen bzw. betroffene Unternehmen in den Konzernabschluss einzubeziehen;- können steuerrechtlich über Organschaften von Interesse sein (körperschafts-, gewerbe-, umsatzsteuerliche Organschaften; vgl. dazu MüHandb. § 71 Rdnr. 29, 58, 59)- haben arbeits- und mitbestimmungsrechtlich Auswirkung über den Aspekt der Mitarbeiterzurechnung auf die Zusammensetzung der Gremien (Aufsichtsrat gem. § 2 DrittelbG, § 5 MitbestG; Konzernbetriebsrat gem. § 54 BetrVG);- bewirken im Aktienrecht und darüber hinaus im börslichen Bereich nach WpHG und WpÜG weit über das Aktienrecht hinausgehende Melde-, Verhaltens-, Darlegungs- und Angebotspflichtenpflichten- führen ggfls. zur Anwendung des Deutschen Kartellrechts (GWB) oder Europäischen Kartellrechts
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- Welche Bedeutung hat der Unternehmensbegriff gem. §15 AktG? · Unternehmensbegriff nach §15 AktG hat wesentliche Bedeutung für die Anwendung der entsprechenden Rechtsvorschriften über verbundene Unternehmen mit weitreichenden Pflichten· Rein fiktionale Auslegung à somit irrelevant, ob es sich um Gesellschaften, Einzelpersonen oder die öffentliche Hand handelt· Entscheidend ist die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Einflussnahme, tatsächliche Ausübung ist unerheblich Definition: „Unternehmen kann jeder Gesellschafter gleich welcher Rechtsform sein, soweit er gesellschaftsfremde Interessen hat, die die Gefahr begründen, er könnte die Interessen der betroffenen Gesellschaft gegenüber diesen gesellschaftsfremden Belangen zurückstellen.“
- Wie sind abhängige und herrschende Unternehmen zu beurteilen? §§17.18 AktG – Abhängige und herrschende Unternehmen, Konzern · Weitere Bewertung könnten auch in einem Unternehmen bei einer stimmrechtsmäßigen Mehrheitsbeteiligung notwendig sein, wenn die nach §17(2) AktG bestehende Vermutungsregel widerlegt werden kann, wenn es an einer Abhängigkeit fehlt· Umgekehrt wenn nach §17(1) AktG, wenn es bei einer Minderheitsbeteiligung andere Kriterien (HV-Präsenzquote) für eine Abhängigkeit sprechen.· Vergleichbares gilt für die Vermutungsregelung nach §18 (1) S.3 AktG· §§17,18 AktG bezieht sich auf abhängige, herrschende und Konzernunternehmen Nach §17 (1) AktG ist ein Unternehmen abhängig, wenn ein anderes rechtlich selbständiges Unternehmen hierauf unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Bei in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird nach §17 (2) AktG eine Abhängigkeit vermutet. Abhängigkeit muss nach herrschender Auffassung gesellschaftsrechtlich vermittelt sein, eine rein faktische Einflussnahmen reicht nicht! è Auch ohne eine Mehrheitsbeteiligung kann eine Abhängigkeit bei Vorliegen eines anderweitigen unmittelbaren oder mittelbaren beherrschenden Einflusses vorliegen! è Primär bei Präsenzmehrheiten bei börsennotierten AG und ggfs. Publikumsorientierten Kap- oder PersG è Allerdings können satzungsmäßige Regelugen den Einfluss auch wieder entsprechend eindämmen bzw. ausschließen
- Wie ist der §18 AktG geregelt? Nach §18 AktG kommt bei Konzernunternehmen neben dem herrschenden Einfluss über ein oder mehrere abhängige Unternehmen noch der Aspekt der einheitlichen Leitung hinzu. Ebenfalls besteht hier eine Vermutungsregel nach §18 (1) S.3 AktG, dass abhängige und herrschendes Unternehmen einen Konzern bilden.
- Welche Aspekte gibt es bei der Bewertung der Abhängigkeit und der einheitlichen Leitung i.S..d §§17, 18 AktG im Rahmen der Gesamtbewertung? - Stimmrechtsmehrheiten und Kapitalmehrheiten- Stimmrechtsvereinbarungen, Stimmbindungsverträge- Beherrschender Einfluss über Gremien, vertragliche und/oder faktische Abhängigkeiten (mit obigen Vorbehalten); evtl. Finanzierungen- mittelbare und unmittelbare Beherrschung- Minderheitsbeteiligungen als faktische Beherrschung bei besonderen Umständen, wie z.B. VW AG, wo das Land Niedersachsen mit 20 % beteiligt ist und die satzungsändernde Mehrheit aber bei 80 % festgeschrieben ist- niedrige HV-Präsenz und weitreichender Streubesitz, was faktisch auch bei geringer Beteiligungsquote im Ergebnis für Hauptversammlungsbeschlussmehrheiten sorgt- Sonderrechte in Satzungen, wie z.B. Endsenderechte in den Aufsichtsrat gem. § 101 II AktG; diese verschwinden allerdings zunehmend- früher zulässige Mehrstimmrechte (auch goldene Aktien genannt), sind nach einer Übergangszeit mit Ablauf des 30.05.2003 entfallen (vgl. dazu § 5 EGAktG; rein historischer Aspekt, es sei denn er wirkt über entsprechende Beschlussfassungen der Hauptversammlung fort)- vertragliche Abhängigkeiten durch Unternehmensverträge i.S.d. §§ 291 ff sind demgegenüber weit verbreitet; sie begründen gem. § 18 I 2 AktG die Konzernzugehörigkeit- finanzielle Abhängigkeit von Banken durch Kreditlinien bedarf einer differenzierten Betrachtung und darf nicht mit der möglichen Ausübung des Stimmrechts durch Banken (Depotstimmrecht) nach § 135 AktG verwechselt werden; wenn nicht besondere Umstände vorliegen sind solche Einflussnahmen als nicht gesellschaftsrechtlich vermittelt angeblich nicht relevant.
- Für welche Rechtsvorgänge ist die qualifizierte Mehrheit erforderlich? - § 52 V = Nachgründung- § 179 II = Satzungsänderungen- § 182 I = Kapitalerhöhung gegen Einlagen- § 193 I = bedingte Kapitalerhöhung- § 202 II = genehmigtes Kapital- § 221 I 2 = Schuldverschreibungen- § 222 I = Kapitalherabsetzung- § 229 III = vereinfachte Kapitalherabsetzung- § 237 II + III = Kapitalherabsetzung durch Einziehung- § 262 I Nr.2 = Auflösung- § 274 I = Fortsetzungsbeschluss- § 293 I = Unternehmensverträge- § 295 I = Änderung von Unternehmensverträgen- § 319 II = Eingliederung- § 320 I = Eingliederung durch Mehrheitsbeschluss
- Wissenswertes über den Konzernbegriff §18 AktG Konzernbegriff des §18 ist eine weitere Ausprägung der Begriffe der in Mehrheitsbesitz gem. §16 AktG stehenden Unternehmen und die abhängigen Unternehmen nach §17 AktG Voraussetzung neben der Abhängigkeit ist die einheitliche Leitung Ein Konzern wird bei abhängigen Unternehmen, beim Bestehen eines Beherrschungsvertrages oder einer Eingliederung nach §18 (1) S.3 AktG vermutet §18(1) AktG: Unterordnungskonzern §18(2) AktG: Gleichordnungsfunktion (einheitliche Leitung, ohne Abhängigkeit, weil parallele Leitungsverantwortung bestehen bleibt Prägendes Element eines Konzerns ist die einheitliche Leitung, die durch schlichte Mehrheitsverhältnisse, personelle Verflechtungen, Unternehmens-verträge oder auch sonstige Abhängigkeiten hergestellt werden kann. Typischerweise spricht man hier von einer Konzernobergesellschaft und abhängigen bzw. Konzernunternehmen.
- Unternehmensvertragslose oder auch faktische Konzerne gem. §§311 ff AktG Vorschrift knüpft an den Begriff der „Abhängigkeit“ kein zwingendes Vorliegen eines Konzerns nach §18 AktG (Hier wäre die ergänzende Voraussetzung der einheitlichen Leitung notwendig) betrifft nur abhängige AG und KGaAs Bezieht sich insgesamt auf bestehende Unternehmensverbindung ohne Vorliegen eines Beherrschungsvertrages, die einen Konzernkonflikt hinaufbeschwören können. (isolierte Gewinnabführungsverträge unterliegen nach §316 AktG auch nicht diesen Regelungen) Ziel:Vermeidung das ein herrschendes Unternehmen seinen Einfluss auf eine abhängige AG/KGaA zu einem für sie nachteiligen Rechtsgeschäft zu veranlassen!Im Vordergrund stehen die Einzelbetrachtung eines oder mehrerer klar abgrenzbarer Rechtsgeschäfte.Bei Einflussnahme zum Abschluss eines nachteiligen Rechtsgeschäfts wird eine Pflicht zum Ausgleich eventueller Nachteile begründet. Systematik: Festlegung eines Nachteilsausgleich nach §311 AktG Generelle Pflicht zur Erstellung eines Abhängigkeitsberichtes* mit den zwingenden Inhalten nach §312 AktG mit Bezug auf die Beziehungen zwischen abhängigem und herrschenden Unternehmen Prüfung des Berichts durch WP/Aufsichtsgremien nach §§313,314 AktG Lediglich mündliche (reduzierte) Berichtspflicht gegenüber den Aktionären (Vermeidung der Offenlegung sämtlicher Geschäftsgeheimnisse) Möglichkeit einer externen Sonderprüfung nach §315 AktG Mögliche Schadenersatzpflichten von VS/AR nach §§318,317 AktG Anwendung:Schwierige Überprüfung und Beurteilung eines nachteiligen Rechtsgeschäfts i.S.d. §311 AktG und zusätzlich muss auch die „business judgement rule“ der §§93 (1) S.2, 116 bei Entscheidungen von VS und AR im Aktienrecht beachtet werden. Schadensersatzpflichten sind in den §§ 317,318 AktG für sowohl VS des herrschenden Unternehmens als auch für die VS/AR des abhängigen Unternehmens in Form der gesamtschuldnerischen Haftung für solche Nachteilszufügungen geregelt. Nachteil i.S.d. §311 AktGJede Minderung oder konkrete Gefährdung der Vermögens- oder Ertragslage, soweit sie auf die Abhängigkeit zurückzuführen ist. Nachteilige Umsatzgeschäfte Verdeckte Gewinnausschüttung Unzulässige Maßnahmen der Konzernfinanzierung mittels Umlagen Problematische Konzernverrechnungspreise Nachteilige Einbindung in einen Cash-Pool (bedingt) Umlenken bzw. Verlagerung von Geschäftschancen Ausnutzung von Managementkapazitäten mit fehlerhafter Kostenzurechnung
- Wie ist die Vorgehensweise bei einer falschen Besetzung des Aufsichtsrates? Statusverfahren nach §98 AktG Mit dem sogenannten Statusverfahren nach § 98 AktG wird eine gerichtliche Entscheidung über die korrekte Besetzung des AR ermöglicht Zu beachtende Zurechnung von Mitarbeitern für die AR-Besetzung an die Konzernobergesellschaft nach den Regelungen des §2 DrittelbG (mehr als 500 MA) und §5 MitbestG (mehr als 2000 MA). Dementsprechend richtet sich die Besetzung des AR nach dieser Zurechnung. Wird die tatsächliche Mitarbeiteranzahl oder eine entsprechende Konzernzurechnung die Summe von 500 bzw. 2000 MA überschritten, so findet §95 AktG keine Anwendung! Die Besetzung des AR richtet sich dann nach §96 AktG i.V.m. §2 DrittelbG oder §5 MitbestG. Grds. sind die mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften des DrittelbG und des MitbestG nur KapG erfassen. Keine Anwendung auf (reine) PersG! Aber nach §2 DrittelbG und §§4,5 MitbestG findet unter Umständen auch eine Zurechnung von MA von PersG im Konzern statt, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Grds. knüpft das MitbestG daran an, dass die Konzernobergesellschaft eine KapG ist. Bei Vorliegen einer Kommanditgesellschaft in Form einer KapG und Co.KG, findet über §4(1) MitbestG eine Zurechnung der Mitarbeiter der KG an die Komplementärin statt, wenn die Kommanditisten die Mehrheit der Anteile an der Komplementärin halten und die Komplementärkapitalgesellschaft keinen eigenen Geschäftsbetrieb mit i.d.R. mehr als 500 MA hat.
- Welche Kriterien sind zu beachten bei der Aufsichtsratbesetzung mit KapG & Co. Kommanditgesellschaften zu beachten? Kriterien für KapG & Co. KG: · Mehrheit der Kommanditisten hält die Mehrheit an der Komplementär GmbH · Bei der Komplementär GmbH liegt kein eigenständiger Geschäftsbetrieb mit mehr als 500 MA vor Bei Erfüllung der Voraussetzung findet die Anwendung der Zurechnungsnorm §4 (1) MitbestG! § 5 (2) MitbestG trifft eine entsprechende Regelung für den Fall, dass die KapG & Co. KG selbst das herrschende Unternehmen ist.
- Was ist die Besonderheit bei der Konzernzurechnung nach §2 DrittelbG? Unterscheidet sich zu den Regelungen des MitbestG. Nach §2 (2) DrittelbG wird ein Beherrschungsvertrag oder eine Eingliederung vorausgesetzt. Anwendung: · Grobe Erfassung der Mitarbeiterzahl · Beginn der Prüfung entweder nach §2 DrittelbG (über 500 MA) oder §5(1) MitbestG (über 2000 MA; Anknüpfung an den Konzerntatbestand nach §18 (1) AktG) Besonderheit: Bei Einbezug von KapG & Co. KG nach §§ 4(1), 5 (2) MitbestG
- Welches Ziel verfolgt das WpÜG? WpÜG verfolgt das Ziel: Angebotsregeln für den beabsichtigten Erwerb von WP an Unternehmen, die an organisierten Märkten gehandelt werden (Börsennotierung) festzuschreiben: Ein faires und geordnetes Angebotsverfahren zu schaffen Information und Transparenz für Wertpapierinhaber/Arbeitnehmern Verbesserung der rechtlichen Stellung von Minderheitsaktionären Entsprechung üblichen internationalen Standarts Grundlegende Zielsetzung dieses Gesetzes: Schutz der Interessen der Aktionäre, insbes. der Minderheitsaktionäre Ermöglichung eines Ausstiegs aus einer G´ft zu fairen Konditionen (Veräußerungsmöglichkeit) Mittelbarer Konzerneingangsschutz durch diese Ausstiegsmöglichkeit
- Was ist der Unterschied zwischen freiwilligen und Pflichtangeboten nach WpÜG? Es werden im Übernahmerecht in 3 Fallvarianten unterschieden 1. Einfaches Erwerbsangebot -Erwerb von WP unterhalb der Kontrollschwelle von 30% nach den §§10-28 WpÜG -Erwerbsangebot kann an Bedingungen geknüpft werden, weil Bieter eine Abgabe des Pflichtangebotes vermeiden will -Solche Beteiligung sind unterhalb der Kontrollerwerbsgrenze von 30%, um meistens im Nachgang die restlichen Anteile möglichst günstig hinzu zu erwerben (günstiger Aktienkurs) -Gleiche Behandlung wie bei Aufstockungsangebote 2. Übernahmeangebot mit Abzielung von auf die Kontrollerlangung (Erwerb von mehr als 30% des Wertpapierbesitzes) -Ergänzende Reglungen der §§29-34 WpÜG -Übernahmeangebot bezieht sich ausdrücklich auf alle übrigen Aktien eines Unternehmens -Ausschluss der Teilangebote nach §32 WpÜG 3. Pflichtangebote -Verpflichtung zur Abgabe, wenn Kontrollerwerb nach §29 WpÜG nicht durch ein Übernahmeangebot, sondern durch Hinzuerwerbe oder in andere Weise erlangt wird = §§35 – 39 WpÜG -Möglichkeit zur Befreiung von der Angebotspflicht nach §37 WpÜG möglich Problematisch: Anteilseigner der über 30% der Aktien einer börsennotierten G´ft besitz, wird dazu verpflichtet ein Erwerbsangebot für die fast 70% der restlichen Aktien einer G´ft abzugeben
- Was ist der Kontrollerwerb und wo ist er geregelt? Worauf muss geachtet werden? Kontrollerwerb nach den §§29, 30 WpÜG Nach §29 (2) WpÜG stellt das Halten von 30% Stimmrechte einen Kontrollerwerb dar und verpflichtet somit den Inhaber zur Unterbreitung eines Angebots zum Erwerb aller übrigen Aktien dieser Zielgesellschaft. Ausgangslage: Präsenzsituation in den Hauptversammlungen börsennotierter AGs Meistens erreichen diese keine 60% Somit ist mit einem Anteil von 30% eine Durchsetzung mit einfacher Mehrheitsbeschlüsse möglich Anknüpfung der Reglungen über den Kontrollerwerb Keine Angebotsverhinderung Gem. §33 WpÜG darf der Vorstand nach der Veröffentlichung eines Übernahmeangebotes keine Handlungen oder Boykottmaßnahmen gegen das Übernahmeangebot veranlassen, es sei denn: · Für Maßnahmen im Rahmen des regulären Geschäftsbetriebs · Die Suche nach Alternativangebot · Maßnahmen, die mit Zustimmung des AR ergolgen oder · Vorab erteilte Ermächtigungen durch die HV Rechtsverluste nach §§59, 35 (1), (2) WpÜG · §59 WpÜG regelt in vergleichbarer Form wie §28 WpHG den Rechtsverlust, wenn gegen die Mitteilungspflicht des Kontrollerwerbs nach §35 (1) WpÜG (innerhalb von 7 Kalendertagen) oder die Angebotspflicht des §35(2) WpÜG innerhalb von 4 Wochen verstoßen wird. · Festlegung eines 2-Stufigen Verfahren für §35 WpÜG · Durch erreichen der Kontrolle von 30% gem. §29 WpÜG besteht im 1. Schritt nach §35 (1) i.V.m. §10 (3) S.2,3 WpÜG die Verpflichtung zur Veröffentlichung dieses Umstandes 2. Schritt: bestseht nach der Veröffentlichung dieses Kontrollerwerbs die Pflicht zur Unterbreitung eines Übernahmeangebotes innerhalb von 4 Wochen nach §35 (2) WpÜG mit der Übermittlung der Angebotsunterlagen an die BaFin zur Überprüfung
- Welche Aspekte der Übernahmeangebote kennen Sie? 1. Bei börsennotierten Gesellschaften liegt nach durchschnittlichen Erfahrungen die Präsenzquote unter 60 %, so dass bereits mit 30 % einfache Mehrheitsbeschlüsse durchgeführt werden können. Mitaktionäre haben in dieser Situation kaum noch einen Gestaltungsspielraum und sollen die Möglichkeit erhalten, die Gesellschaft zu verlassen. 2. Mit Anstreben oder Erreichen der ¾-Mehrheit bieten sich die Möglichkeiten der Verschmelzung nach dem UmwG durch gesonderten Beschluss, wie auch der Abschluss von Unternehmensverträgen nach den §§ 291 ff AktG gegeben. 3. Bereits mit einer 90%-Beteiligung besteht nach § 62 UmwG die Möglichkeit eines umwandlungsrechtlichen Squeeze-out-Verfahrens. 4. Mit 95 % wird häufig das übernahmerechtliche Squeeze-out-Verfahren genutzt. Alternativ besteht die Möglichkeit der Eingliederung nach § 320 AktG. 5. Im börslichen Bereich werden Downlisting = Wechsel in ein anderes Börsensegment wie den Freiverkehr oder das Delisting = Rückzug von der Börse in Aussicht gestellt. Durch das vorlaufende Übernahmeangebot ist dies nach § 39 II BörsG problemlos möglich. Es schränkt die Handelbarkeit der Aktien in sehr starkem Maß ein. 6. Ferner kann ein Rechtsformwandel nach dem Umwandlungsgesetz erfolgen. Vorrangig wird dann die Rechtsform einer GmbH angestrebt. Dies erschwert einmal die Handelbarkeit der Aktien und die Geschäftsführung unterliegt unmittelbar der Weisungsgebundenheit durch die Anteilseigner.