Verkehrsrecht (Subject) / Definitionen (Lesson)
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Begriffsbestimmungen für gutachterliche Prüfungen.
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- Öffentlicher Verkehrsraum Eine Straße (Platz) ist immer dann öffentlich, wenn sie ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder eine wegerechtliche Widmung entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich von jedermann benutzt werden kann. Eigentumsverhätnisse spielen keine Rolle.
- Vertrauensgrundsatz Jeder Verkehrsteilnehmer kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass der "Andere" sich verkehrsgerecht verhält.
- Verkehrsteilnehmer Am Verkehr nimmt teil, wer sich ververkehrserheblich verhält d.h. körperlich und unmittelbar aktiv oder durch pflichtwidriges Unterlassen auf einen Verkehrsvorgang einwirkt.
- Anderer Anderer ist jede natürliche Person, also jeder Mensch, der von dem Verhalten des Verkehrsteilnehmers betroffen wird, auch wenn sie sich nicht im öffentlichen Verkehrsraum befindet und auch nicht Verkehrsteilnehmer ist.
- Schädigung Schädigung ist das Zufügen eines wirtschaftlichen Nachteils - auch Wertminderung -, bzw. die Verletzung von Menschen.
- Gefährdung Gefährdung ist jeder Zustand, der die Besorgnis begründet, dass ein schädigendes Ereignis unmittelbar bevorsteht.
- Behinderung Behinderung ist ein vermeidbares Verhalten, durch das andere, sich ordnungsgemäß verhaltende Verkehrsteilnehmer, unzulässig und mehr als verkehrsüblich beeinträchtigt werden.
- Belästigen Belästigen ist das Hervorrufen eines seelischen oder körperlichen Unbehagens bei anderen Menschen. Dabei ist allerdings Voraussetzung, dass die Belästigung das Verkehrsbedürfnis übersteigt und als störend empfunden wird.
- mehr, als nach den Umständen unvermeidbar. Unter "oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar" ist zu verstehen, dass nur Behinderungen oder Belästigungen vermieden werden müssen, die dem Betroffenen nach den Umständen nicht zugemutet werden können und damit über die alltäglichen, in den heutigen Verkehrsabläufen häufig vorkommenden und für den Verkehrsfluss auch notwendigen Verhaltensweisen hinausgehen.
- Straße Umfasst alle für den fließenden und ruhenden Straßenverkehr oder für einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen einschließlich der Plätze, der Sonderwege für Radfahrer, Reiter und Fußgänger und der öffentlichen Parkplätze.
- Fahrbahn ist der Teil der Straße, der überlicherweise für den Fahrverkehr bestimmt ist.
- Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt. (Fahrstreifenmarkierung nicht erforderlich.)
- Seitenstreifen ist der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße. Er kann befestigt oder unbefestigt sein.
- Fahrzeuge Fahrzeuge sind Gegenstände, die zur Fortbewegung auf dem Boden verwendet werden.
- Kraftfahrzeug Kraftfahrzeug ist ein maschinell angetriebenes Landfahrzeug, das nicht an Schienen gebunden ist.
- Personenkraftwagen Personenkraftwagen ist ein mehrspuriges Kfz, das nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von bestimmt ist, ohne Kraftomnibus zu sein. Dazu zählen auch Kombinations-Kfz, wenn sie überwiegend zur Beförderung von Personen eingesetzt werden und das zGG 2,8 t nicht übersteigt.
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- Plötzlich Plötzlich heißt für den Nachfolgenden überraschend z.B. auf freier Strecke ohne vorhersehbaren Grund.