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MWU15 (Subject) / Insolvenzrecht (Lesson)
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- Welche Verfahrensarten stehen einer natürlichen Person, ohne Unternehmen, nach der IO offen? Innerhalb welches Zeitraums muss dieser seinen Gläubigern dabei welche Quoten mindestens bezahlen um seine Schulden sicher loszuwerden? Nennen Sie Zustimmungserfordernisse iZm zwei der Verfahren. Für natürliche Personen gelten Sonderbestimmungen: Sanierungsverfahren mit Sanierungsplan: mind. 20 % Quote innerhalb von 5 Jahren (§ 141 Abs 1 IO). Zustimmungserfordernis: Kopf- und Mehrheit der Forderungen ist bei der Abstimmung maßgeblich.(§ 147 Abs 1 IO) Zahlungsplan: keine Mindestquote, Berechnungsgrundlage ist das Einkommen der folgenden 5 Jahre, Zahlungsfrist bis zu 7 Jahre. Zustimmungserfordernis: Kopf- und Mehrheit der Forderungen ist bei der Abstimmung maßgeblich.(§ 147 Abs 1 IO) Abschöpfungsverfahren (§ 199ff IO): Verfahrenseinleitung erst nach Scheitern eines Zahlungsplanes, Gehaltsabtretung an den Treuhänder für 7 Jahre, Restschuldbefreiung zwingend bei Erfüllung einer Quote von 50 % in 3 Jahren, einer Quote von 10 % in 7 Jahren oder aus Billigkeit des Gerichts.
- Der Unternehmer S hat von der A Bank einen Kontorahmen von EUR 100.000,00 eingeräumt erhalten, der auch stets zur Gänze ausgenützt ist. S kommt aufgrund massiver Schwierigkeiten in seinem Unternehmen mit dem Kreditrahmen nicht aus und verlangt eine Erhöhung desselben von der A Bank. Die A Bank will ihm einen Kredit nur gegen Sicherheiten einräumen, wozu S nicht bereit ist. Ohne dass der Kreditrahmen von der Bank fällig gestellt worden wäre, entschließt sich S seine Geschäftsbeziehung zur A Bank zu beenden und seine Verbindlichkeiten umzuschulden. 90 Tage vor der Insolvenzeröffnung erhält S von seiner neuen B Bank ein Darlehen eingeräumt und kann daraus EUR 90.000,00 an die A Bank zurückbezahlen. Die B Bank war allerdings gleichfalls nicht bereit ohne Sicherheiten mehr als EUR 90.000,00 zu gewähren. Den Rest von EUR 10.000,00 bezahlt S 50 Tage vor der Insolvenzeröffnung von seinen sonstigen, privaten, Ersparnissen an die A Bank zurück. Kann der Masseverwalter die Zahlung von EUR 90.000,00 an die A Bank anfechten? Allgemeine Anfechtungsvoraussetzungen sind: Vorliegen einer Rechtshandlung vor Insolvenzeröffnung: ja ergibt sich aus dem Sachverhalt. (Argumentum 90 Tage vor Insolvenzeröffnung). Befriedigungstauglichkeit (Befriedigungsuntauglich: Wenn durch angefochtene Rechtshandlung die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger/Massegläubiger sich nicht verbessern (Gläubigerwechsel). Definition ODER Begründung Gläubigerbenachteiligung: Befriedigungsfonds Gläubiger wird durch angefochtene Rechtshandlung verringert oder beeinträchtigt etwa durch Verringerung der Aktiven oder Vergrößerung der Passiven: Definition ODER Begründung Gegenständlich liegt ein anfechtungsneutraler Gläubigerwechsel vor, der weder die Gläubiger benachteiligt, noch befriedigungstauglich ist. Zahlung daher nicht anfechtbar
- Der Unternehmer S hat von der A Bank einen Kontorahmen von EUR 100.000,00 eingeräumt erhalten, der auch stets zur Gänze ausgenützt ist. S kommt aufgrund massiver Schwierigkeiten in seinem Unternehmen mit dem Kreditrahmen nicht aus und verlangt eine Erhöhung desselben von der A Bank. Die A Bank will ihm einen Kredit nur gegen Sicherheiten einräumen, wozu S nicht bereit ist. Ohne dass der Kreditrahmen von der Bank fällig gestellt worden wäre, entschließt sich S seine Geschäftsbeziehung zur A Bank zu beenden und seine Verbindlichkeiten umzuschulden. 90 Tage vor der Insolvenzeröffnung erhält S von seiner neuen B Bank ein Darlehen eingeräumt und kann daraus EUR 90.000,00 an die A Bank zurückbezahlen. Die B Bank war allerdings gleichfalls nicht bereit ohne Sicherheiten mehr als EUR 90.000,00 zu gewähren. Den Rest von EUR 10.000,00 bezahlt S 50 Tage vor der Insolvenzeröffnung von seinen sonstigen, privaten, Ersparnissen an die A Bank zurück. Frage: Kann der Masseverwalter die Zahlung von EUR 10.000,00 an die A Bank anfechten ? Allgemeine Anfechtungsvoraussetzungen: Rechtshandlung erfolgte 50 Tage vor Insolvenzeröffnung Befriedigungstauglichkeit ist gegeben, zumal Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger sich durch Rückforderung der EUR 10.000,00 verbessern. (Definition ODER Begründung) Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, zumal die Aktiven zugunsten der Masse sich verringert haben. (Definition ODER Begründung) Anfechtung wegen § 30 Abs 1 Z 1 : Zahlung innerhalb von 60 Tagen vor Insolvenzeröffnung:Jedenfalls innerhalb des Zeitraumes der sich auch auf den Zeitraum 60T vor Zahlungsunfähigkeit (also weit vor Eröffnung…) bezieht.A Bank hatte keinen Anspruch auf Bezahlung „in der Zeit“, da Kontokorrektrahmen nicht fällig gestellt war. Zahlung war inkongruent Anfechtbar Handlung war nicht früher als ein Jahr vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. (§ 30 Abs.2.) Achten Sie darauf, dass die Kenntnis (§ 30 Abs 2 IO) von Zahlungunfähigkeit durch Bank nicht erforderlich ist
- S hat schon lange Zahlungsschwierigkeiten und ist es in der Vergangenheit auch schon wiederholt zu Exekutionen in sein Vermögen gekommen. 18 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kam es zu einer Versteigerung seines PKWs. Die Ehefrau von S konnte den PKW, den S zur Ausübung seines Berufes dringend benötigte, letztendlich ersteigern und verweigert die Herausgabe an den Masseverwalter aus diesem Grund. Frage: Gibt es für den Masseverwalter eine Möglichkeit der Anfechtung des Erwerbs des Eigentumsrechtes am PKW durch die Ehefrau des S? Allgemeine Anfechtungsvoraussetzungen: Rechtshandlung vor Insolvenzeröffnung liegt vor. Befriedigungstauglichkeit: Befriedigungsaussichten der übrigen Gläubiger verbessern sich durch Erhöhung des Massevermögens. Gläubigerbenachteiligung: Auto geht von Schuldner an Ehegattin, Geld wird aus Vermögen des Schuldners bezahlt. Anfechtung wegen unentgeltlicher oder einer gleichgestellte Verfügung gemäß § 29 IO. Rechtshandlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren vor Insolvenzeröffnung. Anfechtbar ist der Erwerb aus einer Versteigerung mit den Mitteln des Schuldners. Da die Ehefrau eine nahe Angehörige im Sinne des § 32 IO ist, gilt der PKW als mit Mitteln des Schuldners erworben. Gesetzliche Vermutung zu Lasten des nahen Angehörigen, dass Geld aus Vermögen des Schuldners kommt
- Dietmar ist bei der Müller GmbH angestellt. Aufgrund seiner langen Zugehörigkeit zum Unternehmen könnte er von der Müller GmbH durch Dienstgeberkündigung unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Quartals gekündigt werden. Am 15.03. wird über das Vermögen der Müller GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Bei der Berichtstagsatzung am 20.06. wird die Schließung des Unternehmens durch das Insolvenzgericht beschlossen. Wann endet das Angestelltenverhältnis zwischen der Müller GmbH und Dietmar, wenn: der Masseverwalter am 15 .6. Dietmar kündigt? Nach arbeitsrechtlichen Vorschriften wäre eine Dienstgeberkündigung ausgesprochen am 15.06. erst zum 30.09. (15.6. + 1 Monat= 15.7 zum Ende des nächsten (bezogen auf 15.7.) Quartals) möglich :das ist 30. September.
- Dietmar ist bei der Müller GmbH angestellt. Aufgrund seiner langen Zugehörigkeit zum Unternehmen könnte er von der Müller GmbH durch Dienstgeberkündigung unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Quartals gekündigt werden. Am 15.03. wird über das Vermögen der Müller GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Bei der Berichtstagsatzung am 20.06. wird die Schließung des Unternehmens durch das Insolvenzgericht beschlossen. Wann endet das Angestelltenverhältnis zwischen der Müller GmbH und Dietmar, wenn: -) der Masseverwalter am 25.06. wegen der Betriebsschliessung das Angestelltenverhältnis zu Dietmar aufkündigt -) daraufhin (also nach der Kündigug durch dem MV vom 25.6.) am 30.06. Dietmar seinen vorzeitigen Austritt erklärt Gemäß § 25 IO ist der Masseverwalter zwar an die Kündigungsfrist, nicht jedoch an den Kündigungstermin gebunden und endet das Dienstverhältnis sohin am 25.07. (bis 30.9. Schadenersatz als bedingte Forderung) Durch den berechtigten Austritt gemäß § 25 IO nach erfolgter Kündigung durch den Insolvenzverwalter endet das Dienstverhältnis sofort durch Austritt am 30.06. ( +Schadenersatz bis 30.9. als bedingt Foerderung)
- Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung sind bereits seit 8 Monaten die Gehälter von Dietmar nicht bezahlt. Unterstellt wird nunmehr, dass der Masseverwalter die Masseforderungen zahlen kann. Frage: Von wem hat Dietmar welche Teile seiner Gehaltsforderungen, nachdem er seinen vorzeitigen Austritt gemäß § 25 IO erklärt hat letztendlich erhalten? Unterstellt wird ein Sanierungsplan mit einer letztendlich bezahlter Quote. (Die Höhe der Quote ist für die Lösung ohne Belang;, stellen Sie dar welche Gehaltsbestandsteile der Masseverwalter bezahlen musste, welche an der Quote teilgenommen haben und ob Dietmar- gegebenfalls von wem- den Quotenausfall ersetzt erhält!) Insolvenzforderungen sind: Ausständiger Lohn samt aliquote Sonderzahlungen (WR/UZ bis zum Tag der Insolvenzeröffnung sowie Urlaubsersatzleistungen). Schadenersatz durch vorzeitigen Austritt in Höhe der Differenz zur jenen Entgeltansprüchen, die unter Einhaltung des Kündigungstermines zwischen 30.06. und 30.09. entstanden sind (Lohn für diesen Zeitraum UEL, WR und UZ). Grundsätzlich wird Forderung in Höhe der Quote vom Schuldner bezahlt Durch das IESG sind nur Ansprüche, die nicht mehr als 6 Monate vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, gesichert, sohin nicht die Ansprüche von Dietmar, die mehr als 6 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. ( für 2 Monate nur Quote!!!!) Masseforderung: Laufender Lohne samt UZ, WR und UEL ab Insolvenzeröffnung bis Austritt. Zahlungspflicht: Masseverwalter
- Prioritätsgrundsatz vs Gleichbehandlungsgrundsatz Prioritätsgrundsatz im Exekutionsverfahren: Der Gläubiger, der den ersten Exekutionsantrag stellt, hat das Vorrecht und kann sich voll befriedigen -> bei Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners treten die Gläubiger einzeln an diesen heran Gleichbehandlungsgrundsatz: Anteilsmäßige, gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger = Grundsatz des Insolvenzrechts. Erkenntnisverfahren - nach Insolvenzantrag eines Gläubigers, melden die übrigen ihre Forderungen zur Feststellung an.
- Erkenntnisverfahren Wird ein Insolvenzantrag gestellt, so wird nicht nur der Teil behandelt, wo es bereits einen Exekutionstitel gibt. Andere Gläubiger können ihre Forderungen anmelden. Vermeidet 80-90% der Streitigkeiten.
- Ziele des IV Gläubiger Befriedigung Schuldner Sanierung mit Restschuldbefreiung
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- Insolvenz- vs. Masseforderung Vor Eröffnung des IV: Insolvenzforderungen Nach Eröffnung IV: Masseforderungen
- Wann ist welches Gericht Insolvenzgericht? Bei Unternehmern: Am Land: landesgericht In Wien: HG Wien Bei Privaten Bezirksgericht
- Absonderungsgläubiger Haben Rechte an Teilen der Masse (idR Pfandrechte) Masse Verwalter hat auf diese Teile keinen Zugriff!
- Aussonderungsgläubiger Gläubiger mit materiellem Recht auf Aussonderung von Sachen, die sich in der Masse befinden, jedoch nicht dem Schuldner gehören zB Leasingauto
- Massegläubiger vs Insolvenzgläubiger Insolvenzgläubiger müssen ihre Forderungen bei Konkurseröffnung anmelden (betrifft Verträge vor Insolvenzeröffnung) Massegläubiger hat grds Anspruch auf 100% seiner Forderungen (betrifft Verträge nach Insolvenzeröffnung) Manche Gläubiger können beides sein bei zB Miete, wenn das Unternehmen auch nach IE im Gebäude bleibt
- Ablaufvarianten der IO Konkursverfahren Sanierungsverfahren Besonderheiten für natürliche Personen
- Außergerichtlicher Vergleich Kein Bestandteil der IO Nachlässe werden versucht zu vereinbaren Vorteile: Kostensparend, da IV teuer (MV, Gericht, Gläubigerschutzverbände,...) Bürgschaft akzessorisch zur Haupschuld (vermindert sich die Hauptschuld, vermindert sich auch die Bürgschaft)
- Sanierungsgewinn Beim außergerichtlichen Ausgleich: in Höhe des Schuldenerlasses mit ESt Satz Beispiel:Von 100 ursprünglichen Schulden, werden 80 nachgelassen -> nur noch 20 sind zu zahlen. Von den nachgelassenen 80 ist jedoch Steuer zu zahlen. Wenn ESt Satz bei 50%, ist in Summe also 20+40= 60 zu begleichen Beim Sanierungsverfahren: in Höhe der Quote mit 20% Beispiel:Von 100 ursprünglichen Schulden bezahlt man eine Quote von 20 -> 80 werden nachgelassen. Besteuert werden 20% vom Sanierungsgewinn = 20% von 80 = 16. Es sind also 20 + 16 = 36 zu begleichen
- Materielle vs. formelle Insolvenz Materiell: Zahlungsunfähigkeit (§ 66): Objektive und dauerhafte Unfähigkeit alle fälligen Geldschulden zu bezahlen. Tatbestand bei natürlichen Personen & PersGes mit natürlichem Komplementär. Ist jedenfalls gegeben bei Einstellung von Zahlungen Überschuldung: Passiva übersteigen Aktiva (Liquidationswerte) UND neg. Fortbestandsprog. Tatbestand bei juristischen Personen & PersGes ohne nat Person als persönlich haftender Gesellschafter (GmbH & Co KG) Drohende Zahlungsunfähigkeit: nur bei Sanierungsverfahren relevant. Erfasst auch bald fällig werdende Schulden. In der Praxis kaum relevant. Formell: Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht
- Konkursverfahren vs. Insolvenzverfahren Konkursverfahren keine Restschuldbefreiung. Kann jedoch vereinbart werden, wenn der Schulder aktiv an die Gläubiger herantritt regelt gleiche Verteilung des Vermögens Insolvenzverfahren kein Einfluss auf Gesellschafter bei zB einer GmbH Gläubiger können jedoch uU erzwingen, dass das Unternehmen verkauft werden muss, wenn sich ein Interessent findet
- Insolvenzdatei - wann erfolgt ein Eintrag? Konkursverfahren Sanierungsverfahren (=Konkursverfahren mit Besonderheit, dass eine Entschuldung angestrebt wird. Zwei Varianten: Mit und ohne Eigenverwaltung)
- Konkursverfahren Endet grds mit Liquidation des Unternehmens. Es besteht jedoch auch eine Möglichkeit zur Beantragung eines Sanierungsplans (oder auch Zahlunsplan/Abschöpfungsverfahren bei natürlicher Person) Beantragung grds durch Gläubiger gegen den Willen des Schuldners.
- Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung nur auf Antrag vom Schuldner (= Insolvenz beantragen & dabei Sanierungsplan vorlegen) Beschluss: absoluter Kopfmehrheit und absoluter Mehrheit d. angemeldeten Schulden Scheitern führt zu Konkursverfahren
- Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Weder Insolvenzverwalter (beim SanV mit EV) noch Masseverwalter (beim KonkursV), sondern Sanierungsverwalter, welcher nur überwacht und bei gewissen Geschäften zustimmen muss Schuldner behält Herrschaft über das Unternehmen Entzug der Eigenverwaltung bei mangelhafter BH oder keiner Kooperation des Schuldners
- Abschöpfungsverfahren subsidiäres Verfahren im Anschluss an Konkursverfahren bei Privatinsolvenz (kann nicht einzeln geführt werden) auf Antrag möglich, wenn ZAP von Gläubigern nicht akzeptiert wird Ziel: Schuldenregulierung mit Restschuldbefreiung Restschuldbefreiung dann, wenn in 3 Jahren mind. 50% der Ford zurückgezahlt werden, oder in 7 Jahren mind. 10% der Ford zurückgezahlt werden, oder aus Billigkeit des Gerichts
- Anmeldung zum Insolvenzverfahren Forderungen werden angemeldet & geprüft bei der Prüfungstagsatzung bei Gericht wird Ford anerkannt & festgestellt: Wirkung wie Urteil wird Ford nicht, oder nicht zur Gänze anerkannt: Gläubiger erhält (Teil-)bestreitung und kann MV auf Feststellung der Ford klagen.
- Restschuldbefreiung bei natürlichen Personen - welche Verfahren gibt es? Zahlungsplan Sanierungsplan Abschöpfungsverfahren
- Gläubigerarten Aussonderungsgläubiger § 11, 44: (Gläubiger hat Schuldner etwas geborgt zB Leasinggesellschaft): Gegenstände in der Masse gehören dem Gläubiger Absonderungsgläubiger § 10, 48: Hat Rechte an der Masse, aber keine Gegenstände zB Pfandgläubiger (Gläubiger ist im Grundbuch eingetragen, somit hat er Rechte an Gegenständen, die zur Masse gehören -> seine Rechte bei der Verwertung der Liegenschaft sind abgesondert von den restlichen Gläubigern zu behandeln. Erst nach ihm bekommen die restlichen Gläubiger) Massegläubiger § 46f, 49, 124f : Vertragsabschluss nach Insolvenzeröffnung. Grds 100% Anspruch auf Zahlung Insolvenzgläubiger §50ff: Vertragsabschluss vor Insolvenzeröffnung. Forderungen müssen angemeldet werden. Ausgeschlossene Gläubiger § 3, 51, 58: Ehefrau. Hat diese Geld geborgt, so bekommt sie erst etwas, wenn alle anderen Gläubiger voll befriedigt wurden. Nicht nur mit der Quote. Nachrangige Gläubiger § 57a: zB bei Mezzaninkapitalfinanzierung
- Gericht - Aufgaben Eröffnungsverfahren Eröffnungsbeschluss, wenn Gericht beschließt ein Verfahren zu eröffnen Bestellung MV Überwachung des Verfahrens (MV hat Berichtspflicht
- Verfahrensgrundsätze Gericht ist nur Vermittler, beurteilt nicht Unmittelbarkeit: Schuldner muss bei Tagsatzung anwesend sein Als Teilnehmer muss man Gläubiger mit angemeldeter Forderung sein (sonst nicht öffentlich)
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- Voraussetzungen für Verfahrenseröffnung bzw. wer kann die Eröffnung beantragen? Zahlungsunfähigkeit § 66 Überschuldung Drohende Zahlungsunfähigkeit Kostendeckendes Vermögen: muss vorhanden sein & wird amtswegig ermittelt (GF muss Vermögensverzeichnis vorlegen, außer es sind zumind. € 4.000 vorhanden). Antragstellung durch Schuldner oder eines seiner Organe § 69 Gläubiger, welcher Forderung bescheinigen muss (zB Urteil, erfolglose Exekution) § 70
- Wie wird das Verfahren eingeleitet? Voraussetzung: Kostendeckendes Vermögen! Eigenantrag des Schuldners § 69 (jedes Organ berechtigt) Antrag durch Gläubiger § 70
- Was, wenn kostendeckendes Vermögen zur Verfahrenseröffnung fehlt? Abweisung, oder Antragsteller bringt einen Kostenvorschuss innerhalb einer gesetzten Frist auf (idR 4k €) Besonderheit natürliche Person: Vorab muss sich der Schuldner um einen außergerichtlicher Ausgleichsversuch bemühen. Erst wenn der Schuldner bescheinigt, dass dieser gescheitert ist oder gescheitert wäre, wird das IV eröffnet -> vorläufige Kostentragung aus Amtsgeldern Besonderheit DN: Egal ob Verfahren eröffnet wird, oder nicht. Hat jedenfalls Anspruch auf Entgelt aus Insolvenzsicherungsfonds
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens mittels Beschluss Bekanntmachung des Beschlusses in Ediktsdatei Wirkung ab 0:00 des Folgetags ab Bekannmachung Gericht verhängt Sicherungsmaßnahmen
- Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht § 78 Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Postsperre: Post wird von IE verständigt -> gesamte Post wird an MV weitergeleitet. Dieser leitet Privatpost und Werbung an Schuldner weiter Kontensperre: Verpflichtung von Banken, Insolvenzdatei abzurufen -> Karte wird bei Benutzung eingezogen zufließende Gelder sind ab IE an MV weiterzuleiten (auch wenn Kto im Minus ist) Guthaben ist jedenfalls an MV weiterzuleiten Schuldner hat keine Verfügungsmacht über Konto (egal ob Giro-/Spar-/Kreditkonto)
- Organe Masseverwalter Gläubigerausschuss Gläubigerversammlung
- Masseverwalter Eigenschaften, Aufgaben, Entlohnung? Eigenschaften muss grds unabhängig sein Bestellung durch Gericht § 80 bei Eröffnung IV oder Ausfall/Enthebung eines anderen MV wird grds aus Insolvenzverwalterliste gewählt ist Vertreter der Insolvenzmasse trifft grds Entscheidungen ohne Gericht (Genehmigungspflichtig sind jedoch bspw. der Verkauf des Unt od LiegenschaftsVK) an Weisungen des Gerichts gebunden Aufgaben: Verwaltung, Verwertung, Verteilung der Masse -> vor allem Masse in Besitz nehmen! Beschaffung von Informationen und Fortführen des Masseverfahrens Entlohung: Baukastensystem § 82f, 125a
- Gläubigerausschuss nimmt Gläubigerinteressen wahr überwacht & unterstütz MV fakultative Bestellung bei Eröffnung oder im Laufe des Verfahrens durch Insolvenzgericht 3-7 Mitglieder
- Gläubigerversammlung Teilnahme möglich, wenn Forderung anerkannt wurde
- Wirkung der Eröffnung des IV Es gibt eine Insolvenzmasse Forderungen, die die Insolvenzmasse betreffen, können nicht mehr gegen den Schuldner geklagt werden Schuldner hat keine Prozessfähigkeit (außer im höchstpersönl. Bereich), da Aktivverfahren Exekutionssperre
- Insolvenzmasse - wodurch kann sie sich vergrößern oder vermindern? Vergrößern nachträglicher Erwerb (positive Geschäfte) erfolgreiche Anfechtung massevermindernder Handlungen Verringern Nichteinbeziehung von Vermögen Unterhaltsüberlassung (iW Existenzminimum sollte dem Schuldner bleiben) Freigabe von Mietrechten Freigabe von wertlosem Vermögen
- Insolvenzmasse: Arten, was kann Insolvenzmasse sein, was kann keine Insolvenzmasse sein? IST Masse = das was da ist SOLL Masse = das, was da sein sollte. Davon wird noch Sondermasse etc abgezogen Allgemeine Masse = darauf kann jeder zugreifen, steht für alle zur Verfügung Sondermasse = Aussonderungsgläubiger Anspruch zB Leasing Insolvenzmasse ist alles, was man mittels Exekution greifen könnte: Vorhandenes Vermögen samt Zuerwerb Rechte (Erbrecht, Immaterialgüterrecht: Patente, Marken) Unbewegliches Vermögen Treugut bei Treugeberinsolvenz Bestandsrechte (zB Mietrecht) Gesellschaftsanteile, Unternehmen, Firma Versicherungsansprüche, etc.. Nicht Teil der Insolvenzmasse: Höchst persönliche Rechte - Grundrechte: Freiheit, Gesundheit, Wohnungsrecht Exekutionsentzogenes Vermögen (kann man nicht Pfänden, da unter Existenzmin) Unpfändbare Fahrnisse (Küche, Herd, Bett, Heizung, etc - dürfte Exekutor in Wohnung nicht pfänden) Arbeitskraft, etc...
- Aussonderungsrechte - Beispiele Eigentum (bei Herausgabeanspruch des Eigentümers) Wirtschaftliches Eigentum bei Treuhandschaft (wenn Treuhänder in Konkurs geht, kann dieses herausverlangt werden) Eigentumsvorbehalt (vollständige Bezahlung Voraussetzung) Forderungsrechte (Factoring)
- Zwangsstundung MV kann Gläubiger zwingen, trotz Aussonderungsrecht, zB Auto weiterhin gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung: Wird zur Unternehmensfortführung dringend benötigt
- Ablauf des Insolvenzverfahrens Antrag auf Eröffnung Insolvenzeröffnungsverfahren Eröffnung des Verfahrens oder Abweisung mangels Masse Berichtstermin/ Prüfungstermin Verwertung des Verwertungserlöses Aufhebung des Verfahrens