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ÖRecht (Subject) / § 12 Die Ausführung von Bundesgesetzes (Lesson)
§ 12 Die Ausführung von Bundesgesetzes
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- Ausführung von Bundesgestzten Ausführung der Gestze (=Verwaltung)
- Art. 83 GG Funktionen der Exekutive vollziehende Gewalt jedes staatliche Handeln, das nicht Gesetzgebung oder Rechtsprechung ist (Subtraktionsmethode) (Regierung, Verwaltung, Herr) Gesetze ausführen=drum kümmern, dass Normen eingehalten werden Siehe Art 73/83 ff. GG
- Verteilung der Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Länder Schwergewicht liegt bei den Ländern Regel: Gesetzgebungskompetenz des Bundes bildet die äußere Grenze seiner Verwaltungskompetenz Verwaltungskompetenzen (Art 83)
- Bundesgesetz und Landesvollzug vertikale Gewaltenteilung entlastet den Bund, keine eigenen Verwaltungsbehörden aufbauen
- Probleme Art 83 regelt weitgehen gesetzgebundene Verwaltung;
- Bundesauftragsverwaltung Obligatorische Auftragsverwaltung fakultative Auftragsverwaltung
- Regelungskompetenzen für das Vollzugsrecht Vollzug der Gesetzte Landesgesetz durch die Länder Eigenvollzug Art 30
- Regelungskompetenzen für das Vollzugsrecht Vollzug der Gesetzte Bundesgesetz durch die Länder als eigene Angelegenheit Art 84 als Auftragsangelegenheit Art 85
- Erlass von Rechtsverordnungen Rechtsnorm, die von Exekutiven erlassen wird Straßenverkehrsordnung REchtsvorlage: Art 80 GG
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