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ÖRecht (Subject) / § 12 Die Ausführung von Bundesgesetzes (Lesson)

§ 12 Die Ausführung von Bundesgesetzes

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  • Ausführung von Bundesgestzten Ausführung der Gestze (=Verwaltung)
  • Art. 83 GG Funktionen der Exekutive vollziehende Gewalt jedes staatliche Handeln, das nicht Gesetzgebung oder Rechtsprechung ist (Subtraktionsmethode) (Regierung, Verwaltung, Herr) Gesetze ausführen=drum kümmern, dass Normen eingehalten werden Siehe Art 73/83 ff. GG
  • Verteilung der Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Länder Schwergewicht liegt bei den Ländern Regel: Gesetzgebungskompetenz des Bundes bildet die äußere Grenze seiner Verwaltungskompetenz  Verwaltungskompetenzen (Art 83) 
  • Bundesgesetz und Landesvollzug vertikale Gewaltenteilung  entlastet den Bund, keine eigenen Verwaltungsbehörden aufbauen 
  • Probleme Art 83 regelt weitgehen gesetzgebundene Verwaltung;
  • Bundesauftragsverwaltung Obligatorische Auftragsverwaltung  fakultative Auftragsverwaltung 
  • Regelungskompetenzen für das Vollzugsrecht Vollzug der Gesetzte Landesgesetz durch die Länder  Eigenvollzug Art 30
  • Regelungskompetenzen für das Vollzugsrecht Vollzug der Gesetzte Bundesgesetz durch die Länder als eigene Angelegenheit Art 84 als Auftragsangelegenheit Art 85 
  • Erlass von Rechtsverordnungen Rechtsnorm, die von Exekutiven erlassen wird  Straßenverkehrsordnung  REchtsvorlage: Art 80 GG
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