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ÖRecht (Subject) / § 15 Die allgemeinen Grundrechtslehren (Lesson)
§ 15 Die allgemeinen Grundrechtslehren
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- Begriff der Grundrechte subjektive Rechte, die auch gegenüber dem Gesetzgeber gelten. (Der Bürger gegen den Staat)
- Die verschiedenen Grundrechtskataloge greifen gleichzeitig oder entweder oder meherer verschiedene mit eigenen Anwendungsbereich: - Landesverfassungen- des GG (deutsche öfftl. Gewalt §1-19)- Europäische Grundrechtecharta der europäischen Union (nur für EU)- Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK (Mindeststandard an Grundrechten) die GR des GG binden alle deutsche Staatsgewalt unmittelbar und lassen entgegenstehendes Recht i.w.S. (Rechtnomen und Einzelakte) unmittelbar rechtswidrig und i.d.R. nichtig werden;
- Grundrechtsbindungen Inländische öffentliche Gewalt: wenn deutsche Staatsgewalt handelt. Problemfälle: Handeln im Ausland, Verwaltungsprivatrecht Ausländische und internationale öffentliche Gewalt Besonderheit – Art. 23 GG Private Rechtssubjekte – Drittwirkung keine unmittelbare Drittwirkung dafür: Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft dagegen: öffentliche Gewalt -> unmittelbare Drittwirkung ist abzulehnen Mittelbare Drittwirkung
- Grundrechtsberechtigungen Natürliche Personen Teilweise Einschränkung auf Deutsche Bürgerrecht – Problem: Art. 18 AEUV innländsch juristische Person Art. 19 III GG kein Grundrechtsschutz
- Die Gundrechtsfunktionen Abwehrfunktion eigentliche Funktion der Grundrechte haben rein tatsächlich die Voraussetzung, dass der Einzelne einen eigenen Bereich hat.
- Der Schutzbereich Trennung zwischen persönlichem und sachlichem Schutzbereich Positive und negative Freiheit Sachgeprägte und normgeprägte Schutzbereiche Gegenstand der Schutzbereiche der Freiheitsgrundrechte
- Der Grundrechtseingriff im GG nicht ausdrücklich definiert. jede staatliche Maßnahme, die geschütztes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich macht
- Eingriffsrechtfertigung der Grundrechtsfunktion - grundsätzliche Einschränkbarkeit - Unterschiedliche Arten von Einschränkbarkeit - Einfacher Gesetzesvorbehalt - GR mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt (Gesetz muss bestimmtem Zweck dienen oder bestimmte Mittel benutzen) - Vorbehaltlos gewährte Grundrechte- Das Erfordernis einer formalgesetzlichen Grundlage - Förmliches Gesetz erforderlich- Die Einschränkbarkeit der vorbehaltlos gewährten Grundrechte> Verfassungsimmanente Schranken
- Die Leistungsfunktion lassen sich aus den Grundrechten grundsätzlich nicht ableiten auf die sog. sozialen Grundrechte verzichtet Leistung ist genau das Gegenteil von Abwehr Ausnahme: Privatschulen haben einen originären Leistungsan- spruch aus Art. 7 Abs. 1 GG. BVerfG 75, 40 ff.
- Verfahrensrechte GG kennt originäre Verfahrensrechte Recht auf informationelle Selbstbestimmung (ungeschriebene Ergänzung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht)
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- Die Ausgestaltungspflicht Häufig setzt ein Grundrecht eine gesetzliche Regelung voraus, damit man es überhaupt wahrnehmen kann, deutlich ist dies etwa bei: - Ehefreiheit – Art. 6 GG - Rundfunkfreiheit- Vereinsfreiheit- allgemeine Handlungsfreiheit als Vertragsfreiheit, d.h. die meisten Normen des BGB - besonders deutlich: Eigentumsfreiheit