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ÖRecht (Subject) / § 15 Die allgemeinen Grundrechtslehren (Lesson)

§ 15 Die allgemeinen Grundrechtslehren

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  • Begriff der Grundrechte subjektive Rechte, die auch gegenüber dem Gesetzgeber gelten. (Der Bürger gegen den Staat) 
  • Die verschiedenen Grundrechtskataloge greifen gleichzeitig oder entweder oder  meherer verschiedene mit eigenen Anwendungsbereich: - Landesverfassungen- des GG (deutsche öfftl. Gewalt §1-19)- Europäische Grundrechtecharta der europäischen Union (nur für EU)- Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK (Mindeststandard an Grundrechten)  die GR des GG binden alle deutsche Staatsgewalt unmittelbar und lassen entgegenstehendes Recht i.w.S. (Rechtnomen und Einzelakte) unmittelbar rechtswidrig und i.d.R. nichtig werden; 
  • Grundrechtsbindungen Inländische öffentliche Gewalt:  wenn deutsche Staatsgewalt handelt.  Problemfälle: Handeln im Ausland, Verwaltungsprivatrecht  Ausländische und internationale öffentliche Gewalt Besonderheit – Art. 23 GG  Private Rechtssubjekte – Drittwirkung  keine unmittelbare Drittwirkung  dafür: Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft dagegen: öffentliche Gewalt -> unmittelbare Drittwirkung ist abzulehnen  Mittelbare Drittwirkung 
  • Grundrechtsberechtigungen Natürliche Personen  Teilweise Einschränkung auf Deutsche Bürgerrecht – Problem: Art. 18 AEUV  innländsch juristische Person Art. 19 III GG kein Grundrechtsschutz
  • Die Gundrechtsfunktionen Abwehrfunktion eigentliche Funktion der Grundrechte  haben rein tatsächlich die Voraussetzung, dass der Einzelne einen eigenen Bereich hat. 
  • Der Schutzbereich Trennung zwischen persönlichem und sachlichem Schutzbereich Positive und negative Freiheit Sachgeprägte und normgeprägte Schutzbereiche  Gegenstand der Schutzbereiche der Freiheitsgrundrechte 
  • Der Grundrechtseingriff  im GG nicht ausdrücklich definiert.   jede staatliche Maßnahme, die geschütztes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich macht  
  • Eingriffsrechtfertigung der Grundrechtsfunktion - grundsätzliche Einschränkbarkeit - Unterschiedliche Arten von Einschränkbarkeit - Einfacher Gesetzesvorbehalt - GR mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt (Gesetz muss bestimmtem Zweck dienen oder bestimmte Mittel benutzen) - Vorbehaltlos gewährte Grundrechte- Das Erfordernis einer formalgesetzlichen Grundlage - Förmliches Gesetz erforderlich- Die Einschränkbarkeit der vorbehaltlos gewährten Grundrechte> Verfassungsimmanente Schranken 
  • Die Leistungsfunktion lassen sich aus den Grundrechten grundsätzlich nicht ableiten auf die sog. sozialen Grundrechte verzichtet  Leistung ist genau das Gegenteil von Abwehr  Ausnahme: Privatschulen haben einen originären Leistungsan- spruch aus Art. 7 Abs. 1 GG. BVerfG 75, 40 ff.   
  • Verfahrensrechte GG kennt originäre Verfahrensrechte Recht auf informationelle Selbstbestimmung (ungeschriebene Ergänzung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht) 
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  • Die Ausgestaltungspflicht Häufig setzt ein Grundrecht eine gesetzliche Regelung voraus, damit man es überhaupt wahrnehmen kann, deutlich ist dies etwa bei: - Ehefreiheit – Art. 6 GG - Rundfunkfreiheit- Vereinsfreiheit- allgemeine Handlungsfreiheit als Vertragsfreiheit, d.h. die meisten Normen des BGB - besonders deutlich: Eigentumsfreiheit