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ÖRecht (Subject) / § 14 Die Funktionen in der Union (Lesson)
§ 14 Die Funktionen in der Union
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- Rechtssetzung in der Union AEUV unterscheidet in Art. 289 AEUV verschiedene Verfahren: - ordentliche Gesetzgebungsverfahren- Art. 289 Abs. 1 i.V.m. Art. 294 AEUV - die besonderen Gesetzgebungsverfahren– Art. 289 Abs. 2 i.V.m. den jeweiligen Einzelverfahren- das Rechtssetzungsverfahren (Verfahren auf Erzeugung eines Rechtsaktes), das kein Gesetzgebungsverfahren ist-- Art 289 Abs. 3 AEUV
- Das Ordentliche Gesetzgebungsverfahren Art. 294 AEUV Vorschlag der Kommision in drei Lesungen zur Vermittlung 1. Lesung: Europäische Parlament legt Standpunkt fest -> übermittelt an Rat -> gebilligt -> in Fassung des Parlaments erlassen-> keine billigung -> Standpunkt vom Rat -> Europäisches Parlament Vermittlung: Vermittlungsausschuss sechs Wochen nach seiner Einberufung eine Einigung mit der qualifizierten Mehrheit der Ratsmitglieder und der Mehrheit der vertretenen Mitglieder des Europäischen Parlamentes er- zielen (Art. 294 Abs. 10 AEUV) Rechtsakt beschließen. Art. 294 Abs. 13 AEUV
- Die besonderen Gesetzgebungsverfahren einheitliche Regelung existiert nicht Unterschiede in Art. 289 Abs. 2 AEUV formuliert: danach kann das Parlament und nicht der Rat beschließen oder der Rat beschließt, mit einer etwas anderen Beteiligung der Kommission oder des Parlaments– s. Art. 289 Abs. 2 AEUV. Annahme durch das EP: Die Annahme durch das Europäische Parlament unter Zustimmung des Rates ist in Art. 223 Abs. 2 Satz 1 AEUV vorgesehen Annahme durch Rat Demgegenüber steht eine Vielzahl besonderer Gesetzgebungsverfahren, die die Annahme des Rates unter Beteiligung des Parlamentes vorsieht. Die Beteiligung des EP kann unterschiedlich sein: - entweder als Anhörung des Europäischen Parlaments (häufig) - oder als Zustimmung durch das Europäische Parlament (kommt vor), oder - Anhörung des Europäischen Parlamentes (etwa gern. Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1, Art. 23 UAbs. 2 AEUV). Die Missachtung von Anhörungsrechten des Parlamentes stellt jedoch die Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift im Sinne von Art. 263 Abs. 2 AEUV dar.
- 4. Rechtssetzungsverfahren, die keine Gesetzgebungsverfahren sind nicht in einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen durch das Verfahren der Rechtsetzung bestimmt
- Gemeinsame Vorschriften für alle Rechtssetzungen Initiativrecht der Kommission Beteiligte Organe Wahlfreiheit des Rechtsetzungsaktes Begründung: alle Rechtsakte nach 296 2 Verkündung Unterzeichnung
- Eigenverwaltungsrecht Erscheinungsformen des Eigenverwaltungsrecht oder direkter Vollzug Art. 105 AEUV; Wettbewerbsaufsicht hierzu: Verordnung [EG] Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln) Art. 107 AEUV; Beihilfe: Art. 174 bis Art. 178 AEUV; Strukturpolitik; hierzu VO (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über Strukturfonds. Ausfuhrkontrolle der nationalen Behörden nach der Dual-Use-Verordnung der EU (VO 428/2009/EG); VO 2913/92/EWG Eigenes Personal Eigene Organisation Grundsätze für das Eigenverwaltungsrecht keine Kodifikation - einzelne Bestimmungen der Verträge - vereinzelt spezielle Sekundärkodifikationen- ergänzend allgemein Rechtsgrundsätze
- Die Rechtsprechung in der Union Rechtsschutz zur Abwehr und zur Durchsetzung des Unionsrechts bieten - der EuGH - das Europäische Gericht erster Instanz - und die Gerichte der MSVgl. Art. 19 AEUV Gegen die Integrationsgewalt selbst dürfen im Endeffekt nur europäischen Gerichte Rechtsschutz vermitteln.
- Es gibt einen Numerus clausus der gerichtlichen Zuständigkeiten der europäischen Gerichte Direktklagen: Vertragsverletzungsverfahren Nichtigkeitsklagen Untätigkeitsklagen Zu indirekten Klagen gehört das Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV
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