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ÖRecht (Subject) / § 7 Die Strukturentscheidungen und Staatszielbestimmungen des Grundgesetzes (Lesson)

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  • Die Republik 1. Normative Aussagen des GG zur Republik - Art. 20 Abs. 1 GG: Bundesrepublik Deutschland - Art. 79 Abs. 3 GG– Verweis auf Art. 20 Abs. 1 GG- Art. 28 Abs. 1 GG 
  • II. Die Demokratie als Strukturentscheidung 1.. Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG Träger der Staatsgewalt  Begriff des Volkes: Deutsches Volk Staatsgewalt 
  • 2. Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG - Ausübung der Staatsgewalt Trennung von Trägerschaft und Ausübung Wahlen Art. 38 GG - s.a. Art. 28 GG  Abstimmungen - Art. 29 GG, Art. 118a GG Starke repräsentative Demokratie: Geringe Anzahl von Abstimmungen, Wahl nur von einem Bundesorgan 
  • Wahl zum Bundestag – Art. 38 GG Wahlrechtsgrundsätze gelten für das aktive und das passive Wahlrecht.  Alle Bürger müssen an der Wahl teilnehmen können  alle Stimmen sind gleich zu gewichten  formale Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der an der Wahl beteiligten Parteien und Personen Verbot der Wahlmänner  Geheime Wahl Freie Wahl: Wähler ihr Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können.  Öffentlichkeit der Wahl durch Demokratieprinzip 
  • Die Wahl zum Bundestag Das geltende Wahlsystem Jeder Wähler hat zwei Stimmen  Erststimme wählt er einen Wahlkreiskandidaten, mit der sog. Zweitstimme wählt er eine der Landesliste  in Bundestag: mindestens 5% der Zweitstimmen oder mind. 3 direktmandate 
  • Die demokratische Legitimation  Art. 20 Abs. 2 GG   keine Ausübung von Staatsgewalt geben darf, alles demokratisch legitimiert  funktionelle demokratische Legitimation  organisatorisch-personelle Legitimation  sachlich-inhaltliche Legitimation 
  • Mindestanforderungen für Demokratie Staatsgewalt vom Volk   Volksvertretung nach den Grundsätzen der allgemeinen, gleichen, freien Wahl gewählt werden  Mehrparteiensystem.  Staatsorgane und Amtsträger demokratisch legitimiert   Herrschaft auf Zeit  Entscheidungen der Mehrheit sind maßgeblich   Minderheit muss eine reelle Chance haben, einmal Mehrheit zu werden  Entfaltungsmöglichkeiten für eine Opposition  alle Bürger ihre Vorstellungen und Interessen geltend zu machen und für sie zu werben  Nach BVerfG:- Starke Stellung des Bundestags- Starke Publizität des Bundestags- Offenhalten des Meinungsbildungsprozesses – Art. 8 GG, Art. 5 GG, Art. 21 GG 
  • Sicherstellung der demokratischen Prinzipien Art. 79 Abs. 3 GG - verfassungsfeste Bestandteile des Demokratiebegriffs:  Art. 28 GG Die freiheitliche demokratische Grundordnung:  Art. 11 II, Art. 18, Art. 21 II, Art. 91 GG - ähnlich Art. 9 II, Art. 28 III GG BVerfGE 2, 1, 12 f = Schwabe S. 537.   Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willensherrschaft   Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit   Menschenrechten,  Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung,  Volkssouveränität  Verantwortlichkeit der Regierung,  Unabhängigkeit der Gerichte,   Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit   Opposition
  • Die demokratischen Anforderungen an die Union Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG Die doppelten Legitimationsstränge: -  Legitimation über die Parlamente der Mitgliedsstaaten -  ergänzende Legitimation über die Völker Europas (nicht des Volks von Europa) über das Europäische Parlament 
  • Partei Definition, Maßgebend sind vier Merkmale: §2 PartG -  Vereinigung von Bürgern, -  feste und dauerhafte Organisation dieser Vereinigung, -  Ziel, im Bundestag und/oder in einem Landtag mitzuwirken, -  Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung. 
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  • Parteien Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG Freiheiten der Partei -  Gründungsfreiheit -  Demokratische Binnenstruktur der Parteien -  Betätigungsfreiheit  hervorgehobene Stellung in der verfassungsrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes  politischen Handlungseinheiten  Mittler zwischen dem Bürger und den Staatsorganen  Anspruch auf Chancengleichheit   Sprachrohr des Volkes  Parteiverbot, steht nur dem BVerfG zu
  • Rechtsstaat Definition Der Rechtsstaat ist ein Staat bei dem sich die Steuerung der Gesellschaft an Hand von Rechtsnormen vollzieht und der die Gültigkeit und die Geltungskraft von Rechtsnormen achtet und garantiert. 
  • Bestimmtheitsgrundsatz: § 33a I Nrn. 2 und 3 NdsSOG a.F. Datenerhebung durch Überwachung der Telekommunikation Die Polizei kann personenbezogene Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation erheben  über Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden 
  • Vertrauensgrundsatz Schutzwürdigkeit des Vertrauens  dass diesem Vertrauen Vorrang gegenüber dem Gemeinwohl zukommt; in sog. Baga- tellfällen ist dies grds. zu verneinen. 
  • Unechte Rückwirkung begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Tatbestand 
  • Echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein abgeschlossener Tatbestand für die betroffenen Bürger nachträglich ungünstiger geregelt wird.  -> Verfassungswidrig -> Ausnahme: Gemeinwohl, War damit zu rechnen, Rechtslage unklar
  • Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (oder Übermaßverbot) 1. Gemeinwohlzweck 2. Geeignetheit:Geeignet ist das Mittel, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann 3. Erforderlichkeit:Erforderlich ist das Mittel, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber weniger einschneidendes Mittel zur Verfügung steht. 4. Angemessenheit oder Verhältnismäßigkeit i.e.S.:Angemessen ist der Eingriff, wenn der mit dem Eingriff verfolgte Zweck in angemesse- nem Verhältnis zur Belastung steht. 
  • Bundesstaat Detuschland: zweigliedriges Staatsgebilde -> 16 Bundesländer und dem Bund jedes Bundesland ein Staat mit eigener Verfassung/Landesverfassugn