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ÖRecht (Subject) / §2 Die Rechtsnorm und die Rechtsordnung (Lesson)
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- Der Begriff der Rechtsnorm hoheitlich generell-abstrakte Regelung mit Außenwirkung Rechtssätze des Außenrechts, allgemein verbindliche Regelungen Gesetzte im materiellen Sinne besitzen bestimmte Verfahrensregelungen Grundlage einer Streitentscheidung sagen, was im konkreten einzelfall gelten soll
- Arten der geschriebenen nationalen Rechtsnormen a) Verfassungsnorm: Vorrangwirkung der Verfassung Art. 1 Abs.1 GG a) Das Gesetz: macht der Gesetzgeber, die Rechtsnorm die von einem Parlament (unsere Volksvertreter) kommt ->edle Rechtsnorm, demokratisch Geschaffen; förmliches Gesetz, Parlamentsgesetz b) Die Rechtsverordnung: kommt von der Verwaltung (Exekutiven=zweite Gewalt), z.B. Städte; Untergeordnet; Delegierte Rechtssetzung; „Kleinkram soll die Verwaltung machen“ z.B. Straßenverkehrsordnung; vom Gesetzgeber verordnet c) Verwaltungsvorschiften: Regeln kommen vom Staatsorgan, sind an die Bediensteten gerichtet, wie sich diese verhalten sollen, Weisungen des Weisenden innerhalb des Staates; nur innerhalb der Verwaltung (z.B. Kanzler der Universität)-> keine Rechtsnormen, sondern gelten nur der VerwaltungBeispiel: Verhaltensvorschriften müssen Gleichberechtigt für alle gelten-> Dadurch Außenwirkung d) Administrative Rechtsnorm unterhalb der Satzung: Sonderfälle; Gelten nur in Gewerkschaften e) Die Satzung: z.B. Prüfungsordnung; Autonomie verfolgen, öffentlich-rechtliche Einrichtungen mit Selbstverwaltungsrecht z.B. Gemeinden in Deutschland f) Geschäftsordnung: interne Regelabläufe für Organe; setzten sie sich selbst g) Verfassung: nicht das Grundgesetz, die Ordnung an der sich der Gesetzgeber halten muss, selbst daran gebunden
- Arten der ungeschriebenen Rechtsquellen Gewohnheitsrecht: langanhaltende Übung (objektives Element), Formulierbarkeit der Übung als Rechtssatz (formales Element); Verfassungsrang, Gesetzesrang Richterrecht: ständige Rechtssprechung zu einem Rechtsproblem; jeder Richter ist frei; wirkt Rückwirkend, BGHs können das auslegen; Bsp.: Wann ist man Fahruntüchtig? Vorher anders, jetzt so (Allgemeinen Grundsätze: Völkerrecht, Verwaltungsrecht; Rechtsvergleich: etwas gilt auch in anderen Fällen, einmal geregelt, kann aber auch woanders gelten)
- Die Arten der supranationalen Rechtsquellen -> Europäisches Primärrecht Europäische Union: Staatengemeinschaft, Gebilde durch Völkerrechtliche Verträge; wie z.B. die UN, afrikanische Union, NATO Primärrecht: Grundlegende Regelungen über Funktionsweise der EU, steht über dem Sekundärrecht EU-Vertrag, AEU-Vertrag, Euratom-Vertrag
- Die Arten der supranationalen Rechtsquellen ->Sekundärrecht von den Organen der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft erlassenen Rechtsakte Rechtsakte nach Art. 288 AEUV:- Verordnung (allgemeine Regelung mit unmittelbarer innerstaatlicher Geltung; entspräche im staatlichen Recht einem Gesetz)- Richtlinie (allgemeine Regelung, die von den Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist in staatliches Recht umzusetzen ist; sie ist hinsichtlich des Zieles verbindlich, überlässt den Mitgliedstaaten jedoch die Wahl der Form und der Mittel) - Beschlüsse (verbindliche Regelung im Einzelfall; eine Entscheidung ist nur für die darin bezeichneten Adressaten verbindlich; entspräche im staatlichen Recht einem Verwaltungsakt)
- Verhältnis zwischen Primär und Sekundärrecht Das Sekundärrecht muss mit dem Primärrecht übereinstimmen, ansonsten ist es ungültig und nichtig.
- Anwendungsvorrang EU-Recht genießt einen Anwendungsvorrang gegenüber entgegen stehenden nationalen Rechtsnormen
- Sonstige normähnliche Steuerungsinstrument: Vertrag - Völkerrechtliche Verträge, Staatsverträge, öffentlich-rechtliche Verträge, Tarifverträge oder zi- vilrechtliche Verträge schaffen Recht - keine Rechtsquellen - nur Bindung gegenüber demjenigen entwickeln, der zugestimmt hat
- Sonstige normähnliche Steuerungsinstrument: AGB allgemeine Regeln, die von einer juristischen oder natürlichen Person erstellt werden ähnlich wirken, wie Satzungen keine Rechtsquellen, da zumindest fiktiv, die Zustimmung oder der Vertragsschluss des Betroffenen erforderlich ist
- Sonstige normähnliche Steuerungsinstrumente: DIN (Deutsche Industrienormen), VDI (Verein deutscher Ingenieure) zivilrechtliche technische Normen, die von sachverständigen Stellen erlassen werden Maßstab für die Beantwortung der Frage, ob jemand lege artis gehandelt hat.
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- zeitliche Geltungsbereich der Rechtsnorm Inkrafttreten -Unterschied zwischen Beschluss und Inkrafttreten Rückwirkung - Echte und Unechte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtfolgen und Tatbestandliche Rückanknüpfung) Außer-Kraft-Treten - Befristung - Förmliche Aufhebung/ Konkludente Aufhebung - Außer-Kraftsetzen durch spätere Norm oder höherrangige Norm - Funktionslosigkeit
- Öffentliches Recht Definition Sonderrecht des Staates und seiner Behörden besitzt Begugins gegen WIllen zu verpflichten und notfalls mit Zwang durchzusetzen streitentscheidende Normen öffentlcih-rechtlich
- Aufgabe und Notwendigkeit der Normenhierarchie Entlastung des Gesetzgebers Jede Ebene entscheidet das, was sie am besten kann Prinzip der Autonomie Örtliche Besonderheiten
- Rechtsfolgen eines Verstoßes: Die Arten von Kollisionen Kollision: Widersprüchliche Rechtsfolgen für den gleichen Sachverhalt auf gleicher Normstufe: dann speziellere Kollisionsregeln auf verschiedenen Normstufen: greift der Gedanke der Normpyramide; Anwendungsvorrang des EU-Recht