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ÖRecht (Subject) / §2 Die Rechtsnorm und die Rechtsordnung (Lesson)

Klausur

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  • Der Begriff der Rechtsnorm hoheitlich generell-abstrakte Regelung mit Außenwirkung Rechtssätze des Außenrechts, allgemein verbindliche Regelungen  Gesetzte im materiellen Sinne  besitzen bestimmte Verfahrensregelungen  Grundlage einer Streitentscheidung sagen, was im konkreten einzelfall gelten soll 
  • Arten der geschriebenen nationalen Rechtsnormen a)    Verfassungsnorm: Vorrangwirkung der Verfassung Art. 1 Abs.1 GG a) Das Gesetz: macht der Gesetzgeber, die Rechtsnorm die von einem Parlament (unsere Volksvertreter) kommt ->edle Rechtsnorm, demokratisch Geschaffen; förmliches Gesetz, Parlamentsgesetz b)    Die Rechtsverordnung: kommt von der Verwaltung (Exekutiven=zweite Gewalt), z.B. Städte; Untergeordnet; Delegierte Rechtssetzung; „Kleinkram soll die Verwaltung machen“ z.B. Straßenverkehrsordnung; vom Gesetzgeber verordnet c)     Verwaltungsvorschiften: Regeln kommen vom Staatsorgan, sind an die Bediensteten gerichtet, wie sich diese verhalten sollen, Weisungen des Weisenden innerhalb des Staates; nur innerhalb der Verwaltung (z.B. Kanzler der Universität)-> keine Rechtsnormen, sondern gelten nur der VerwaltungBeispiel: Verhaltensvorschriften müssen Gleichberechtigt für alle gelten-> Dadurch Außenwirkung d)    Administrative Rechtsnorm unterhalb der Satzung: Sonderfälle; Gelten nur in Gewerkschaften e)    Die Satzung: z.B. Prüfungsordnung; Autonomie verfolgen, öffentlich-rechtliche Einrichtungen mit Selbstverwaltungsrecht z.B. Gemeinden in Deutschland f)     Geschäftsordnung: interne Regelabläufe für Organe; setzten sie sich selbst g)    Verfassung: nicht das Grundgesetz, die Ordnung an der sich der Gesetzgeber halten muss, selbst daran gebunden
  • Arten der ungeschriebenen Rechtsquellen Gewohnheitsrecht: langanhaltende Übung (objektives Element), Formulierbarkeit der Übung als Rechtssatz (formales Element); Verfassungsrang, Gesetzesrang Richterrecht: ständige Rechtssprechung zu einem Rechtsproblem; jeder Richter ist frei; wirkt Rückwirkend, BGHs können das auslegen; Bsp.: Wann ist man Fahruntüchtig? Vorher anders, jetzt so (Allgemeinen Grundsätze: Völkerrecht, Verwaltungsrecht; Rechtsvergleich: etwas gilt auch in anderen Fällen, einmal geregelt, kann aber auch woanders gelten)
  • Die Arten der supranationalen Rechtsquellen -> Europäisches Primärrecht Europäische Union: Staatengemeinschaft, Gebilde durch Völkerrechtliche Verträge; wie z.B.  die UN, afrikanische Union, NATO Primärrecht: Grundlegende Regelungen über Funktionsweise der EU, steht über dem Sekundärrecht EU-Vertrag, AEU-Vertrag, Euratom-Vertrag
  • Die Arten der supranationalen Rechtsquellen ->Sekundärrecht von den Organen der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft erlassenen Rechtsakte  Rechtsakte nach Art. 288 AEUV:- Verordnung (allgemeine Regelung mit unmittelbarer innerstaatlicher Geltung; entspräche im staatlichen Recht einem Gesetz)- Richtlinie (allgemeine Regelung, die von den Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist in staatliches Recht umzusetzen ist; sie ist hinsichtlich des Zieles verbindlich, überlässt den Mitgliedstaaten jedoch die Wahl der Form und der Mittel) - Beschlüsse (verbindliche Regelung im Einzelfall; eine Entscheidung ist nur für die darin bezeichneten Adressaten verbindlich; entspräche im staatlichen Recht einem Verwaltungsakt) 
  • Verhältnis zwischen Primär und Sekundärrecht Das Sekundärrecht muss mit dem Primärrecht übereinstimmen, ansonsten ist es ungültig und nichtig. 
  • Anwendungsvorrang EU-Recht genießt einen Anwendungsvorrang gegenüber entgegen stehenden nationalen Rechtsnormen 
  • Sonstige normähnliche Steuerungsinstrument: Vertrag - Völkerrechtliche Verträge, Staatsverträge, öffentlich-rechtliche Verträge, Tarifverträge oder zi- vilrechtliche Verträge schaffen Recht  - keine Rechtsquellen   - nur Bindung gegenüber demjenigen entwickeln, der zugestimmt hat 
  • Sonstige normähnliche Steuerungsinstrument: AGB allgemeine Regeln, die von einer juristischen oder natürlichen Person erstellt werden ähnlich wirken, wie Satzungen  keine Rechtsquellen, da zumindest fiktiv, die Zustimmung oder der Vertragsschluss des Betroffenen erforderlich ist 
  • Sonstige normähnliche Steuerungsinstrumente: DIN (Deutsche Industrienormen), VDI (Verein deutscher Ingenieure) zivilrechtliche technische Normen, die von sachverständigen Stellen erlassen werden  Maßstab für die Beantwortung der Frage, ob jemand lege artis gehandelt hat. 
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  • zeitliche Geltungsbereich der Rechtsnorm Inkrafttreten -Unterschied zwischen Beschluss und Inkrafttreten Rückwirkung - Echte und Unechte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtfolgen und Tatbestandliche Rückanknüpfung) Außer-Kraft-Treten - Befristung - Förmliche Aufhebung/ Konkludente Aufhebung - Außer-Kraftsetzen durch spätere Norm oder höherrangige Norm - Funktionslosigkeit 
  • Öffentliches Recht Definition Sonderrecht des Staates und seiner Behörden  besitzt Begugins gegen WIllen zu verpflichten und notfalls mit Zwang durchzusetzen  streitentscheidende Normen öffentlcih-rechtlich 
  • Aufgabe und Notwendigkeit der Normenhierarchie Entlastung des Gesetzgebers Jede Ebene entscheidet das, was sie am besten kann Prinzip der Autonomie Örtliche Besonderheiten 
  • Rechtsfolgen eines Verstoßes: Die Arten von Kollisionen Kollision: Widersprüchliche Rechtsfolgen für den gleichen Sachverhalt  auf gleicher Normstufe: dann speziellere Kollisionsregeln  auf verschiedenen Normstufen: greift der Gedanke der Normpyramide; Anwendungsvorrang des EU-Recht