Wirtschaftsfachwirt (Subject) / Steuern (Lesson)
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Steuerrechtliche Bestimmungen
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- Welche Einnahmequellen hat die öffentliche Hand? Steuern, Gebühren und Beiträge
- Unterscheiden Sie die Begriffe Steuern, Gebühren, Beiträge und geben Sie je zwei Beispiele dazu an! (Prüfungsaufgabe Früh. 2010 und Früh. 2014) Steuern: Geldleistungen ohne konkrete Gegenleistung, von einem öffentlichen Gemeinwesen erhoben, zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, § 3 AO. Beispiel: Einkommenssteuer, Gewerbesteuer Gebühren: Geldleistungen, die einen Aufwand der öffentlichen Hand für eine bestimmte in Anspruch genommene Leistung decken soll. Beispiel: Müllgebühren, KFZ-Zulassung Beiträge: Geldleistungen an die öffentliche Hand zur Finanzierung öffentlicher Einrichtungen, ohne Rücksicht darauf, ob der Abgabenschuldner sie auch nutzt. Beispiel: Sozialversicherungsbeiträge, IHK-Beiträge
- Unterschied zwischen Steuerschuldner und Steuerträger Steuerschuldner ist derjenige der die Steuer zahlt / an das Finanzamt abführt. Steuerträger ist derjenige, der die Steuerlast trägt, d. h. derjenige der durch sie wirtschaftlich belastet wird.
- Was sind steuerrechtliche Nebenleistungen? § 3 Abs. 4 AO: Steuerrechtliche Nebenleistungen sind Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge. Beispiel Verspätungszuschlag: Wird die Steuererklärung nicht termingerecht abgegeben, kann ein Zuschlag verlangt werden. Die Höhe ist in § 152 AO geregelt, höchstens 10 % der Steuerschuld, aber nicht mehr als 25.000 €. Der Verspätungszuschlag ist eine Ermessensentscheidung. Beispiel Säumniszuschlag: Wird die Steuer nicht fristgerecht gezahlt, muss ein ein Säumniszuschlag für jeden angefallenen Monat gezahlt werden in Höhe von 1 % der Steuerschuld. § 240 AO.
- Einteilung der Steuern nach dem Steuerobjekt Verkehrssteuern: Werden erhoben auf die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr, z. B. Umsatzsteuer, Grunderwerbssteuer, KFZ-Steuer (Immer Kauf und Verkauf) Verbrauchssteuern: Werden erhoben auf den Verbrauch von Gütern, z. B. Kaffeesteuer, Tabaksteuer, Mineralölsteuer Besitzsteuern: Unterteilung in ⇓ Personensteuern --> Es werden die individuellen Verhältnisse wie Alter, Familienstand, Kinderzahl berücksichtigt, z. B. Einkommenssteuer, Lohnsteuer, Körperschaftssteuer Realsteuern/Sachsteuern --> Persönliche Verhältnisse spielen keine Rolle, z. B. Gewerbesteuer, Grundsteuer, Hundesteuer.
- Einteilung der Steuern nach der Erhebungsart Direkte Steuern: Sind unmittelbar vom Steuerschuldner zu zahlen, nicht abwälzbar, z. B. Einkommenssteuer, Vermögenssteuer, Gewerbesteuer. Indirekte Steuern: Steuerträger und Steuerschuldner sind verschiedene Personen, z. B. Umsatzsteuer, Verbrauchssteuer
- Einteilung der Steuern nach dem Steuerempfänger Bundessteuer: z. B. Verbrauchssteuer, Zölle, Versicherungssteuer Gemeindesteuern: Grundsteuer, Hundesteuer, Jagdsteuer Landessteuern: Erbschafts- und Schenkungssteuer, KFZ-Steuer, Biersteuer Gemeinschaftssteuern: Werden von allen dreien erhoben, z. B. Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer, Kapitalertragssteuer, Einkommens- und Lohnsteuer
- Beschreibung von Einkommensteuer und wer ist einkommensteuerpflichtig? Die Einkommenssteuer ist eine Personensteuer, deren Höhe sich nach Einkommen und persönlichen Verhältnissen richtet. Sie ist eine direkte Steuer, da der Steuerpflichtige auch Steuerschuldner ist. Sie knüpft Einkommen an, ist also eine Besitzsteuer und sie ist eine Gemeinschaftssteuer, da der Ertrag an Bund, Länder und Kommunen geht. Nach § 1 Abs. 1 EStG sind natürliche Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Beschränkte einkommensteuerpflicht besteht für alle natürlichen Personen im Ausland mit inländischem Einkommen, wie Mieteinnahmen für Überwinterer im Süden, § 1 Abs. 3 EStG.
- Ermittlung des zu versteuernden Einkommens, Bemessungsgrundlage (Prüfungsaufgabe Herbst 2009, Herbst 2013, Frühjahr 2016) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft + Einkünfte aus Gewerbebetrieb + Einkünfte aus selbständiger Arbeit / nicht selbständiger Arbeit + Einkünfte aus Kapitalvermögen + Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung + Sonstige Einkünfte = Summe der Einkünfte - Altersentlastungsbetrag - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende - Freibetrag für Land- und Forstwirte = Gesamtbetrag der Einkünfte - Verlustabzug - Sonderausgaben - außergewöhnliche Belastungen = Einkommen - Freibeträge = zu versteuerndes Einkommen (Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer) (Schema ergibt sich aus § 2 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 u. Abs. 5 EStG)
- Definition Körperschaftssteuer Bemessungsgrundlage und Körperschaftssteuersatz (Prüfungsaufgabe Frühjahr 2011 und Herbst 2015) Ist die Einkommenssteuer der Kapitalgesellschaften. Gilt auch für Genossenschaften, Versicherungs- und Pensionsfondsvereine, sonstige juristische Personen des privaten Rechts (§ 1 KStG). Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen (§ 7 KStG). Der Körperschaftsteuersatz beträgt für ausgeschüttete wie einbehaltene Gewinne 15 % zzgl. 5,5 % Soli.
- Gewerbesteuer Definition und Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb (Prüfung Herbst 2012) Die Gewerbesteuer ist eine bundeseinheitlich geregelete Steuer für Gewerbetreibende. Sie fließt den Gemeinden zu. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb. Für ein Kleingewerbe gilt ein Freibetrag von 24.500 €. Ein Gewerbebetrieb im steuerlichen Sinn ist jede selbständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnabsicht, die sich am wirtschaftlichen Verkehr beteiligt und weder freier Beruf, noch Land/Forstwirtschaft noch andere selbständige Arbeit ist.
- Definition Kapitalertragsteuer? Was sind Kapitalerträge? Die Kapitalertragsteuer ist eine Form der Einkommensteuer. Sie wird meist direkt von den Instituten (Banken, Versicherungen) einbehalten und gegenüber dem Finanzamt erklärt und abgeführt. Der Kapitalertragsteuersatz beträgt 25 % zzgl. Soli 5,5 % und ggf. Kirchensteuer (8 oder 9 % der Kapitalertragsteuer), § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG. Ein Kapitalertrag ist ein Gewinn aus eienr Geldanlage, z. B. Zinsen, Dividenden.
- Definition Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), Vorsteuer, Zahllast (Häufig Prüfungsthema) Umsatzsteuer = Besteuerung des Mehrwerts von Waren und Leistungen eines Unternehmens. Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt Steuerpflichtig ist das Unternehmen (Steuerschuldner), es schuldet die Steuer, trägt sie aber nicht. Steuerträger ist der Endverbraucher, der sie beim Kauf von Waren und Dienstleistungen mitbezahlt. Somit Verkehrssteuer, da sie abgewält wird auf den Letztverbraucher. Umsatzsteuervoranmeldung jeweils bis zum 10. des Folgemonats. Vorsteuer = Forderung gegenüber dem Finanzamt Zahllast = Umsatzsteuer - Vorsteuer = Zahllast bzw. Guthaben (=Vorsteuerüberhang)
- Grundsteuer wer erhält sie? Wer ist Steuerschuldner? Was ist das Steuerobjekt? Woraus ergibt sich die Bemessungsgrundlage? Sie fließt den Gemeinden zu. Steuerschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks. Steuerobjekt ist der Grundbesitz (§ 2 GrStG) Bemessungsgrundlage ist der Einheitswert (wird vom Finanzamt festgelegt), der mulipliziert mit der Steuermesszahl (§ 15 GrStG) den Steuermessbetrag ergibt und durch Muliplikation mit dem Hebesatz der Gemeinde die Höhe der Grundsteuer ergibt. Einheitswert x Steuermesszahl = Steuermessbetrag x Hebesatz
- Wann fällt die Grunderwerbsteuer an? Was ist die Bemessungsgrundlage? Welche Ausnahmen gibt es? (Prüfungsaufgabe Herbst 2011, Frühjahr 2012, Frühjahr 2013) Fällt an beim Kauf eines inländischen Grundstücks Steuerpflicht entsteht mit Abschluss des notariellen Kaufvertrags. Steuersatz beträgt 3,5 % (§ 11 GrEStG) Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung (§ 8 GrEStG) Ausnahmen von der Grunderwerbsteuer: Erwerbsvorgänge bis 2.500 €. Erbschaften, Schenkungen, Erwerbsvorgänge zwischen Eheleuten oder Personen die in gerader Linie verwandt sind.
- Beschreiben Sie die drei Stufen des Besteuerungsverfahrens die auch die grundsätzliche Gliederung der Abgabenordnung vorgeben. (Prüfungsaufgabe Frühjahr 2012) Die AO ist nach dem dreistufigen Besteuerungsverfahren gegliedert. Entstehung des Steueranspruchs (1. und 2. Teil der AO). Steuerfestsetzung = Konkretisierung der Ansprüche (3. 4. und 7. Teil) Steuererhebung = Realisierung der Ansprüche (5. und 6. Teil) Hinzukommen die Sanktionsvorschriften des 8. Teils.
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- Was sind Fristen? Welche Fristen gibt es? (Prüfungsaufgabe Frühjahr 2009, Herbst 2009, 2013, 2015) Fristen sind abgegrenzte, bestimmte oder bestimmbare Zeiträume. Bei Versäumen einer Frist kann ein Rechtsverlust entstehen. Darüber hinaus kann das Finanzamt bei pflichtgemäßer Ermessenausübung bei Versäumen der Steuererklärungsfrist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags vornehmen. Gesetzliche Fristen: Die Dauer der Frist ergibt sich aus dem Gesetz. Sie sind grundsätzlich nicht verlängerungsfähig, aber beachte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO). Behördliche Fristen: Von der Behörde durch Verwaltungsakt festgesetzt (§§ 118, 122, 124 AO). Verlängerungsfähig nach § 109 AO.
- Möglichkeiten bei Nicht-Zahlung / verspäteter Zahlung (Prüfungsaufgabe Herbst 2010, Frühjahr 2014) Verspätungszuschläge können bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung erhoben werden bis max. 10 % der festgesetzten Steuer aber nicht mehr als 25.000,00 € (§ 152 AO). Säumniszuschläge sind zu entrichten bei nicht fristgemäßer Zahlung einer Steuerschuld in Höhe von 1 % des Steuerbetrages (§ 240 AO) Zwangsvollstreckung dann inkl. der steuerlichen Nebenleistungen (Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zwangsgelder, Verfahrenskosten).
- Was ist ein Verwaltungsakt? Mögliche Formen der Bekanntgabe? Was müssen schriftliche Verwaltungsakte enthalten? (Prüfungsaufgabe Frühjahr 2016) Steuerbescheide sind Verwaltungsakte, Definition in § 118 AO. Mögliche Formen der Bekanntgabe schriftlich mündlich, elektronisch. (§ 119 Abs. 2 AO). Schriftliche Verwaltungsakte müssen enthalten Inhaltsadressat (die Person gegen die sich der Bescheid richtet) Bekanntgabeadressat (z. B. gesetzlicher Vertreter des Inhaltsadressaten) Empfänger (z. B. bevollmächtigter Steuerberater)