Übungsfragen zu Vorlesungsfolien Dr. Moser

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  • Gewerbesteuer: wie wird sie berechnet und welche Freibeträge gibt es? ZweistufigesVerfahren zur Bestimmung der Gewerbesteuer. (durch Finanzamt) Gewerbesteuermessbetrag = Gewerbeertrag x 1,035 (Gewerbesteuermesszahl 3,5%) (durch Gemeinde) Gewerbesteuer = Gewerbesteuermessbetrag x Hebesatz je nach Hebesatz beträgt GewSt zwischen 10,5 u 14% des Ertrags Freibeträge: natürliche Personen und Personengesellschaften 24.500€ wirtschaftliche Vereine 5.000€ Bei natürlichen Personen u. Personengesellschaften wird GewSt indirekt wieder auf  die Einkommenssteuer angrechnet > tatsächliche ESt - 3,8 x Gewerbesteurmessbetrag = endgültige ESt Bei juristischen Personen wird GewSt vollständig auf KSt zzgl. Soli aufgeschlagen!
  • Angrenzung LuF und Gewerbe: Welche Unterscheidungsmerkmale gibt es? land- und forstwirtschaftliche Einkünfte: Nur wenn Urproduktion! (Landwirschaft, Gartenbau, Forstw. Weinbau, Pflanzenbau etc.) und Tierproduktion wenn Grenzen nicht überschritten werden ferner Einkünfte aus Jagd, Teichwirtschaft, Binnenfischerei, Fischzucjht, Schäferei, Imkerei u. Saatzucht wenn im Zusammenhang mit Luf ferner typische luf Dienstleistung oder Tätigkeit, be- u. verarbeitung erzeugter Rohstoffe der 1. Verarbeitungsstufe Grenzen der VE Einheiten ( bis 20 ha  je 10 VE je ha sinkend bis ab 100 ha 1,5 VE je ha) dürfen nicht überschritten werden, sonst gewerblich! Achtung bei Weiterverarbeitung! Erzeugnisse der 2. Bearbeitungsstufe (Weiterverarbeitung) grds. gewerblich, wenn Erträge aus diesem bereich nicht > 1/3 des Gesamtumsatzes ausmachen und grenze von 51.500€ nicht überschritten wird gewerbliche Einkünfte Tierbestand gewerblich keine Pauschalierung der USt Gewerbesteuerpflicht keine Verrechnung von Verlusten aus Tierhaltung mit anderen Einkünften
  • Welche Gewinnermittlungsarten gibt es für LuF Einkünfte? Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung)§4 abs. 1 EStG > wenn buchführungspflichtig Einnahmenüberschussrechnung §4 Abs. 3 EStG Durchschnittssätze §13a NUR für LuF ferner Richtsatzschätzung (Bei unterlassener Buchführung)
  • Unter welchen Bedingungen sin Land- und forstwirte buchführungspflichtig? entsprechend § 141 AO buchführungspflichtig wenn: Umsatz > 600.000€ Wirtschaftswert selbstbewirtschafteter luf flächen > 25.000€ Gewinn aus LuF oder aus Gewerbe > 60.000€
  • Welche steuerlichen Wirtschaftjahre kennt man im luf Bereich? Allgemeines LuF Jahr 01.07 - 30.06 sonstige Gewerbetreibende 01.01. - 31.12 Grünland u. Futterbaubetriebe: 01.05 - 30.04 reine Forstbetriebe: 01.10 - 30.09 Weinbaubetriebe: 01.09 - 30.08 Gartenbau- und Forstbetrieb können ggf auch Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen Wenn Wirtschaftsjahr nicht Kalenderjahr entspricht, wird Gewinn zeitanteilig auf jeweilige Kalenderjahre rechnerisch umverteilt
  • Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§13a EStG) Welche voraussetzungen sind nötig? keine Buchführungspflicht selbstbewirtschaftete Fläche < 20 ha Tierbestände < 50 VE forstw. Nutzung < 50 ha Bei Sondernutzunge bis zu bestimmten Grenzen Stichtag für Beurteilung der Flächengröße ist alljährlich 15.05 Sondernutzungen werden bei Überschreitung der Grenzen mit Zuschlag i.H.v 1000€ berücksichtigt Für Sondernutzungen gilt: Weinbau < 0,66ha Spargel < 0,42 ha Imkerei < 70 Völker Wanderschäferei < 120 Mutterschafe Weihnachtsbäume < 0,4 ha
  • Veräußerungsgewinn: welche Regeln gelten? kommt bei betriebsaufgaben bzw. Betriebsveräußerungen zur Anwendung Veräußerungsgewinn = Differenz von Tatsächlichen Verkaufswert und Buchwert = Buchgewinn ermäßigter Steuersatz nach der sogenannten "ein-fünftel-Regelung" wenn Steuerpflichtiger > 55 Jahre ist oder langfristig berufsunfähig gilt EINMALIG 45.000€ Freibetrag (fällt bei höheren V.Gewinnen weg) 56% des durchschnittlichen Steuersatzes Steuerbelastung umso höher je höher übrigen Einkünfte zum Veräußerungsgewinn sind
  • Welche Tiere sind von der bei luf sonst üblichen steuerlichen Gruppenbewertung ausgenommen? -Zucjttiere (Bullen, Hengste) -Turnier- ud Rennpferde
  • Wie werden Lieferrechte ind der Bilanz dargestellt? selbsthergestellte oder zugeteilte immaterielle Wirtschaftgüter sind nicht zu bewerten Wenn zugekauft, werden diese mit Anschaffungskosten bewertet und idR. entsprechend der Nutzungsdauer abgeschrieben
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