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spezielle Tierseuchen (Subject) / 10 - 20 (Lesson)

10 - 20

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  • Epidemiologie BSE Prionprotein pathologische Isoform eines normalen Membranproteins PrPC: α-Helices --> ß- Faltblatt --> Ausbreitung der Modifokation Störung des Ionen- und Wasserhaushaltes--> spongiforme Dystrophie --> schwammartige, nicht-entz. Degeneration ZNS→ nervöse Ausfallerscheinungen bis Paralyse
  • Klinik BSE langsam verlaufend nicht von Rind zu Rind übertragbar, immer tödlich England 90er Jahre Ausgang: Verfütterung Tiermehl (unzureichend erhitzt, keine Fettextraktion)Agens von Kälbern oral aufgenommen → Vermehrung Darm (Peyersche Platten)→ Inf. Nervengewebe → ZNS Inkubationszeit: 3-6 Jahre) Heilversuche verboten und aussichtslos
  • Diagnose BSE nur postmortal hist. Nachweis spongiforme Veränderungen im Obexgebiet der Medulla oblongata immunhistochem. Untersuchungspflicht: verendete/notgeschlachtete Rd > 24 Mo → US mittels „Schnelltest“ (ELISA)→ verifizierung durch nat. Referenzlabor am FLI
  • Bekämpfung von BSE VO 999/2001 Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter TSE Ziel: Verbraucherschutz, Verhindern neuer Fälle Tötung und unschädliche Beseitigung verdächtiger + positiv getesteter Tiere unschädliche Beseitigung des spezifizierten Risikomaterials Verfütterungsverbot Säugetierprotein an Wdk. BSE-TEST verendeter/notgeschl. Rd. > 48 Monate Verbringungssperre verdächtiger Tiere --> diagnostische Tötung SRM: auf Schlachthof entfernt, eingefärbt, verbrannt Schädel ohne UK, RM > 12 Mo alte Tiere WS ohne Schwanzwirbel > 30 Monate alten Tierem
  • Maßnahmen bei Feststellung von TSE 1 alle Körperteile unschädlich beseitigen2 alle Rinder des Betriebes töten Geburtskohorte: Rd., die in ersten 12 Mo vor und nach der Geburt des betroffenen Rindes geboren wurden Fütterungskohorte: alle, die die ersten 12 Monate gleiches Futter aufgenommen haben alle Nachkommen weiblicher Tiere Ausnahme: Kohortenregelung!
  • Epidemiologie und Patho MKS Empfänglichkeit Rd. >> Sus, kl. Wdk. Virusausscheidung während Inkubationszeit (ein bis mehrere Tage) zykl. Krankheitsverlauf Symptome: Speicheln, Schmatzen, abrupter Milchrückgang, Trippeln Sekundäraphthen an kut. SH und unbehaarten Hautstellen Viruspersistenz bis 6 Monate
  • Nachweis MKS direkter Erregernachweis (Elisa, PCR, Anzucht) --> Aphthenmaterial oder Blut ans FLI Typisierung (7 Serovare) (DD: MD, BKF, Stomatitis vesicularis)
  • wann gilt MKS als ausgebrochen? VO zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-VO) - virologischer Nachweis (+/- klinischem Verdacht) - serologischer Nachweis bei nicht geimpften Tieren - epidemiologischer Zusammenhang + Serologie/Virusnachweis/klinisch
  • Impfung von MKS Impfung verboten auf Anordnung der Landesbehörde und Zustimmung der Europäischen Kommission, wenn Ausbreitung droht --> Notimpfung: Schutz- oder Suppressivwirkung nur im Sperrbezirk und Betrieben mit amtlicher Feststellung, statt Tötung --> 10 Km Pufferzone mit Verbringungsverbot aller empfänglicher Arten Kennzeichnung auf Ohrmarke und Rinderpass
  • Bekämpfungsmaßnahmen VOR amtlicher Feststellung von MKS US aller verdächtiger und empfänglicher Tiere Bestand Kontrolle Bestandsregister Tötung aller empfänglicher Tiere/behördliche Beobachtung epidemiologische Nachforschungen „MKS-Verdacht – Unbefugter Zutritt verboten“ Absonderung aller Tiere Aufzeichnungen Personenverkehr, erkrankte/verendete/seuchenverd. Tiere Desinfektionsmatten, Schutzkleidung, R+D Schuhe Verbringungsverbot ALLER Tiere Verbot Verkehr Fleisch, Sperma, GM, Dung, Gegenstände Anordnung R+D, Entwesung mgl. betriebsfremde Personen/Fahrzeuge → schriftliche Genehmigung zum Betreten Fahrzeuge vor Verlassen R+DKontrollzone mglmax 72h kein Verbringen (auch keine Equiden)Sperrung bestimmter Verkehrswege
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  • Maßnahmen MKS NACH amtlicher Feststellung öffentliche Bekanntmachung und Kennzeichnung Bestandsofortige Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten Behörde kann Tötung von Tieren nicht empf. Arten anordnen Ausnahme für bes. Einrichtungen (Zoos) unschädliche Beseitigung allen weiteren Materials (Fleisch, Milch, Sperma, Embryonen)wenn zwischen Einschleppung und amtl. Feststellung gewonnenTierkörper, FM, Einstreu, Dung R+D, Entwesung Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet
  • Sperrbezirk MKS min. 3km Radius US aller Tiere empfänglicher Arten in 7d Kontrolle Bestandsregister und KZ empfänglicher Tiere epidemiologische Nachforschungen (21d vor Einschleppung) anzeigen erkrankter, verdächtiger, verendeter Tiere Verbringungsverbot aller Tierarten keine Hausschlachtung, keine kB Verbringungsverbot von Erzeugnissen aus Sperrbezirk keine Tierausstellungen Desinfektion Fahrzeuge und Ausrüstung
  • Beobachtungsgebiet MKS KZ „MKS – Beobachtungsgebiet“ in 7d klin. US aller Tiere empf. Arten virolog. und serolog. US verendeter/erkrankter Tiere empf. Arten Verbringen von Tieren empf. Arten, Erzeugnissen, Dung verboten Meldung erkrankter/verendeter Tiere alle Tiere empf. Arten absondern
  • Aufhebung MKS alle empfänglichen Tiere getötet R+D, Schadnagerbekämpfung durchgeführt und abgenommen Sperrbezirk: 15d nach Desinfektion klin. und serolog. neg. Beobachtungsgebiet: 30d nach Desinfektion klin. und serolog. neg. Verdacht beseitigt seuchenverdächtige Tiere verendet/getötet und unschädlich beseitigt bei übrigen Tieren empf. Arten 15d keine Anzeichen für MKS alle Maßnahmen aufgehoben wenn Ausbruch erloschen
  • Ätiologie und Patho von Tollwut D seit 2008 Tollwut-frei Probleme: freier Tierverkehr (Hunde!), Fledermaustollwut Vermehrung im Zytoplasma → Negri-Körperchen im Gehirn Virusausscheidung: Speichel (3-5 Tage vor Klinik schon infektiös) → Biss Inkubationszeit variiert stark → meistens 14-60d (Biss im Bereich Kopf → 10-14d)  Symptome durch Enzephalitis→ Prodromal-, Exzitations- und paralytisches Stadium
  • Autonome Fledermaustollwut - empfänglich sind Mensch und Tier - nicht identisch mit Tollwutvirus
  • Seuchenverdacht und -feststellung Tollwut Feststellung: virolog. → Gehirn (= post morten, lebende Tiere nur seuchenverdächtig) --> Ag-Nachweis + Negri-Körperchen + PCR Seuchenverdacht klin., path.-ana., hist. mit epidemiolog. Hinweisen
  • Allgemeine Schutzmaßregeln Tollwut (Impfung)  Impfung nur inaktiviert! Außer: flächendeckende Impfung Füchse (Köder, att. Lebendvirus) wirksamer Impfschutz von Titer abhängig (außer bei Einreise aus nicht-gelistetem Drittland) regelmäßige Impfung nachweisbar (Hd., Ktz.) Impfung seuchenkranker/-verdächtiger Tiere verboten (Ausnahmen mgl.)Impfung kann angeordnet werden sonstige: Anzeige Tierausstellungen Kennzeichnungspflicht Hunde – keine Impfpflicht Heilversuche verboten (Mensch: postinfektionelle Vakzinierung)
  • Maßnahmen Tollwut VOR amtlicher Feststellung Absonderung und Verbringungsverbot Tierkörper behördliche Beobachtung mgl.
  • Maßnahmen NACH amtlicher Festsellung von Tollwou 1 Tötung und unschädliche Beseitigung seuchenkranker und verdächtiger Tiere mgl. --> Hd. und Ktz. vorgeschrieben (Grund: Gefahr Inf. Mensch höher)Alternative: behördliche Beobachtung (Quarantäne)Hd./Ktz. Mensch gebissen oder nachweislich unter wirksamem Impfschutz→ wenn Tier nicht nach 10d tot → keine Tollwut 2 Verbot: Schlachtung und Abhäuten seuchenverdächtiger Tiere, Verkauf/Verbrauch von Erzeugnissen 3 gefährdeter Bezirk um Fundstelle (min. 5000km2/40km Radius)„Tollwut! - Gefährdeter Bezirk“ 4 Wildtier: verstärkte Bejagung, orale Immunisierung, US wild lebender Tiere Ansteckungsverdacht (bei Kontakt mit erkrankten Tieren)sofortige Tötung Hd., Ktz. (Ausnahmen mgl.) wenn geimpft --> sofortige Auffrischungsimpfung (behördliche Quarantäne 6 Monate) andere Tiere: behördliche Überwachung
  • Verdacht beseitigt Tollwut seuchenkranke und verdächtige Tiere getötet Desinfektion Wildtiere: gilt als erloschen, wenn binnen 2 Jahren in gefährdeten Bezirk nicht nachgewiesen
  • Besonderheiten Tollwut Meldepflicht nach Infektionsschutzgesetz → Mensch Anzeigepflichtige Tierseuche Kontakt mit Impfvirus = Kontakt Feldvirus terrestrische ≠ Fledermaustollwut keine Serologie → AK können nicht gebildet werden, vorher tot
  • Epidemiologie und Klinik enzootische Rinderleukose Übertragung: v.a. horizontal, selten vertikal B-Lymphozyt → Blut/bluthaltige Sekrete, iatrogenInkubationszeit: 2 Mo bis mehrere Jahre inapparente Phase: Wo/Mo nach Inf. → humorale AK persistente Lymphozytose, keine Klinik Tumorphase: eigentliches Krankheitsbild, meist Lymphadenomatose B-Zell-Lymphome in unterschiedlichen Organsystemen Prognose infaust
  • Diagnose enzootische Rinderleukose serologisch (ELISA Milch/Blut, Agargeldiffusionstest mit Serum)→ Tilgung EU DD: sporadische Rinderleukose, nicht durch das Virus bedingt
  • Bekämpfungsmaßnahmen Rinderleukose Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder Ausbruch: Rd. > 6 Mo eindeutig seologisch positivVerdacht: 2x zweifelhafter Befund oder klin./path. Symptome Bestand leukoseunverdächtig: 2 serolog. US aller Tiere > 1 Jahr neg. > 30% Milchkühe: milchserolog. US mgl. keine Erscheinungen, die Hinweis auf Leukose sind Rinder ab 24 Monaten müssen mindestens alle 3 Jahre blutserologisch testen (oder 2x milchserologisch) Impfungen und Heilversuche verboten Handel nur mit leukoseunverdächtigen Tieren erlaubt (Ausnahme: Genehmigung) Tötung leukosepositiver Rinder
  • Wann ist Rinderleukose erloschen? kranke und verdächtige Rd. entfernt übrige > 6 Mo alte Rd. 3 x serolog. US alle  4 Mo, neg.
  • Epidemiologie Geflügelpest high pathogenic avian influenza (HPAI), Influenza-A-Virus Mutation: LPAI → HPAI, abh. von Spezifität der Spaltstelle antigenetisch nicht einheitlich, Serotypen Hämagglutinin: 16 Typen --> Adsorption und PenetrationNeuraminidase: 9 Typen --> Ausschleusen nur hochpath. H5- und H7-Viren als Geflügelpest anzeigepflichtig Inkubationszeit: wenige Tage oft keine klare SymptomatikHausgeflügelbestand → plötzliche und massive Leistungseinbrüche
  • Diagnose Geflügelpest Serologie, PCR und Anzucht mgl. Kloaken-/Oropharyngealtupfer im Seuchenfall: PCR --> AI H5 -/ H7- spez. PCR Sequenzanalyse der Spaltstelle     --> HPAI
  • Rechtliche Grundlage Geflügelpest Geflügelpest-VO VO zum Schutz vor der Geflügelpest Ausbruch: bei gehaltenem Vogel HPAI H5/H7 durch Virusnachweis andere Influenzaviren mit intravenösem Pathogenitätsindex >1,2 bei Wildvogel HPAI H5N1 virologisch Verdacht auf Geflügelpest Ergebnis vir./serolog./path.-ana./klin. US + epidemiologische Erkenntnisse→ Befürchtung Ausbruch bei gehaltenem Vogel H5N1 bei Wildvogel virologiech LPAIAI-Virus H5/H7 mit intravenösem Pathogenitätsindex < 1,2
  • Allgemeine Schutzaßnahmen Geflügelpest - Aufzeichnungen Früherkennung Halter muss Register (Zu-/Abgänge) führen --> Aufbewahrung 3 Jahre > 100 Tiere → pro Werktag verendete Tiere > 1000 Tiere → + Anzahl gelegter Eier Verluste über 2 % Rückgang Futter-/Wasseraufnahme 20 % Rückgang der Legeleistung um 5 % --> US-Pflicht durch den Tierhalter --> TA aviäre Influenza abklären lassen
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  • Schutz vor Geflügelpest - Bauliche Anforderungen ab 1000 Hühnern: gegen unbefugten Zutritt gesichert betriebseigener Schutzkleidung --> gereinigt/unschädlich beseitigt nach jeder Ein-/Ausstallung Gerätschaften und Räume R+D Schadnagerbekämpfung → Aufzeichnung Kadaverraum regelmäßig R+D Bestand Einrichtung zur Hände- und Stiefeldesinfektion Enten/Gänse nicht mit Hühnern/Puten Schutz vor Wildvogelkontakt
  • Impfung bei Geflügelpest grundsätzlich verboten! Ausnahmen für besondere Tierhaltungen (Zoos, Vogelparks) mgl.      --> Genehmigung EU-Kommission Hausgeflügel → Genehmigung EU-Kommission → Not-, nicht Schutzimpfung
  • Maßnahmen VOR amtlicher Feststellung von Geflügelpest Verdachtsbestand Diagnostik einleiten Anhaltspunkte für Ausbruch Absonderung sämtlichen Geflügels in geschlossenen Stall Aufzeichnungen verendete/verdächtige Tiere Aufbewahrung getöteter/verendeter Tiere R+D Personen, Schuhe Beschränkung und Aufzeichnung Personenverkehr kein TierverkehrVerbot Verkehr mit Geflügelfleisch, Rohstoffen, Futter, Einstreu... Behörde kann R+D anordnen + Verdachtssperrbezirk für 72 h möglich --> Verkehrsbeschränkungen für gehaltene Vögel
  • Maßnahmen NACH amtlicher Feststellung von Geflügelpest öffentliche Bekanntmachung Schilder „Geflügelpest – Unbefugter Zutritt verboten“ Tötung aller gehaltenen Vögel des Bestandes Unschädliche Beseitigung Fleisch, Erzeugnisse, Dung, Einstreu... Desinfektion Gerätschaften, Behälter, Fahrzeuge... Desinfektionsmatten, Personenbeschränkung, Schuhdesinfektion Entwesung Verbot Verbringen von Säugetieren (außer Schweine) Untersuchungsgebot für Schweine ggf. Tötungsanweisung für Schweine wenn HPAI pos. Hunde und Katzen nicht frei umherlaufen Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet und Kontrollzone!!!
  • Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet und Kontrollzone Geflügelpest „Geflügelpest – Sperrbezirk“ US über Verbleib Tiere und Produkte gewerblich gehaltener Vögel Anzeige gehaltener Vögel + Nutzungsart, Standort Verbot Geflügelmärkte, -ausstellungen o.ä. Anzeige verendeter Vögel Vebringungsverbot gehaltene Vögel + Erzeugnisse --> Anordnung von Tötungen möglich! Beobachtungsgebiet: Verbringungsverbot Verbot Geflügelmärkte „Geflügelpest – Kontrollzone“  (13 km) Behörde kann US und Tötung anordnen Verbringungsverbot
  • Aufhebung der Maßnahmen Geflügelpest alle gehaltenen Vögel getötet/verendet Entwesung, Reinigung und Desinfektion im Abstand von min. 21 d entnommene Tupfer bei 60 Tieren neg Sperrbezirk: frühestens 21 d nach Desinfektion klin. neg Beobachtungsgebiet: frühestens 30 d nach Desinfektion  innerhalb 21 d: Verbringen gehaltener Vögel verboten
  • Schutzmaßregeln bei Geflügelpestbefund bei Wildvögeln stichprobenartiges Monitoring erlegte Enten und Gänse EU-weit (Schlüssel nach FLI) Anzeigepflicht bei mehr kranken/verendeten Wildvögeln (Jäger)vor amtlicher Feststellung wie bei gehaltenen Vögeln Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet flexibel, i.d.R. Sperrbezirk 1km, Beobachtungsgebiet 3km Verzicht nach Risikoeinschätzung durch FLI mgl. nach amtlicher Feststellung US aller gehaltenen Vögel (klin., ggf. virolog.) im Sperrbezirk für 21d US Wildvögel Verkehrsbeschränkung gehaltene Vögel + Erzeugnisse Desinfektionsmatten an Ställen „Wildvogelgeflügelpest – Sperrbezirk“ und „- Beobachtungsgebiet“