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Strafrecht AT (Subject) / Freiheitsberaubung, § 239 StGB (Lesson)
- Einsperren Einsperren: Das Verhindern des Verlassens eines (auch beweglichen) Raumes durch äußere Vorrichtungen oder sonstige Vorkehrungen.
- auf andere Weise auf andere Weise: Jedes Tun oder Unterlassen, durch das ein Mensch unter vollständiger Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort zu verlassen.
- Taugliches Tatobjekt Taugliches Tatobjekt kann jede Person sein, die in der Lage ist, willkürlich ihren Aufenthaltsort zu verändern.