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Strafrecht AT (Subject) / Nachstellen, § 238 StGB (Lesson)

Definitionen und Einzelprobleme

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  • § 238 Nr. 1 (P) Nr. 1: Für das Aufsuchen der räumlichen Nähe ist eine gezielte physische Annäherung an das Opfer erforderlich. 
  • § 238 I Nr. 5 (P) Nr. 5: Eine andere vergleichbare Handlung liegt vor, wenn diese in ihrem Erfolgs- und Handlungsun- wert den Modalitäten der anderen Nummern gleichkommt und als Nachstellung bewertet werden kann. Das sind alle Handlungen, die darauf ausgerichtet sind, durch unmittelbare oder mittelbare Annähe- rungen an das Opfer in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Ent- schließungs- und Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen. 
  • Beharrlichkeit Beharrlichkeit erfordert eine wiederholte Tatbegehung, die von Missachtung des entgegenstehen- den Willens des Opfers und dem Willen, sich auch weiterhin entsprechend zu verhalten, getragen ist. 
  • Unbefugt Unbefugt ist das Nachstellen, wenn der Täter sich weder auf eine amtliche oder private Befugnis- norm noch ein Einverständnis des Opfers berufen kann. 
  • Schwerwiegende Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung des Opfers Schwerwiegende Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung des Opfers sind gravierende und ernst zu nehmende Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende und zumutbare Beeinträchtigungen erheblich und objektivierbar hinausgehen. 
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