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spezielle Tierseuchen (Subject) / 1 - 10 (Lesson)

1 - 10

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  • Epidemiologie Salmonellen Geflügel originär (prim. Salmonellosen): S. Gallinarum biovar Gallinarum (Hühnertyphus) S. gallinarum biovar pullorum (weiße Kükenruhr) nichtadaptiert (sek. Salmonellosen): S. Enteritidis (SE) S. Typhimurium (STM) S. Hadar S. Infantis S. Virchow Übertragung: v.a. über Kot, aber auch transovariell mgl. v.a. SE u. Gallinarum→ Küken, Konsumeier Einschleppung v.a. über Zukauf inf. Eintagsküken
  • Diagnose Salmonellose Geflügel dir. Erregernachweis: durch kulturell-bakt. US Kot-/Mekonium-Sammelproben andere Proben: Feuchttupfer OF, Eiinhalt-/schale, Material toter Tiere Überwachung: Sockentupferprobe (Staub-/Schmutzproben) indirekt: auch serolog. Nachweis AK Blutserum, Eidotter mgl.
  • rechtliche Grundlagen Salmonellose Geflügel 1 drei gemeinschaftliche VO zur Senkung der Prävalenz versch. Subtypen bei Legehennen, Zuchtherden, Senkung der Prävalenz von SE und ST bei Masthähnchen 2 Hühner-Salmonellen-VO (mittlerweile seit 2014 Geflügel-Salmonellen-Schutz-VO) betrifft: Hühnerzucht, Aufzucht, Brüterei, Legehennen und Masthähnchen + mittlerweile Putenzucht, Brütereien, Mast Salmonellen Typ 1: SE und ST Salmonellen Typ 2: Hadar, Vierchow, Infantis wirtsadaptierten Ursachenermittlung:  laufende Eigenkontrollen auf Salmonellen bei Verdacht auf Salmonellen Typ 1 --> Ursachenermittlung mit einem TA (Zuchtbetrieb und Brüterei auch Typ 2) Mitteilungspflicht: Inhaber, wenn im Rahmen der Eigenkontrolle nachgewiesen Aufzucht, Mast- und Legehennenbetriebe Puten und Hühnern: Typ 1  Zucht- und Brütereibetriebe von Hühnern: Typ 1 und 2 Folge: amtliche Untersuchung
  • allgemeine Folgen nach amtlicher Feststellung von Salmonellen beim Geflügel 1 Verbringungsverbot Ausnahmen: Schlachtung, Tötung u. Beseitiung, Eier Quarantänelagerung 2 Behandlung, Impfung (Kat 2) 3 Töten + unschädliche Beseitigung (Kat 1 muss, Kat 2 kann) Eier nur als Klasse B zu verwerten (LM-Industrie und nicht als Konsumeier) 4 Impfpflicht für Hennenaufzuchtsbetriebe: SE (evtl. auch gegen ST) 5 Behörde kann Impfung anordnen: < 250 Hühner Zucht-/Vermehrungszwecke< 350 Junghennen< 350 Legehennen
  • Anforderungen an den Betrieb Sallmonellose Geflügel Rein-Raus-Verfahren (Ausnahmen) Ausstallung → Reinigung Geräte, Entwesung Entfernung Geflügel aus einem Stallbereich → R+D Ausläufe 1x im Jahr kalken, 2 Wo nicht besetzen Lagerung Einstreu und Geräte → Kontamination vermieden R+D Personen Tränkwasser-Qualität → keine Infektion der Herde mit Salmonellen
  • bauliche Anforderungen Salmonellose Geflügel Stallgebäude, Ausläufe, Nebenräume -->  ordnungsgemäße R+D, Entwesung mgl Betriebsabteilungen so konzipierenVerschleppung unterbunden Ausläufe getrennt = 10m Abstand Hygieneschleuse Pflicht Umkleiden, Schuhwechsel, Hände waschen Fliegeneintrag durch bauliche Maßnahmen erschwert (Fliegenschutzgitter)
  • Epidemiologie Salmonellose Schwein originär (primär): S. cholerasuis, S.thyphisuis (ZOONOSE!) nicht wirtsadaptiert: SE und ST (seltener als beim Geflügel) oft inapparent, wenn dann profuse wässrige gelbliche DF, Inappetenz, Fieber Nachweis: - direkt bakt.-kulturell - indirekt ELISA: Herdendiagnostik
  • rechtliche Grundlage Salmonellose Schwein Schweine-Salmonellen-VO schreibt serologische Untersuchungen alle drei Monate vor nach Stichprobenschlüssel ganzjährlich in Mastendperiode (< 14 Tage vor Schlachtung) oder am Schlachthof durch TA --> AK-Nachweis mittels ELISA Blutserum, Fleischsaft Kat 1: < 20 %   --> gering belastet Kat 2: 20 - 40 % --> mittelgradig belastet Kat 3: < 40 % --> hochgradig belastet --> Mitteilung an zuständige Behörde --> Pflicht zur Maßnahme!! --> Befunde 3 Jahre aufheben!! (Untersuchungspflichtiger, Probennehmer und US-Stelle) --> Übermittlung an Behörde --> Sammlung und Auswertung --> Vierteljahrübersicht!
  • Folge positiver Salmonellenprävalenz Schwein < 40 % kein Problem, keine tä Intervention ab 40 % Mitteilung an BehördeEintragsermittlung (epidemiologisch)Pflicht zur Maßnahmenergreifung! R + D freiwertender Buchten/Abteilungen Schadnagerbekämpfung Verwehrung der Annahme am Schlachthof
  • Problem des Testes Salmonellen Schwein Verantwortung: Untersuchungspflichtiger kein Test vorgeschrieben → Variation in Sens. und Spez.willkürlicher cut-off-Wert (40% der Positivkontrolle) durch QS festgelegtunabh. von spez. Testvalidierung der zugelassenen TestsGefahr: falsch-neg. Tests → falsche Kategorisierung
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  • Epidemiologie Klassische Schweinepest Flavivirus, Pestivirus, behüllt, hohe Tenazität: durch Fleischreifung und Einfrieren nicht abgetötet, hält sich gefroren Mo-Jahre „alle kranken Schweine haben KSP bis das Gegenteil bewiesen ist“ prim. Einschleppung: Zukauf inf. Tiere, erregerhaltige Speiseabfälle (Verfütterung in EU verboten)
  • Pathogenese KSP Virusausscheidung während Inkubationszeit Viruspersistenz, Immuntoleranz → Übertragung diaplazentär → Ferkel häufig subklin. Inf./uncharakteristische Symptome Wildschweine! seit 2006 keine Ausbrüche mehr
  • rechtliche Grundlagen zur Bekämpfung von KSP Schweinepest-VO (gegen KSP unds ASP --> gemeinschaftlich) Schweinehaltungshygiene-VO VVVO tierische Nebenproduktebeseitigungsgesetz Ausbruch besteht: KSP virologischer Nachweis (direkt) Sekundärausbrücke mit klinisch-pathologischen Symptomen und epidemiologischer US Serologie und epidemiologische Hinweise wenn Tiere nicht geimpft und AK nachgewiesen --> kann nur KSP sein ASP virologischer Nachweis serologische Untersuchung (Ak reichen aus, gibt kein ähnliches Virus)
  • Maßnahmen bei KSP VOR amtlicher Feststellung 1 US aller Schweine des Bestandes, wenn vorläufige Ergebnisse pos. --> sofortige Tötung, sonst behördliche Beobachtung 2 Überprüfung Bestandsregister und KZ3 Absonderung sämtlicher Schweine 4 erkrankte/verendete/verdächtige Sus, Aufbewahrung getötete/verendete Sus 5 epidemiologische Nachforschungen 6 Beschränkung Personen-, Tier-, und Fahrzeugverkehr Aufzeichnungen Personenverkehr Beschränkung Schweineverkehr Personen und Fahrzeuge nur mit Genehmigung auf Betrieb Desinfektion der Fahrzeuge andere Haustiere nur mit Genehmigung auf/vom Betrieb Desinfektionsmatten, Schutzkleidung, R+D Schuhe Verbot Verkehr mit Schweinefleisch, Sperma, Dung, FM, Gegenstände Anordnung Schadnager- und Insektenbekämpfung mgl
  • Bekämpfungsmaßnahmen NACH amtlicher Feststellung von KSP öffentliche Bekanntmachung Genotypisierung Erreger (KSP) sofortige Tötung aller Schweine im Bestand unschädliche Beseitigung Fleisch, alle Erzeugnisse, Sperma, Embryonen die zwischen Einschleppung und amtlicher Feststellung gewonnen wurden KZ Bestand („Schweinepest – unbefugter Zutritt verboten) Katzen und Hunde einsperren Verkehr anderer Haustiere nur mit Genehmigung Ausnahmen für Zoos, getrennt Betriebseinheiten ASP: Suche nach Zecken --> US der Zecken auf ASP-Virus Sperrbezirk + Beobachtungsgebiet
  • Maßnahmen in Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet KSP/ASP Sperrbezirk - 3 km Radius KZ „Schweinepest – Sperrbezirk“ klin. US aller Sus im Sperrbezirk in 7 d, serologisch wenn Schweine erkrankt Überprüfung Bestandsregister und KZ aller Sus im Sperrbezirk in 7 d TH Anzeige Anzahl, Nutzungsart, Standort, verendete, erkr. Tiere kein Schweineverkehr, keine Hausschlachtung, keine kB Verbringen verendeter Sus, Erzeugnisse, Sperma, Embryonen aus Sperrbezirk nur mit Genehmigung keine Klauentierausstellung Verkehrsbeschränkung für Tiere in oder aus Schweinebeständen Beobachtungsgebiet ~ 10km Radius KZ „Schweinepest – Beobachtungsgebiet“ vir. und serolog. US der Sus aus Beständen, in denen Sus verendet/erkrankt Verkehr von anderen Tieren nur mit Genehmigung sonst weitestgehend wie Sperrbezirk
  • Aufhebung der Maßnahmen KSP/ASP Ausbruch erloschen alle Sus positiver Betriebe getötet und unschädlich beseitigt Schadnagerbekämpfung R+D durchgeführt und abgenommen im Sperrbezirk 30d nach Desinfektion klin. und serolog. neg. im Beobachtungsgebiet 20d nach Desinfektion klin. und serolog. neg. Verdacht beseitigt seuchenverdächtige getötet, unschädlich beseitigt übrige Sus: 40d keine Anzeichen gefährdeter Bezirk frühestens 6 Monate nach letztem Nachweis KSP/ASP bei Wildschweinen
  • Wiederbelegung nach KSP/ASP KSP: wenn Schweinepest erloschen alle Sus innerhalb 20d einstallen serolog. US nach > 40d Verbleib im Betrieb bis US-Ergebnisse ASP nachweislich durch Zecken übertragen → erst nach 6 Jahren
  • Impfung ASP/KSP Impfung grundsätzlich verboten Ausnahme: Anordnung Landesbehörde --> inaktivierte Notimpfung (EU-Kommission muss zustimmen) → KZ (Ohrmarke „I.SP“) Verbringungsverbot nur Schlachtung/Tötung und unschädliche Beseitigung nur innerstaatliche Vermarktung/in verplombten Transportern zu verarbeitendem Betrieb keine Entnahme Sperma, Eizellen, Embryonen ASP (Asfarvirus)keine nat. Immu → Impfung sinnlos (groß und komplex) 
  • Epidemiologie Auzetzky Suid Herpesvirus-1 (SHV-1), Pseudorabies-Virusbreites Wirtsspektrum, hohe TenazitätHaupt- und Reservoirwirt: Schwein --> zyklische Allgemeinerkrankung, alle Altersklassenweitere Endwirte: Wdk., Flfr. → fast immer tödlich Primaten und Einhufer: hohe natürliche Resistenz Einschleppung: infizierte Tiere (direkt) und indirekt durch (un-)belebte Vektoren Reaktivierung bei latent Inf. → starke Virusvermehrung, massive -ausscheidung→ schnelle Durchseuchung
  • Diagnose Aujetzky Sus: ZNS, Respirationstrakt (Persisitenz Ggl. trigeminale und Tonsillen) Diagnose 1 direkt: aus Tupferproben Nasopharynx/Genitalbereich 2 indirekt: serologisch wichtige Rolle bei Bekämpfung → Markervakzine/Überwachung Ausbruch: klin. und serolog. ODER virologisch festgestelltVerdacht: serolog.       (histolog./klin. nur beim Rind)
  • zwei Stufen der Aujetzky-Tilgung Ausbreitung eindämmen → prophylaktische Schutzimpfungen Markerimpfstoff (ohne gl-Gen) attenuiertem Lebendimpfstoff regelm. serolog. US → SHV-1 Status untersucht
  • rechtliche Grundlagen Aujetzky Verordnung zum Schutz gegen die Aujeskysche Krankheit Tilgung --> momentan keine Bekämpfungsmaßnahmen und Impfungen Vorkommen bei Wildschweinen → Jagdhunden Impf- und Heilverbot Impfungen können behördlich angeordnet werden nur Markerimpfstoffe Lebendvakzine → erst 21 Tage nach Impfung aus Vertrieb Verbringen mgl. regelmäßige serologische US der Betriebe --> min. 1x/Jahr
  • Maßnahmen VOR amtlicher Feststellung Aujetzky AK-Verdacht Verbringungsverbot„Aujeskysche Krankheit – Unbefugter Zutritt verboten“ befugt: Stallbesitzer/Vertreter, TA, behördlich befugte Personenbetriebseigene SchutzkleidungHände R+Dtote Schweine, Tot-, Nachgeburt: in geschlossenen Behälternkein Verkehr von kontam. FM, Einstreu, Dung, Gerätschaften
  • Maßnahmen Aujetzky NACH amtlicher Festellung Schutzmaßnahmen beibehalten behördliche Bekanntgabe Tötung aller positiv getesteten oder klinisch auffälligen Schweine Desinfektionsmatten Ein- und Ausgänge Entwesung Reinigung und Desinfektion Stall und Geräte Tierverkehr beschränkt zugelassen ( --> Schweine direkt zur Schlachtung) unschädliche Beseitigung von Kadavern, Einstreu, Dung, FM Sperrbezirk kann eingerichtet werden Betriebe aus denen AK ein- oder verschleppt wurde --> 3 Wochen unter behördlicher Kontrolle
  • Wann gilt Aujetzky als erloschen? alle Schweine positiver Bestände getötet bei allen übrigen keine klin. Erscheinungen zwei im Abstand von vier Wochen durchgeführte Blutprobe negativ --> alles gilt auch wenn Ausbruch bei anderen Tierarten
  • Epidemiologie NewCastle Paramyxoviridae Virulenz unterschiede der Biotypen velogen (hochvirulent) , mesogen, lentogen Verantwortlich auch hier die Aktivierung eines Proteins (Spaltung des F-Proteins) Beim Geflügel nur Infektion mit hochpathogenem Paramyxovirus Typ 1als Newcastle Disease anzeigepflichtigZOONOSE !!!
  • rechtliche Grundlage NewCastle Verordnung gegen die Klassische Geflügelpest und die Newcastle Disease (Geflügelpest-VO) Ausbruch: virologisch bei Sekundärausbrüchen klinisch und pathologisch-anatomisch Impfpflicht: Der Besitzer eines Hühner- und Truthühnerbestandes hat seine Tiere impfen zu lassen Verbringen von Hühnern und Truthühnern nur mit tierärztlicher Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Herkunftssbestand nach Empfehlungen der Impfstoffherstellers geimpft worden ist Behörde kann für Hobby- und Privathaltungen Beauftragte für die Durchführung bestimmter Impfmaßnahmen ernennen - TA - eine im Umgang mit Geflügel erfahrene Person - Mindestalter 18 Jahre --> letztere müssen behördlich eingewiesen werden Aufzeichnungspflicht, Aufklärungspflicht, Weiterbildungspflicht,Meldepflicht von Nebenwirkungen alle Hühner und Truthuhnbestände durch einen Tierarzt!- Wiederholungsimpfung so oft, dass im gesamten Bestand eine ausreichende Immunität vorhanden ist.- Nachweispflicht des Besitzers
  • Schutzmaßregeln NACH amtlicher Feststellung NewCastle Öffentliche Bekanntmachung Bestandssperre Schilder: „Newcastle-Krankheit – Unbefugter Zutritt verboten“ Tötung allen Geflügels des Bestandes Unschädliche Beseitigung von Fleisch und aller Erzeugnisse, Dung, flüssige Stallabgänge, Einstreu. Desinfektion von Gerätschaften, Behältern, Fahrzeugen, sonstiger Gegenstände nach näheren Anweisungen des beamteten Tierarztes. Desinfektionsmatten, Personenbeschränkung, Schuhdesinfektion Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet
  • Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet New Castle Sperrbezirk: für 21 Tage Kennzeichnung „Newcastle-Krankheit – Sperrbezirk“ Absonderung allen Geflügels in geschlossene Ställe Verbringungsverbot für Geflügel und Eier, auch für Dung Verbot von Geflügelausstellungen oder – märkten Ausnahmen für Schlachtungen (Behandlung), Verbringen innerhalb des Sperrbezirks, Bruteier Anzeigepflicht jeder Geflügelhaltung Untersuchungspflicht nach Anweisung der Behörde Beobachtungsgebiet: für 30 Tage Kennzeichnung „Newcastle-Krankheit– Beobachtungsgebiet“. kein Verbringen von Bruteiern, Dung oder flüssigen Stallabgängen aus dem Beobachtungsgebiet kein Verbringen von Geflügel aus dem Beobachtungsgebiet während der ersten 15 Tage (Ausnahme zur Schlachtung unter Auflagen). Möglichkeit des Verbotes von Geflügelmärkten, -schauen,-ausstellungen
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  • Epidemiologie Blue tongue Familie: Reovirus, Genus: Orbivirus ARBO-Virusinfektion • 24 Serotypen Prim. Wirt/Vektor: Culicoides spp. („Gnitzen“)– Vermehrung des Virus in der Speicheldrüse• Sek. Wirt: Rind, Schaf, Ziege• Sperma von virämischen Bullen• Kanülen nur beim Schaf klassische Symptome: Hohes Fieber, Hyperämie der Kopfschleimhäute Ödeme an Ohren, Lippen Zyanosen des Maulbereichs und Zunge Entzündungen des Klauensaums und Muskulatur --> Lahmheit an allen 4 GM Bei trächtigen Tieren: Aborte oder Geburt, missgebildeter Lämmer Symptome Rinder Fieber, Milchrückgang Fressunlust, vermehrtes Speicheln Klammer Gang Aborte
  • Diagnose Blue tongue Versand: gekühlt(!); ans FLI Blut oder Milz oder Lymphknoten– Antikörpernachweis mittels kompetitivem ELISA– direkter Nachweis PCR!
  • rechtliche Bestimmung Blue tongue VO zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit Ausbruch: a) virologische Untersuchung b) Serologie mit klinischen oder epizootiologischen
  • Maßnahmen VOR und NACH amtlicher Feststellung Blue tongue VOR amtlicher Feststellung: behördliche Beobachtung des Bestandes Aufzeichnungen über Bestand der Tiere, seuchenverdächtigen oder verendeten Tiere Verbringungsverbot Aufstallung Anordnung einer Insektizidbehandlung von Tieren und Stall NACH amtlicher Feststellung: Tötung und unschädliche Beseitigung der empfänglichen Tieredes Betriebs epidemiologische Nachforschungen 20 km Radius um den Betrieb: Seuchenverdachtszone 100 km Radius um Betrieb Sperrgebiet 150 km um das Sperrgebiet Beobachtungsgebiet
  • Impfung Blue tongue Wegen hohen wirtschaftlichen Verlusten ab 2008Pflichtimpfung von Rindern, Schafen und Ziegen mit inaktivierten Impfstoff seit 2010 freiwillige Impfung 2012 ist D wieder frei von der Blauzungenkrankheit ABER: Einschleppungsgefahr für alle vorhandenen BTV-Serotypen Empfehlung: Jungtiere impfen, Impfung bei Schafen nach wie vor sinnvoll