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Tierseuchen (Subject) / Allgemeine und besondere Seuchenschutzmaßnahmen (Lesson)
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- Maßnahmen gegen allgemeine Gefährdung von Viehbeständen - Pflicht zur Tierkörperbeseitigung- Vorschriften über Einfuhr von (Teilen von) Tieren/Tierkörpern/Gegenständen- Vorschriften über Umgang mit TS-Erregern- Vorschriften über Herstellung, Prüfung und Abgabe von Impfstoffen- Pflicht zur Kennzeichnung von Tieren (§6 TierGesG)- Vorschriften über den Transport von Tieren (§6, 13, 14, TierGesG) RL 64/432/EWG Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen → Handelsrichtlinie Rind-Schwein Artikel-9-Status: Mitgliedsstaat führt von der Kommission genehmigtes Bekämpfungsverfahren durch Artikel-10-Status: Seuchenfrei = 99,8% der Betriebe frei, es wird nicht geimpft - Vorschriften über die Haltung von Tieren- Vorschriften zur Herstellung von Futtermitteln
- Ermitteln von Seuchenausbrüchen durch den Amtstierarzt §5 TierGesG → Behörde darf diagnostische Maßnahmen inkl. Tötung anordnen Diagnostik zur Seuchenfeststellung: - in von zuständiger Behörde beauftragter Untersuchungseinrichtung (LUA)- Probennahme: nach Vorgaben in amtlicher Methodensammlung (§27)- US mit zugelassenem In-vitro-Diagnostikum nach oder Nachweismethode nach §11 (Zulassung durch FLI)- durchzuführen von approbiertem (beauftragtem) TA der zuständigen Behörde- für jede TS nationales Referenzlabor am FLI
- Schutzmaßnahmen gegen besondere Seuchengefahr VOR amtlicher Feststellung Absonderung Verbringungsverbot Personenverkehrbeschränkung Schutzkleidung (vorläufige) Desinfektion Erhitzungszwang für Milch Untersuchungspflicht kontagiöse Seuchen Verdachtssperrbezirk öffentliche Bekanntmachung des Bestandes epidemiologische Nachforschungen ggf. Tötung
- Schutzmaßnahmen gegen besondere Seuchengefahr NACH amtlicher Feststellung öffentliche Bekanntmachung Bestandssperre (alle TS) Sperrbezirk (MKS, Geflügelpest, Schweinepest) gefährdeter Bezirk Beobachtungsgebiet (MKS, Geflügel-, Schweinepest) Schutzzone (MKS, Geflügelpest) Impfgebiet Kontrollzone Tötung seuchenkranke und -verdächtige/seuchenempfängliche Tiere Verwertung (BHV-1, Leukose...) unschädliche Beseitigung (Zoonose/kontagiös)
- Impfungen und Behandlungen NACH amtlicher Feststellung Impfung im Normalfall verboten Schutzimpfung (Bluetongue, BHV-1, Tollwut) Impfpflicht (ND, Salmonellose des Huhnes) Behandlung im Normalfall verboten Ausnahme: Deckinfektionen des Rindes Pflicht: Bienenseuchen (Varroatose, Akarapiose), Psittakose Desinfektion
- Anzeigepflicht 1 Grundvoraussetzung: Erfüllung Henle-Koch'sche Trias2 volkswirtschaftliche Bedeutung3 Gefährdung menschlicher Gesundheit4 Gemeingefährlichkeit der TS TH keine/geringe Chance Bestand zu schützen 5 ausreichende Kenntnis Epidemiologie6 sichere diagnostische Nachweisverfahren7 geeignete Interventionsmaßnahmen zur Bekämpfung der TS8 vertretbare Relation zwischen Bedeutung der TS, dem erforderlichen Aufwand der staatl. Bekämpfungsmaßnahmen und den entstehenden wirtschaftlichen Schäden
- Meldepflicht 1 auf Haustiere und Süßwasserfische übertragbare Krankheiten2 werden nicht mit staatlichen Mitteln bekämpft aber ständiger Überblick nötig3 Tierkrankheiten, die praktische Bedeutung gewinnen können, gut zu diagnostizieren Folge: keine staatlichen Maßnahmen aber evtl Einschränkung Handelsfreiheit internationale Verpflichtungen → Berichte (WHO, EG...)§26 TierGesG → BMEL darf Meldungen vorschreiben
- Wer muss anzeigen? §4 TierGesG bereits Tierseuchenverdacht, verpflichtet:Tierhalter/Vertreter --> wer anstelle des TH mit Aufsicht der Tiere beauftragt--> Hirten, Schäfer, Schweizer, Sennen, Vergleichbares--> Fischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte--> Betreiber einer Anlage zur Zucht, Haltung, Hälterung von Fischen anderweitig berufsbedingter Umgang mit Tieren --> Tiergesundheitsaufseher --> Veterinärassistenten --> Veterinäringenieure, --> Bienensachverständige--> Personen, die im Natur- und Artenschutz tätig sind--> TÄ --> Leiter tä/sonstiger öffentlicher/priv. US-Einrichtungen--> Tierheilpraktiker Anzeige unverzüglich an zuständige Behörde (meist Veterinäramt) Tierhalter muss Maßnahmen ergreifen um Verschleppung zu verhindern
- wer ist meldepflichtig? Veterinäruntersuchungsämter Leiter Tiergesundheitsämter, öffentliche oder private Untersuchungsämter TÄ, die im Rahmen ihres Berufes meldepflichtige KH feststellen --> Medung an zuständige Behörde: Datum der Feststellung Tierart Anzahl der Bestände Kreis Stadt --> BMEL wird wöchentlich informiert
- Wann besteht bei einer Tierseuche der Verdacht, wann gilt der Verdacht als erwiesen? TS-Verdacht: je nach tierseuchenrechtlicher Bekämpfungs-VO klin./path.-anatom./serolog. US lässt befürchten zweifelhaftes Ergebnis, egal warum US durchgeführt → Anzeige !!! zuständige Behörde → weitergehende US, verfügt erste Maßnahmen Untersuchungseinrichtung (immer staatlich + FLI) Nachweis → zuständige Behörde Feststellung (nicht Labor!)
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- Schutzgebiet § 8 TierGesG - Maßnahme zum Schutz vor allgemeiner TS-Gefahr- min. 2/3 der Tierbestände seuchenfrei- Einschränkung Benutzung, Verwertung, Transport seuchenempfänglicher Tiere, die nicht eindeutig frei von TS sind - für jede Tierseuche möglich, bisher in D nicht genutzt
- Sperrbezirk, gefährdete Zone, Beobachtungsgebiet, Kontrollzone --> bei konkreter TS-Gefahr!! Verdacht muss amtlich bestätigt sein
- Verdachtssperrbezirk kann von zuständiger Behörde angeordnet werden, wenn nach erstmaliger Untersuchung kein eindeutiger Befund der eingesandten Proben erzielt werden konnte --> Verdachtsfall, Schutz vor Verschleppung durch Vieh- und Personenverkehr --> entspricht der Dauer, bis erneutes Ergebnis (1 - 2 Tage)
- Sperrbezirk - immer von Behörde nach amtlich festgelltem TS-Ausbruch anzuordnen - mindestens 3 km um den Seuchenbetrieb - Ziel: Seuchenverschleppung minimieren bis verhindern - Dauer: min. 30 Tage (Abhängig vom Untersuchungsergebnis) - erhebliche Einschränkung in Personen-, Viehverkehr und Erzeugnissen der betroffenen TA - umfängliche US der empfänglichen TA
- Beobachtungsgebiet - Pufferzone zwischen Sperrbezirk und seuchenfreien Gebieten - weniger restriktive Maßnahmen - Radius 10 km um Seuchenbetrieb - umfangreiche US - Verbringen empfänglicher Tiere oder Erzeugnisse mit Genehmigung mgl.
- Kontrollzone - bei hochkontagiösen TS für maximal 72 Stunden um den Verdachtsbetrieb - es dürfen GAR KEINE Tiere aus der Kontrollzone verbracht werden - Größe abhängig vom Fall
- gefährdeter Bezirk - wenn anzeigepflichtige Tierseuche bei Wildtier festgestellt wurde - Tollwut: mind. 5000 km^2, Radius 40 km um einen Fuchs (je nach natürlichen Grenzen, empfängliche Wildtierpopulationen, Wanderbewegungen) - Dauer Abhängig von Untersuchungsergebnissen der Population, oft Jahre - Verbringen empfänglicher Tiere nur mit US
- Grund für die Schweinehaltungshygieneverordnung - Schweinepest bis Mitte der 90er - Anforderungen an Schweinehaltung, wenn Schweine für Zucht- oder Mastzwecke gehalten werden - Anforderungen an Stallhaltung - Anforderung an Stallhaltung - und Freilandhaltung - Allgemeine Anforderungen an Schweinehaltung - Anforderunegn an Betriebe mit 20 - 700 Mastschweinen, < 700 Mastschweine - Anforderungen an Betriebe mit 3 - 100 Zuchtsauen, > 150 Sauenplätzen (150 wenn nur Zuchtbetrieb, 100 wenn gemischt)
- Anforderungen laut Schweinehaltungshygiene-VO - Freilandhaltung genehmigungspflichtig (kann untersagt werden wenn TS in Wildtierpopulation) - Auslaufhaltung anzeigepflichtig - Betriebseigene Kontrollen und Hygienemaßnahmen --> Anlage 6: Grenzwerte für Eigenkontrolle - amtliche Beaufsichtigung - keine gemeinsame Beförderung von Zucht- und Mastschweinen
- Anforderungen an den Tierhalter nach Schweinehygienehaltungs-VO - betriebseigene Kontrollen- kontrolliert jede Ein- und Ausstallung- stellt tierärztliche Bestandskontrolle sicher → einmal pro Mastdurchgang, min 2x/Jahr→ nur durch TÄ mit besonderem Fachwissen Erwerb: Kurse der Kammer, Sachsen: TGD (im Auftrag der Kammer) einschlägige tierseuchenrechtliche Vorschriften seuchenprophylaktische und betriebshygienische Maßnahmen Epidemiologie Bescheinigung durch TÄK, 3 Jahre gültig - muss Hinweis durch TA abklären lassen gehäuftes Verenden, Kümmerer, Fieber (>40,5°C), Totgeburten, erfolglose AB max 2 mal ESP/ ASP, falls in Sperrbezirk/Beobachtungsgebiet Auslauf-/Freilandhaltung: Brucellose, Aujeszky - in Zuchtbetrieben Dokumentation der Leistungsdaten (TS-anzeigend) - unterliegt Aufsicht des beamteten TA