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Tierschutz und Ethologie (Subject) / Tierschutz (Lesson)
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- 2.Motivation des Tierschutzes 1. anthropoetisch = indirekter Tierschutz: im Interesse des Menschen Tierschutz bestimmt durch ästhetische, kulturelle oder ökonomische Interessen des Menschen --> diese bewegen den Menschen zu einer Verhaltensweise, die dem Tiere zugute kommt 1.1. ästhetischer Gedanke: Mensch möchte nicht Zeuge von Tierquälerei werden 1.2. kulturelles Motiv: Schutz alter Haustierrassen zur Bewahrung des geschichtlichen Erbes, Schutz vor dem Aussterben 1.3. ökonomische Motive: Tierschutz als Mittel zur Erreichung wirtschaftlicher Ziele, Versuchstiere, Zootiere, Nutztiere Kant, Schoppenhauer, Goethe, 2. ethischer = direkter Tierschutz: Schutz des Tieres um seiner selbst willen Tier als Mitgeschöpf und empfindsames Lebewesen Verantwortung des Menschen für das Tier Schutz des Wohlbefindens, der Unversehrtheit, des Lebens, der Würde der Tiere pathozentrischer Tierschutz (Schutz vor Schmerzen und Leiden) biozentrischer Tierschutz - alle lebewesen haben eine Ethik - Albert Schweizer Franz von Assisi, Jeremy Bentham 3. religiöse Motivation = Buddhismus + Hinduismus ( religöse Pflicht Tiere nicht zu Töten) Franz von Assisi
- 1.Ethische und geschichtliche Grundlagen des Tierschutzes Ethische Grundsätze: direkter und indirekter Tierschutz 1. Berufsordnung der Bundestierärztekammer= Ethik Kodex 1. Dienen dem Allgemeinwohl (Sicherung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere beizutragen ) Aufgrund der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ist jede Tierärztin und jeder Tierarzt in besonderer Weise zum Schutz der Tiere berufen und verpflichtet. 2. Verantwortung für die Gesundheit von Mensch und Tier § 2 Berufsaufgaben Der Tierarzt ist berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, das Leben und das Wohlbefinden der Tiere zu schützen und sie vor Schäden zu bewahren lehnen alle Maßnahmen ab, durch die Tiere Leistungen erbringen sollen, die ihre physische oder psychische Anpassungsfähigkeit überfordern oder die negative Konsequenzen für ihre Gesundheit und/oder ihr Wohlbefinden haben, Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen § 3 Schutz von Mensch Tier und Umwelt 2. Ethische Grundsätze für den Tierarzt und die Tierärztin = bindend in der Schweiz TA = Helfer und Helferin und als Anwälte und Anwältinnen der Tiere informieren im Rahmen ihrer Tätigkeiten die Tierhaltenden über die geltenden Tierschutzbestimmungen. Stellen Sie tierschutzwidrige Zustände fest, halten sie die Tierhaltenden zur Behebung der Mängel an und treffen weitere Maßnahmen zu deren Behebung, einschließlich der Meldung an die zuständige Vollzugsbehörde bei schweren Missständen leiten der Tierarzt ...ein Strafverfahren ein 3. „Ethische Leitsätze für tierärztliches Handeln zum Wohl und Schutz der Tiere“ stehen in der Tierärtzlichen Vereinigung für Tiere TVT von 2009 (verschiedene Arbeitsgruppen) Codex Veterinarius In allen Zweifelsfällen: In dubio pro animale! ...geleitet von der Grundhaltung der Ehrfurcht vor dem Leben und dem Bewusstsein, dass Tiere einen Eigenwert und eine Würde besitzen Interesse des Menschen darf nicht grundsätzlich höher bewertet werden als das des Tieres Schutz und Fürsorge nicht nur Abhängig vom Nutzwert nicht nur ein Anspruch auf Freiheit von Schmerzen und Leiden besteht, sonder auch auf Wohlbefinden Geschichtliche Fakten: (1.) Franz von Assisi (Heiliger) hat um 1200 den Welttierschutztag einberufen, ein Heiliger, hat die christliche Brüderlichkeit auf die Tiere ausgedehnt René Descartes: 17 Jh., „Cogito ergo sum" – „Ich denke, also bin ich", beschrieb Tiere als Nichtbeseelte „Tierautomaten“ ohne Fähigkeit zur bewussten, reflektierten Wahrnehmung von Schmerzen, „empfindungs“- und seelenlos (keine „Denkseele) Jan-Jaques Rousseau, 18Jh. , sprach Tieren gleiche Empfindungen wie den Menschen zu und leitete daraus gewisse Pflichten des Menschen ab (2.)Jeremy Bentham, ende 18-anfang 19 Jh., Befreiung der Tiere in Analogie zur Sklavenbefreiung, „Die Frage ist nicht, können Tiere denken oder können sie sprechen, sondern können sie leiden!“ (1)Immanuel Kant, 18Jh. „Der Mensch sollte den Tieren gegenüber Güte zeigen, denn wer grausam zu ihnen ist, wird den Menschen gegenüber ebenso unempfindlich sein.“ (2) Schopenhauer: 18Jh, ... wer gegen Tiere grausam ist, könne kein guter Mensch sein.“ (3) Goethe, 18-19 Jh Wer Tiere quält, ist unbeseelt, und Gottes guter Geist ihm fehlt. Mag noch so vornehm drein er schauen, man sollte niemals ihm vertrauen !" (3.) Albert Schweitzer: 19-20Jh. "Artübergreifender Humanismus" Abgeordneten Löffler: Ethik ist unteilbar (verbesserung Tierschutz vor dem Hintergrund dass Menschen auf der welt leiden) "...eine notwendige Vervollständigung jener ethischen Grundsätze, die unser Handeln bestimmen" 1822: England - 1. Tierschutzgesetz in Europa - Schutz vor Tierquälerei (Pferde und Vieh) - Schutz bestimmter Tierarten vor Ausrottung 1824: England - Gründung der Gesellschaft zum Schutz von Tieren vor Grausamkeit (Society for the prevention of cruelty to animals) 30er- 50er Jahre 19. Jhd.: Gründung erster Tierschutzvereine in Deutschland 1837 - erster Tierschutzverein Deutschlands in Stuttgart gegründet 1839 - erster bleibender Tierschutzverein in Sachsen gegründet 1838: Kriminalgesetzbuch des Landes Sachsen (Art. 310) boshaftes und mutwilliges Quälen von Tieren wird unter Strafe gestellt 1851: Preußisches Strafgesetzbuch (§ 340) „Mit Geldbuße bis zu 50 Talern oder Gefängnis bis zu 6 Wochen wird bestraft..., wer öffentlich Tiere quält oder roh mißhandelt.“ 1861: Polizeistrafgesetzbuch Bayern (Art. 100) : Verbot der Tierquälerei 1871: Reichsstrafgesetzbuch (§ 360): bestraft wurde, „...der öffentlich oder in Aergerniß erregender Weise Thiere boshaft quält oder roh mißhandelt.“ 1892: Sachsen - VO zur Betäubung vor dem Schlachten 1930: Verbot des betäubungslosen Schlachtens in Bayern 1933: Gesetz über das Schlachten von Tieren (bis 1997) VO über das Schlachten von Tieren Reichstierschutzgesetz vom 24.11.1933: Durchbruch vom anthropozentrisch-ästhetischen zum ethischen Tierschutz, Verbot der unnötigen Tierquälerei und der rohen Misshandlung (verbot Vernachlässigung, Aussetzen, Abverlangen unnötiger Arbeitsleistungen, kopieren schweifrübe, schmerzhafte Eingriffe ohne Betäubung 1936: VO über das Schlachten und Aufbewahren von lebenden Fischen und anderen kaltblütigen Tieren 1972: neues deutsches Tierschutzgesetz (bis 1990 in DDR) Grundlage 1933 2002: Aufnahme des Staatszieles Tierschutz in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland letzte Umfangreiche Änderung 2013
- 4. Der „Vernünftige Grund“ Grundlage Artikel 1 § + Artikel 17 § Das Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden (einschließlich der Tötung) ist nur bei Vorliegen eines „vernünftigen Grundes“ zulässig. vernünftiger Grund als unbestimmter Rechtsbegriff vernünftig ist: nachvollziehbar, triftig, von schutzwürdigem Interesse !!! Nicht geregelte Fälle bedürfen der Einzelfallentscheidung falls kein venüftiger Grund: verstoß gegen 17§ TierschG jetzt stehen Interessen des Menschen und die des Tieres gegeneinander Kriterium der Zweckeignung, Erforderlichkeit, der Angemessenheit !!! vernünftige Gründe (Lorz und Metzger 1999): Allgemeine Rechtfertigungsgründe (Notwehr, rechtfertigender Notstand) Gesetzlich zugelassene Gründe (Schlachten, waidgerechte Jagd, Tierseuchenbekämpfung...) 2. keine guten Gründe: zB. Nachkommen im Zoo müssen untergebracht werden können, zB. zu viele Welpen, falsche Farbe, Euthanasie bei günstiger Prognose, töten von männliche Eintagsküken hat einen triftigen Grund da der Verbraucher ein Interesse an finanziell erschwinglichen Lebensmitteln hat --> 2010, 2013 reicht dieser ökonomische Grund nicht mehr nach §17 Tierschutzgesetz 3. Was ist ein vernünftiger Grund? Notwehr, Schlachten von Tieren, waidgerechte Jagd - Euthanasie von Tieren mit nichtbehebbaren Schmerzen oder Leiden Tötung: nicht lebensfähiger Nachkommen bzw. Gefahr Mutter Tötung alter Zootiere, denen ein artgerechtes Leben nicht mehr möglich ist (* - Schädlingsbekämpfung - Tötung von Tieren für wissenschaftl. Zwecke, Tierversuche (* - Tötung bei der Seuchenbekämpfung Pflicht: angeschossenes Wild, Transport, LD ermittlung 4. diskussionswürdige‘ vernünftige Gründe = Tötung (und Haltung) von Pelztieren Tötung kranker Tiere mit zweifelhaftem Heilungserfolg Tötung aggressiver Tiere Tötung von Tieren in der Aus-, Fort- und Weiterbildung Tötung von Zirkustieren aus vernachlässigten Haltungen Tötung gesunder Rinder zur Marktentlastung in der EU (BSE) Tötung gesunder Tiere im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung (Schweinepest, MKS, BSE, Geflügelpest) Tötung vonTieren im Tierheim Tötung von Tieren aus Artenschutzgründen + überzähliger Nachkommen im Zoo Tötung männlicher Küken von Legerassen Überall dort, wo der Gesetzgeber nicht selbst die Grenze des Erlaubten gezogen hat, ist eine Güter- und Pflichtenabwägung erforderlich, in der sich ethische Forderungen, wissenschaftliche und wirtschaftliche Notwendigkeiten widerspiegeln.
- 5. Stellung des Tieres im Recht (Zivilrecht, Strafrecht) 1. Römisches Recht= Anspruch auf Recht hatten nur Personen (keine Personen: Frauen,Töchter, Söhne, Sklaven, Tiere) Abhängig von Land, Kultur: Indien Kuh, arabischer raum : schwein, Hund Tiere sollten Recht haben auf: Leben, Wohlbefinden, Unversehrtheit, Würde , artgerechte Pflege und Ernährung, Fortpflanzung, Möglichkeit zum Ausführen (essentieller) arteigener Verhaltensweisen 2. 2016 habeas Corpus akt, Argentinisches Gericht, Schimpanse Cecila, durch AFADA und Great Ape Projekt, -> Schimpanse als rechtssubjekt Rechtssubjekt gehören normalerweise: Personen, juristische Personen (haben Recht auf Rechtsfähigkeit= verstehen Rechte nicht , Geschäftsfähigkeit= Vertrag, Deliktfähigkeit = Schadensersatz) zum Rechtsobjekt gehören: Sachen, Tiere (haben diese Rechte nicht) 3. Zivilrecht (bürgerliches Recht, Privatrecht) § 90a von 1990 = Gesetz zur verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht -> Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltende Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist -> bei schuldhafter Verletzung eines Tieres müssen Heilbehandlungskosten getragen werden, die den wert des Tieres erheblich übersteigen -> Pfändungsverbot für Tiere/auch TA darf nicht Tier zurückhalten bei nicht beglichener Rechnung (außer Tiere aus Gründen des erwerbsmäßigen Nutzung) 4. Strafrecht § 17+18: Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wirbeltier tötet, leiden schmerzen schäden ect. zufügt
- 3. Zielbestimmungen und Grundbegriffe des Tierschutzgesetzes Aufnahme des Tierschutzes als Staatszielbestimmung in das Grundgesetz (2002) erstreckt sich auf alle Tiere, ist ethisch motiviert, also direkt § 1: Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. konkrete Zielstellungen: Schutz 1. des Wohlbefindens 2. der Unversehrtheit 3. des Lebens der Tiere Einschränkungen sind nur möglich bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes! Grundbegriffe= 1. Würde (nur in der Schweiz)= verbietet lächerlichemachen, natürliche Integrität, Instrumentalisierung, 2. Wohlbefinden: psychische und physische Harmonie, abwesenheit von Schmerz unf Leid, vorhandensein normalen Verhaltens, 3.Schmerzen: unangenehme sensorische und gefühlsmäßige (subjektive) Erfahrung, die mit akuter oder potentieller Gewebeschädigung einhergeht oder in Form solcher Schädigungen beschrieben wird 4. Leiden: Umfasst alle nicht vom exakten Begriff des Schmerzes erfassten Beeinträchtigungen des Wohlbefindens, die über schlichtes Unbehagen hinausgehen (und über gewissen Zeitraum andauern), über eine bestimmte Zeit und bestimmte Internsität, 5. Wohlergehen: Ein subjektiver Zustand, der sich durch objektiv erfassbare physiologische und verhaltensbiologische Parameter beurteilen lässt. Zu den Verhaltensindikatoren gehören z.B. das Komfort-, Spiel- und Fortpflanzungsverhalten. 6. Schaden: Zustand des Tieres verändert sich zum Schlechteren - physische oder psychische Schädigung (Amputation) - Feststellung: klinische oder pathologische Untersuchung, ethologischer Befund
- 7. Internationales Tierschutzrecht (EU, Europarat, OECD, WTO, OIE) 1. OECD= Organisation for Economic cooperation and development (1961) in Paris 35 Mitgliedsstaaten Schutz menschliche Gesundheit und und Umwelt (Chemikaliensicherheit) Richtlinien für die Testung von Chemikalien (1981) Grundsätze der Guten Laborpraxis (1982) Prüfung chemischer Substanzen auf Toxizität (vorrangig im Tierversuch) Prüfergebnisse werden international anerkannt --> dies verhindert unnötiges Wiederholen von Tierversuchen (nternationale Haronisierung und Validierung) 2. Europarat (internationale Organisation) (1949), Straßburg 47 Mitgliedstaaten (Eu ist Mitglied) Förderung Umwelt und Naturschutz Nach Ratifizierung (verbindliche Erklärung) eines Übereinkommens muss nationales Recht angepasst werden = Gesetzgebnungskompetenz Tierschutzübereinkommen bilden Ausgangsbasis für nationale und EG-Rechtssetzung Harmonisierung der Tierschutzvorschriften Rechtsvorschriften: Schutz von Tieren beim internationalen Transport, in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, von Schlachttieren, von Heimtieren, Versuchstiere, Empfehlungen: für das Halten von Schweinen, Rindern, Ziegen, Schafen, Haushühnern ... für den Transport von Pferden, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen und Geflügel für die Betäubung von Schlachttieren Ministerkomitee 3. Europäische Union (supranationale Organisation) Verbund 28 Mitgliedsstaaten Grund: EU ist Teil des Europarates bis 1997 Tierschutz nicht erwähnt später aufgrund von: Wettbewerbsangleichung, angleichung Internationaler Vorschriften Vertrag von Amsterdam 1997: "dass der Tierschutz verbessert und das Wohlergehen der Tiere als fühlende Wesen berücksichtigt wird" wird an Eg Vetrag angefügt 2009 Vertrag von Lissabon: Amsterdam wird eigener Punkt Tierschutzregelungen: 1= Tierhaltung:RL Legehennen (1999) RL Kälber (1991) (geändert 2008) RL Schweine (1991) (geändert 2008) RL landwirtschaftliche Nutztiere (1998) RL Masthähnchen (2007) 2=Tiertransport: VO (EG) (2004) über den Schutz von Tieren beim Transport VO (EG) (1997) - Aufenthaltsorte und Transportplan 3= Schlachten: Verordnung (EG) 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (gilt ab 2013) sonst noch: Richtlinien, Beschlüsse, Verordnungen, Empfehlungen, 4. EFSA = Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit Lebensmittel- und Futtermittel- sicherheit, Ernährung, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzen- gesundheit und Pflanzenschutz Risikobewertung, Unbedenklichkeitsbewertung, GVO 5. World Organisation for Animal Health (OIE) Bekämpfung von Tierseuchen Entwicklung von Hygienestandards für internationalen Tierhandel Transport, humanes Schlachten und Töten, Töten im Tierseuchenfall sowie Tierhaltung und Management Empfehlungen: Transport auf Land, see, Luftweg, von Fischen Die Kontrolle streunender Hundepopulationen Schlachten zum Verzehr Töten im Seuchenfall Die Verwendung von Tieren für wissenschaftliche und Ausbildungszwecke Töten und Betäuben von Fischen 6. WTO = world trade organisation =welthandelsorganisation Schweiz: Zweck: Schutz der Würde und dea Wohlbefindens der Tiere Geltungsbereich: alle Wirbeltiere Stand 2005 in Budesverfassung: als Schutz der „Würde der Kreatur“ verankert seit 1992 sowie im Tierschutzgesetz von 2005 Grundsätze: Wer mit Tieren umgeht, hat: a. ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und b , für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ohne Grund die Würde missachten, Schmerzen, Leid, Schaden, Angst zufügen, Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet; b. Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet; c. Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden; d. bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist; e. ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen. Österreich stand 2005 Tier wird als Mitgeschöpf gesehen, Schutz des Lebens und Wohlbefindens, ohne grund Schmerz zufügen, in schwere Angst verstetzten gleich wie Schweiz Zusatz zum Wohlbefinden: Gesundheit und normales Verhalten sollen ausgelebt werden können: dazu Untersuchung von Verhalten, Morphologie (Körpermerkmale physiol. ausgebildet?), Physiologie
- 8. Grundlegende Anforderungen an eine artgerechte Haltung von Tieren 9. Möglichkeiten zur Verbesserung der Tiergerechtheit in der Nutztierhaltung 11. Tiergerechtheit von Haltungssystemen, Prüfung von Haltungssystemen 8. = Grundlage= Artikel 2§ Tierschutzgesetz ( Bedürfnissen entsprechend, artgerecht, Sachkunde, Kenntnisse und Fähigkeiten, Thypus=1. artgemäße Ernährung und Pflege (richtiges Futter, nach Art, Rasse, Leistung, Alter)2. verhaltensgerechte Unterbringung3. artgemäße Bewegung 1965 Brambell-Report = 5 Freedoms Ein Tier sollte zumindest soviel Bewegungsfreiheit haben, dass es ohne Schwierigkeiten in der Lage ist: sich umzudrehen, Körperpflege zu betreiben, aufzustehen, sich hinzulegen, die Gliedmaßen auszustrecken (nach EU Übereinkommen und "Farm Animal Welfare Council" gibt es 5 Mindestanforderungen für die Haltung von wirtschaftlich genutzen Tieren:1. Freisein von Hunger und Durst2. Freisein von Unbehagen (angemessenes Lebensumfeld mit Unterschlupf und bequemem Liegeplatz)3. Freisein von Schmerzen, Verletzungen und Krankheiten4. Freisein zum Ausleben normaler Verhaltensweisen5. Freisein von Angst und Leiden 9.=1. Erhöhung der Mindestanforderungen 2. Harmonisierung der Haltungsvorschriften3. Kennzeichnung der Produkte4. Label-Programme (QS- ihr Prüfsystem für Lebensmittel) --> freiwillig, bei Einhaltung von Tierschutznormen5. Verbraucherinformationen6. Förderung tiergerechter Haltung (attraktiver machen durch Zahlungen bei Einhaltung entsprechender Tierschutzstandards, Förderung von Haltungssystemen, die über gesetzliche Standards hinausgehen ) Förderung entsprechender Vermarktungs- u. Zertifizierungsprogramme zB: Agrarinvestitionsförderprogramm der Bundesrepublik im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (Fensterflächen, Besatzdichte werden beachtet, Förderung bei „besonders tiergerechter Haltung“, bauliche Anforderungen müssen über den gesetzlichen Mindestanforderungen liegen 11= 1. Feststellung Tiergerechtheit Haltungsystem= -> 5 Freiheiten !!!! -> 5 Mindestanforderungen laut Farm animal welfare council -> Tiergerechtigkeitsindex -> Analogieschlussmodell -> Leistung ? -> (Rind: Cow comfort Index, SSI_Stall Standing Index, -> auf der Grundlage des Bedarfsdeckungs- und schadenvermeidungskonzept (Referenzsystem) 1.1.Eigenschaften von Lebewesen: Selbstaufbau Selbsterhalt Fortpflanzung 1.2.dadurch Bedarfsdeckung: Bedarf an: Stoffen Strukturen Reizen 1.3. und Schadensvermeidung bietet die Grundlage zur untersuchung von : Verhalten Verhaltensstörung Morphologie = entwicklungsstand Physiologie = ... I. Prüfung von Stalleinrichtungen (Einzelsysteme / komplette Systeme) Frage nach der Tiergerechtheit eines Haltungssystems (Schweiz, Schweden, Österreich) Pflichtprüfungen möglich II. Prüfung im Rahmen von Neubau bzw. Umbau von Tierhaltungen Frage nach der Möglichkeit der tiergerechten Haltung in einer Tierhaltung BRD: gewerbsmäßige Haltung, Versuchstierhaltung (Wildtierhaltungen) Schweiz: Wildtierhaltungen, Versuchstierzucht III. Beurteilung von laufenden Tierhaltungen Frage, ob Tiere artgemäß und verhaltensgerecht (tiergerecht) gehalten werden Cross Compliance ( Prämien bei Einhaltungen von Standards ) Beurteilung laufender Tierhaltungen auf der Grundlage bestehender Rechtsgrundlagen des aktuellen Standes von Wissenschaft und Praxis (Beratungsempfehlungen, wissenschaftliche Veröffentlichungen) der Beurteilung von Tiergesundheit und Verhalten Stallkontrollen Vet.amt / TGD, Eigenkontrolle durch Tierhalter, Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Schlachthof) der Beurteilung des Managements, Stallklima etc. Prüfung von Haltungssystemen (Bisher nur freiwillige Prüfungen in Deutschland (DLG) Richtlinien, Leitlinien und Empfehlungen für die jeweiligen Tierarten festlegen (für Fische in Aquakulturen muss es noch festgelegt werden) bessere Tierschutzstandards haben Potential beim Verbraucher, so wird viel zu wenig Bio Fleisch und Bio Eier produziert als vom Verbraucher gewünscht wird bzw potentielle Kunden wären (das Animal Welfare Programm schätzt die Mehrkosten für Bio auf 50cent mehr pro kg ein) Nationaler Bewertungsrahmen Tierhaltungsverfahren: Kategorie I: werden empfohlen (19,1 % von 139 beurteilten Verfahren) Kategorie II: baulich-technische Voraussetzungen erfüllt , aber keine Empfehlung (69,5 %) Kategorie III: baulich-Technische Voraussetzungen erfüllt, sollten in Zukunft durch andere Haltungsverfahren ersetzt werden (11,4 %) Neuer Tierschutzplan für Niedersachsen (2011): Lernen von den Besten ohne Schwanzabsetzten Kannibalismus vermeiden, praktische Hilfestellungen
- 12. Sport mit Tieren / Ausbildung von Tieren / Veranstaltungen mit Tieren (incl. Pferdesport, Hundeausbildung; Jagdhunde) Verbot=Artikel 3 § Tierschutzgesetz 1. Leistungen abzuverlangen, denen ein Tier offensichtlich nicht gewachsen ist (Ausnahme: Notfälle) auch im Zusammenhang mit Eingriffen und Behandlungen, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken (z.B. Neurektomie, Schmerzbehandlung) Überforderung bei der Nutzung von Tieren im Sport (Schlittenhunderennen, Pferdesport) Einsatz kranker bzw. verletzter / erschöpfter Tiere 2. Verbot Maßnahmen im Training die Leid verursachen ( Peitsche, Doping) 3. Nutzung von Tieren zur Schaustellung, Filmaufnahmen, Werbung sofern Schmerzen, Leiden, Schäden auftreten (Schweinerennen) 4. Abrichten (Hundekampf) 5. Elektrogeräte bei Zufügen nicht unerheblicher Schmerzen (Verboten in der Schweiz und Österreich, in Deutschland auch wenn sie potenziell Leiden und Schmerz verursachen) Elektrohalsband, Kuhtrainer, Bellstopp Hundeausbildung = Ausbildung zum Beispiel beim JGHV (Jagdgebrauchsthund.ev) 1. Bellstopp- Tierschutzwidrig da für das Tier Teil normaler kommunikation und nicht nachvollziehbar Würgehalzband ist abzulehnen Verbot: Arealbegrenzer (Laut telekommunikations VO) 2. Jagdausbildung erlaubt ist Wasserarbeit- Verboten in Niederlande, Schweiz, Hessen, Meck-Pomm) Bauarbeit, Saugatter Verbot Hetzjagd, Strafschuss 3. Pferdeausbildung= Verbot= übermäßiger Gebrauch der Zügelhilfen, Sporen, Peitschen, Gerten, Verwendung hyperämisierender Salben / präparierter Bandagen, Barren Tenesse Walking Horse, Rodeosport erlaubt= Touchieren, 3 Peitschenschläge, kontrolle durch Fachtierärzte Gemäß FEI-Reglement ist nun die Anwendung von LDR bis zu 10 Minuten lang auf dem Abreiteplatz offiziell gestattet. Die Rollkur ist dagegen bei internationalen Wettbewerben auf dem Abreiteplatz verboten (Fédération Équestre Internationale) umstritten: Flankengurt, Sporen (abzulehnen Laut TVT)
- 13. Töten von Tieren / Schlachten von Tieren Gesetze 1. Art 4 § = Töten eines Wirbeltieres nur mit ausreichend Kenntnis (Fleischer, Jäger, Schädlingsbekämpfer) (Sachkundenachweiß, außer Landwirte) = unter Vermeidung von Schmerzen (möglichst geringe Schmerzen), Betäubung (wenn möglich) = ausreichende Gründe 2. VO (EG) 1099/2009 -> Tierschutzschlachtverordnung (2012) Töten ohne Betäubung= bei Wildtieren, Nottötung, Eintagsküken, Ratten + Mäuse (Genickbruch), Fische, Keulung, Schädlingsbekämpfung, nur wenn Betäubung nicht möglich Töten zum Verzehr = Schlachten Laut Artikel 4a § Tierschutzgesetz Grundsatz: immer mit Betäubung (warmblütige Tiere + Fische) Definition: Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit → muss bis zum Tod anhalten → Durchführung schnell und ohne vermeidbare Schmerzen und Leiden Betäubung +: wahrnehmungslosigkeit, keine reaktion auf Reize, EEG 0, hält an bis zum Tod, Betäubungserfolg: Tier bricht sofort zusammen, keine Aufstehversuche, Augenreflexe, elektrisch: Krämpfe, erstarren, -//- Betäubung- : Aufstehversuche, Schreien, Augenbewegungen, Lidreflex, (1) Betäubungsarten: 1. mechanisch = Bolzenschuss + (nicht für Pelztiere, Schw. Hausschlachtung, Freilandhaltung) Bolzenschuss - (Kaninchen, Geflügel beim Schächten) - reversibel bzw.irreversibel Genickbruch, Kopfschlag (Ferkel, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Geflügel bis 5 Kg, Cave: nicht für Pelztiere !!! 2. Elektrisch = (Wasserbad,Gehirndurchströmung,) Rind, Schwein, kl. Wdk. Kaninchen, Hausgeflügel, Fische -> nicht für: Einhufer, Gatterwild, Pelztiere, Küken Rind 20- 30 Sekunden, Ziege + Schwein 8-15 Sekunden, =irreversibel chemisch: CO2 - 20 Sekunden, Küken, Salmoniden, Schweine, Puten, Hühner, ->Problematisch CO - Pelztiere, (2) Töten = entbluten Rind: vom Betäuben bis Töten max. 60 Sekunden, Schwein 10-20 sekunden (3) Euthanasie, Euthadorm,, Release, Narkoren, T 61 ( kann zu excitationen, Erstickungsanfällen führen, nicht bei trächtigen Tieren, streng iv, alle andere nur in Narkose, von Tierarzt, Rind schwein etc. trächtig nur mit Pentobarbital
- 14. Schächten = rituelles Schlachten ohne Betäubung - möglichst wenig Schmerz verursachen Halsschnitt bis zur Wirbelsäule Arten: Plattfische, Kugelschuss-> Gatterwild, Rind, Ausnahmegenehmigung notwendig (Verbote in de Schweiz) Verbot des Exports Gesetzesgrundlagen 1. Tierschutzgesetz = § 4a (2)... die zuständige Behörde ... darf die Ausnahmegenehmigung (zum Schächten) nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften ... zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religions- gemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss nicht geschächteter Tiere untersagen 2. Grundgesetz Art. 4 = (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisse sind unverletzlich (2) Die ungestörte Religions- ausübung wird gewährleistet. Bundesverfassungsgericht 2002, Schächterlaubnis,vor 2002 (1995) Schächterlaubnis mit Betäubung möglich Religionsgemeinschaft muss als Verband (gemeinsame Glaubensüberzeugung) vorliegen (unabhängig vom Islam im Allgemeinen) Mitgliefer müssen immer betäubungslos geschächtetes Fleisch essen Probleme: schwer umsetzbar, Fluchtintentionen; Übelkeit bei abfallendem Blutdruck, mechanische Einflüsse auf die Wunde (Berühren, Dehnen, Nachschneiden); Reizwirkungen von Blut und Mageninhalt (auch auf Kehlkopf) Aspirationen von Blut und Mageninhalt in Rückenlage (Erstickungsängste)
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- 15. Schmerzhafte Eingriffe und Amputationen an Tieren Grundlage Art 5 § Tiersch schmerzhafte Eingriffe an einem Wirbeltier nur unter Betäubung Betäubung von warmblütigen Tieren, Amphibien und Reptilien nur durch Tierarzt bzw Sachkundige Person (Ausnahme Fische) Ausnahme Vergleichbare Eingriffe beim Mensch + mit Betäubung nicht möglich Grundlage Art 6 § Tierschg Verbot der Amputation von Körperteilen bei Wirbeltieren (sowie Entnahme / Zerstörens von Organen / Geweben) Ausstellungsverbot Tierschutzhundeverordnung 10 § = Ohren und Schwanz kupiert Verbot auch Tiere im Ausland Kupieren zu lassen Ausnahmen: 1. Schlachtung und Tötung (§§ 4 u. 4a) 2. Tierversuche (§§ 7 – 10a) 3. ohne Betäubung: Ferkelkastration 7 Tage, Lamm + Zicklein 4 Wo., Alternativen: Schlachtung vor geschlechtsreife, Anästhesie, Schwein: improvac, Ebermast, Spermasexing, Anästhesie (in QS Betrieben vorgeschrieben) ab 2019 ( Andosteron, Skaltol) 4. enthornen: ohne bis 6 Wochen, nur wenn unerlässlig (Laufstallhaltung) Alternativen: Hornlose Kühe, mehr Platz, 5. Eckzähne Ferkel : Sachkunde, unerlässlig, bis 8. Tag, Alternativen: Zucht auf ausgewogenes Verhältnis Zitzenzahl / Milchleistung / Wurfgröße (bzw. kleiner Würfe) 6. Schnabel kürzen: bis 10 Tag (Pute, Moschusente, Legehühner) 7. Schlagstempel beim Schwein 8. Schenkelbrand beim Pferd bis Ende 2018 ohne Betäubung 9. Tattowierungen, Ohrmarke, chip, 10. Kastration: hygiene, verhaltensprobleme, medizinische Indikation, Haltung, Fortpflanzung, Tierärztliche Indikation (Therapie, Prophylaxe) 11. kürzen Schwanz bei jagdmäßig geführten Hunden ( nur bei Jagdschein, geprüfte Elterntiere Alternativen: Rutenschutz, langhaarig, Rd: bindegewebiges Endstück bei männlichen Kälbern < 3 Mo.(elastische Ringe) 13. Kürzen des Schwanzes bei Ferkeln (bis 4. Tag) durch Sachkundige Person, letztes Drittel des Schwanzes bei Lämmern (bis 8. Tag - mit elastischen Ringen möglich) Sachkundige person bewollt, zu zucht vorgesehen, hygienisch, bis 4. schwanzwirbel muss erhalten bleiben, (wichtig Scham und Anus muss bedeckt sein) 14. Zehenamputation Hahn (Zucht) Beispiele Verbote: Verbote: Kastration Gummiring Verbot: Ätzede Stoffe, ohne Fachkenntnis beim enthornen Verbot: Ferkelzange beim Kürzen der Eckzähne Schweifrübe Pferd, Ohrhaare Pferd, Stimmbänder Hund, Zungenop Rind Alternativen +: deutliches Schmerzempfinden, Abwehrbewegungen, Eingriff= Risiko Alternativen -: ökonomisch, schnell, Betäubung,
- 16. Tierversuche Grundlage: Art 7- 10 § Tierschg, Tierschutz- Versuchstierordnung + Art. 5 = (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei (Schützt die Forschung) 1. Geltungsbereich: lebende nichtmenschliche Wirbeltiere, einschließlich selbständig Nahrung aufnehmende Larven von Wirbeltieren, und - Föten von Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung (lebende Kopffüßer (Cephalopoden) Zehnfußkrebse (Dekapoden) ) 2. Grundlage: unerlässlig, ethisch vetretbar, 7§ 3. keine Tierversuche sind: etholgische Versuche, Fütterungsversuche, Versuche mit Tieren, bei denen Leiden ausgeschlossen ist, kurativ, nomale Praxis Töten ohne vorherige Behandlung, aber Sachkunde, vernünftiger Grund (wissenschaftlicher Zweck, Unerlässlichkeit) Hunde, Katzen, Affen und Halbaffen müssen für Versuchszwecke gezüchtet sein, Anzeige 4. Verbote = Tierversuche zur Entwicklung / Erprobung von Waffen, Munition Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika 5. Anzeigepflichtig: Impftestng (Serum), Eu Vorschrift, Fort und Weiterbildung, Entnahme von Organen zu Wissenschaftlichen Zwecken, Routineverfahren, 6. Genehmigungspflichtig: Wirbeltiere (Primaten), Cephalopoden, schwere Belastungen, 7. Anforderungen= mittels Tierschutzbeauftragten(+ Fach-tierarzt, Kenntnisse, Fortbildung (FELASA) , 3 Jährige Erfahrung ) Aufgaben: Stellungnahmen ( Zulassungverfahren) Kontroll, Beratung, Meldung, Schweigepflicht, (+ Tierschutzausschuss) Rechte: kann Versuche Aussetzen, Zugang, Einsicht, 8. Personen = abgeschlossenes naturwissenschaftl. Hochschulstudium Biologielaboranten, Mediziner, Veterinärmediziner, Zoologen 9. Aufzeichnungen: 5 Jahre aufzubewahren 10. Durchführung: Leid beschränken, Abbruchkriterien, wenig entwickelte Tiere verwenden, Betäubungspflicht bei höher entwickelten Tieren, Analgetika, speziell gezüchtete Tiere, Untersuchung nach Versuch 11. Haltung: Tierschutz-Versuchstierverordnung Abschnitt 1: Halten von Wirbeltieren und Kopffüßern, die zur Verwendung von Tierversuchen bestimmt sind, Tiere müssen gekennzeichnet werden
- 17. Qualzuchten Qualzucht: durch Zucht Merkmalsausprägung führen zu Minderleistung, führen zu Verhaltensänderung und Verhaltensstörungen Schmerz + Leid Zuchtformen die nur durch Maßnahmen und Eingriffe Schmerz verhindert Grundlage Artikel 11b (1) Es ist verboten bei Wirbeltieren zu züchten oder Biotechnisch zu verändert,dass -> erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet -> und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten oder erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten, -> jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder -> die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt. Nachkommen: Säuger nach ersten Drittel der Trächtigkeit Vögel ca. nach Hälfte der Brutzeit Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen Ausnahme: Versuchstiere bedeutet auch, wenn Schäden zu erwarten sind !!! I. Qualzuchten mit erheblicher Tierschutzrelevanz (Zucht mit Letal-, Subletal- und Subvitalfaktoren) -> Zuchtverbot für Defektträger !!!! Haubenente/ Manx Katze ( Bobtail)/ Merlefaktor (Australian sheperd ) / Nackthund /Kippohr, sphinx (Verbot bei fehlen Tasthaare) II. Verbot der Kreuzung heterozygoter Merkmalsträger !!!-> Overoscheckung (lethal-white-foal-syndrome)/ III. Zuchtformen mit tierschutzrelevantem Ausprägungsgrad (Übertypisierung) Brachocephale, ektropium, entropium, (dis) + propiortionierter zwergwuchs, IV. Erb- und Erbumweltkrankheiten ohne direkten Bezug zu selektiv begünstigten Merkmalen HD, Linsenluxation Nutztiere = Pietrain, Belge Bleue, Milchrinder, Züchterische Maßnahmen: Verbot Züchtung mit Defektgenen, Überinterpretation Rassestandart, verbesserung Zuchtprogramme, Innzuchtvermeidung,
- 18. Anforderungen an gewerbsmäßige(n) Zucht, Handel, Haltung von Tieren (§ 11 TierSchG) Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach § 11 Gewerbsmäßig = selbständig, planmäßig, fortgesetzt mit der Absicht der Gewinnerzielung 1. Gewerbsmäßige Zucht und Haltung von Wirbeltieren/ Wildtieren: (einschl Forschungseinrichtungen und Kopffüßer) gilt nicht für Gatterwild, und Nutztiere 2. gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren (Verkaufspersonal benötigt ebenfalls einen Sachkundenachweis.) 3. gewerbsmäßige Zurschaustellung von Tieren (Zirkus, Tierschau...) 4. gewerbsmäßige Unterhaltung eines Reit- und Fahrbetriebes (> 1 Tier zur Verfügung) 5. gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung (Wirbeltiere) 6. Verbringen und Einfuhr von Wirbeltieren, die keine Nutztiere sind, zum Zweck der Abgabe gegen Entgelt 7. Haltung von Tieren im Tierheim bzw. Tierpensionen 8. Haltung von Tieren in Zoos und Tierparks u.ä. (auch nichtgewerbliche Tierschauen, „Freizeitzoos“) 9. Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte 10. Gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden (einschließlich Anleitung) (ab 8/2014) 11. Durchführung von Tierbörsen (Börsenrichtlinie BMELF) Vorraussetzungen: fachliche Qualifikation, Zuverlässigkeit, Räume und Einrichtungen entspr. § 2 TierSchG Angabe der Tierarten (Befristungen, Bedingungen und Auflagen möglich )
- 19. Vollzug des Tierschutzgesetzes = Maßnahmen bei festgestellten Verstößen Grundlage ist Artikel 2 § (Unterbringung, Artgerechte Pflege) Maßnahmen= 1. 16 § -> Anordnung Erfüllung 2§ -> Rücknahme einer Genehmigung nach § 11 (Erlaubnis Zucht, Handel von Tieren) erlaubnispflichtige Betriebe und Einrichtungen nach § 11, gewerbsmäßige Tiertransportbetriebe, Versorgungsstationen -> Fortnahme (Tötung, Unterbringung) -> Einstellung von Tierversuchen 2. Art 17§ = Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2.einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. -> Tierarzt verweigert Notbehandlung (Straftat gemäß Unterlassung ) gilt als nicht-aufschiebbare Handlung 3. Art 18 §= Ordnungswidrigkeit durch vorsätzliche oder fahrlässige Handlung z.B. wer Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt Geldbußen bis 5 bzw. bis 25 Tsd. EUR 4. § 19 TierSchG = Grundlage art 17 +18 § -> Beschlagnahme bzw. Einziehung von Tieren bei Vorliegen einer Straftat bzw.Ordnungswidrigkeit 5. Tierhaltungsverbot durch Behörde = Art 20 a § (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Verbot nach § 20 angeordnet werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss das Halten oder Betreuen von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art vorläufig verbieten. Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer oft auch Zusammenstöße zwischen Tierschutzrecht und Grundgesetz (Art 4 - 4a) Zuständigkeiten= Landessache - Landesdirektion - Veterinäramt 2. Rechte / Möglichkeiten der Behörden 2.1. Pflicht Betreiber: Auskunft und Unterstützung 2.2. Recht Behörde: darf Räume und Gelände während der Geschäftszeit betreten, Tiere vorführen (Wohnung), Einsicht Unterlagen, Proben nehmen, Ausnahme Gefahr in Verzug (Gefährdung Öffentliche Sicherheit und Ordnung) Betreten außerhalb der Geschäftszeiten möglich
- 20. Institutionen / Personen, die im Vollzug tätig werden 1. Tierversuchskommission / Ethikkommission (§ 15 TierSchG) = Unterstützen behörden bei fällen von Entscheidungen 2. Tierschutzbeauftragter (§ 8b TierSchG) = für Einrichtungen die Versuche durchführen =Beratung, Kontrolle, hat entsprechende Fachkenntnisse 3. Tierschutzkommission beim Bundesminister des BMEL ( Fun Fakt: Christian Schmidt) (§ 16b TierSchG) = Beraten Bundesminister =Personen des DVG, versch. Fachbereiche, 4. Landestierschutzbeirat (Landesrecht) =Beraten Landesminister, -II- 5. Landestierschutzbeauftragte(r) (Landesrecht) = bis jetzt nur Berlin, BW, Saarland und Hessen =können nichts erlassen oder verbieten sondern beraten nur, 6. Tierschutzdienst (Niedersachsen) = z.B. Verbraucherschutz, Tierhaltung, Einhaltung Normen = unterschiedliche Zuordnung und Zuständigkeiten der Tiergesundheits- dienste in den einzelnen Bundesländern (Tierärzte)
- 21. Schweigepflicht bei Tierschutzverstößen Durchführung des Tierschutzgesetzes = Landesangelegenheit § 203 Strafgesetzbuch: Verletzung von Privatgeheimnissen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, Berufsverbot, gilt für Tierärzte (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker) Schweigepflich gegenüber: Freunden, Minderjährigen, Polizei (eingeschränkt) Grundlage ist 203 § -> Art 4 § Berufsordnung Tierärzte = Schweigepflicht -auch bei Tierquälerei Nicht: - bei gesetzlicher Meldepflicht (best. Tierseuchen) -> Offenbarungspflicht zum Schutz der Öffentlichkeit - bei Einwilligung des Tierhalters - bei „rechtfertigendem Notstand“ - gegenwärtige Gefahrenlage, für ein geschütztes Rechtsgut“, bei zukünftigem Schadenseintritt !! In Zweifelsfällen soll sich der Tierarzt von der Tierärztekammer beraten lassen ( z.b. grobe Verstöße gegen das Tierschutzgesetz) -> (Zusammenfassend ist festzustellen: Besteht die Gefahr, dass es zu einem Verstoß gegen § 17, § 1 Satz 2 oder § 2 (oder auch gegen eine andere Vorschrift) des Tierschutzgesetzes kommen wird, so ist der Tierarzt befugt, dies der zuständigen Überwachungsbehörde, ggf. auch der Staatsanwaltschaft, anzuzeigen, wenn er entweder zuvor vergeblich versucht hat, den Verantwortlichen zu einem tierschutzkonformen Verhalten zu bewegen, oder dies von vornherein aussichtslos erscheint. Abgesehen von Bagatellfällen ist von einem Übergewicht der öffentlichen Belange des Tierschutzes gegenüber dem durch die tierärztliche Schweigepflicht geschützten Geheimhaltungsinteresse auszugehen)
- 22. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (10 Beispiele) 1.Straftat: bei vorsätzlicher Handlung (bzw Unterlassung wenn Pflicht zur Handlung bestand) Bestandteile: Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtswidrigkeit gegen besonderes Rechtsgut (Leben, Sicherheit) Artikel 17 § 2. Ordnungswidrigkeit Artikel 18 § vorsätzlihe oder fahrlässige Handlung lassen die Ahndung mittels Geldstrafe zu Umsetzung= Beschlagnahme bzw. Einziehung von Tieren bei Vorliegen einer Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit (§ 19 TierSchG) zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden, ohne vernünftigen Grund Schächten ohne Genehmigung Tierversuch ohne Genehmigung schmerzhafter Eingriff ohne Betäubung Schwanzkupieren bei adulten Rindern mittels elastischer Ringe Qualzucht mit fehlenden Körperteilen Abgabe von Wirbeltieren an Kinder unter 16 Aggressionsdressur Absetzen des letzten Zehenglieds bei Zuchthähnen Chriurgischer Eingriff ohne Tierarzt zu sein
- 23. Tierheime / Fund- und herrenlose Tiere Arten von Tierheimen: 1. Kommunal (z.B. Pauschalbetrag pro Einwohner (0,20 – 0,75 €je Einwohner) 2. Privat (Tierschutzverband) -> finanzierung durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Kommunen ( Fundtiere), Arten von Aufgenommenen Tieren: beschlagnahmt, gefunden, verletzt (Wildtier), herrenlose Tiere Gesetzeslage = genehmigungspflichtig nach Art 11 TierschG Überwachung durch Veterinäramt Fundtiere= entlaufene, verirrte, verlorengegangene Tiere (Eigentümer vorhanden, aber unbekannt) (BGB §§ 965 - 984) Finder: Anzeigepflicht (sonst Fundunterschlagung) Finderlohn von 3 %, darf nach 6 Monaten Tier übernehmen (bei Fundanzeige) ->sonst rechtsübergang auf Gemeinde Tierheim: muss Tier aufnehmen und betreuen Kostenübernahme nur bei unaufschiebbaren Behandlungen (nicht Kastration) Herrenlose Tiere= freilebende bzw. verwilderte Haustiere wildlebende Tiere in Freiheit(kein Eigentum) (BGB §§ 958 - 964) z.b. Taube oder Igel, verwilderte Katzen Keine Kostenübernhame seitens der Behörde Tagessatz (durchschnittlicher Kostenaufwand)= Hund 10 bzw. 21 € zzgl. MWSt. Katze 4 – 5 € Wildtiere (besonders streng geschütze Arten) = darf nur aus der Natur entnommen werden wenn krank oder verletzt muss an Fundstelle zurückgebracht werden Tiere die nicht ausgewildert werden können müssen der Naturschutzbehörde gemeldet werden (auch bei (Tod)-Fund) Behandlungskosten trägt Naturschutzbehörde Jagdbares Wild= Aneignungsrecht des Jägers, darf töten darf behandeln,
- 10. Rechtsvorschriften und Leitlinien für die Haltung verschiedener Tierarten Rechtsvorschriften = 1. Tierschutzgesetz 2. Nutztierhaltungs-VO 3. Tiertransport:VO (EG) (2004) über den Schutz von Tieren beim Transport 4. Rechtsvorschriften & Empfehlungen des Europarates -> EÜ zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen 5. EU-Öko-VO (enger Bezug zum Tierschutz) 6. Leitlinien = -> Eine Frage der Haltung" setzen wir neue Wege in der Nutztierhaltung BMEL -> Bioland, Neuland, Initiative Tierwohl, ->= Wissenschaftlicher Beirat für Agrarpolititk beim BML = keine Amputationen, alle Klimazonen, reduzierter Arzneimitteleinsatz, ausreichend Platz, 7. Landesregelungen generell: vermeidung Schmerz, Leid, besondere Kenntnisse Art. 11 Pferdehaltung= ausreichende Bewegung, Allen Pferden, insbesondere aber Zuchtstuten, Fohlen und Jungpferden muss sooft wie möglich Weidegang und/oder Auslauf angeboten werden.“ Daher kann kontrollierte Bewegung (Arbeit, Training) die freie Bewegung nicht vollständig ersetzen. 3-4h/tägl. müssen erfüllt werden, Verbot der Ständerhaltung in Hessen, Meck.-Pom., Thüringen, Schleswig-Holstein, Brandenburg Sozialkontakt, soviel wie möglich Auslauf draussen ( vermeidung Staub) Hundehaltung= Tierschutzhunde-VO Keine ausschließlich Zwinger- oder Anbindehaltung, freie Bewegung in natürlicher Umgebung (mind. 1h, besser 2 – 4 h), 3 – 4 mal Möglichkeit zum Lösen im Freien = ohne Leine Legehennenhaltung= Verbot der Batteriehaltung ab 2010, Verbot von strukturierten Käfigen ab 2021, Ab 2004 obligatorische Kennzeichnung von Eiern aus Käfighaltungen, Grundbedürfnisse wie Schlafen sowie Nahrungs-und Flüssigkeitsaufnahme dürfen nicht eingeschränkt werden, gleichzeitiges Fressen muss gewährleistet sein = aufrecht stehen und schreiten, in Einstreu scharren und Futter suchen, Futter und Wasser aufnehmen, Staubbaden in geeignetem Substrat, sich für die Eiablage in Ruhe in ein Nest zurückziehen, auf erhöhter Sitzstange stehen, sitzen, tagsüber und nachts ruhen - das Gefieder putzen, Hochspringen, Flügelschlagen und Flügel-Bein-Strecken gewisse Verhaltensweisen aus dem Funktionskreis Sozialverhalten Rinderhaltung= alle Tiere enthornen oder alle mit Hörnern, stabile Tiergruppen, ausreichende Breite von Lauf- und Fressgängen, Neuzugänge möglichst nicht einzeln sondern mehrere Tiere, Ressourcen (Liegeplätze, Futter, Tränken) in ausreichender Zahl und leicht zugänglich Abkalbeboxen, Ausreichende Abkalbekontrolle, Gruppenhaltung von Kälbern (2./3. Woche), Kälberfütterung entsprechend den physiologischen und ethologischen Anforderungen Schweinehaltung= Gruppenhaltung tragender Sauen ab 5. Trächtigkeitswoche, Bereitstellung von Nestbaumaterial, Perforationsgrad im Liegebereich max. 15%, Absetzen nach 4. Wo. (Ausnahmen), Beschäftigungsmaterial, Auskühlungsmöglichkeiten hohe Leistung ist kein sicherer Hinweis für eine tiergerechte Haltung bzw. für Wohlbefinden. Leistungsrückgänge können aber eine Anzeichen für mangelndes Wohlbefinden bzw. für ungünstige Haltungsbedingungen sein Tierbezogene Referenzen: Als Referenz hierfür wird das Verhalten, die Morphologie und die Physiologie genommen Technische Referenzen: Raummaße und Struktur ,Stallklima, Hygiene Tierhalterbezogene Indikatoren: Management, Betreuungsintensität, Qualifikation TGI - Tiergerechtheitsindex: zur Beurteilung von Haltungssystemen in der landwirtschaftlichen Praxis
- 6. Tierschutz und Grundgesetz Tierschutzgesetz ist Teil des Grundgesetzes aber die Grundrechte des Menschen können mit dem Tierschutzgesetz aneinander geraten es gibt Grundrechte MIT Gesetzesvorbehalt = Gesetztgeber kann mit Gesetz eingreifen (zB: Allg. Handlungsfreiheit, Berufsfreiheit (Tierhandel, Tierhaltung, Tierzucht), Recht auf Eigentum) Grundrechte OHNE Gesetzesvorbehalt: schranken- lose Grundrechte, Einschränkung nur zum Schutz kollidierender Grundrechte Dritter oder anderer Rechtswerte mit Verfassungsrang (zB: Religionsfreiheit- Schächten, Freiheit der Kunst-Vorstellungen mit tierschutzwidrigen Handlungen, Freiheit der Lehre und Wissenschaft- Tierversuche) --> erst seitdem der TS Staatsziel mit Verfassungsrang ist ist es möglich hier abzuwägen. Schächten: TS (§4a Ausnahmegenehmigung zum Schächten nur wenn Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften kein nicht geschächtetes Fleisch verzehren dürfen oder die Religion das Schächten vorsieht) Grundgesetzt: (§4 Die Freiheit des Glaubens ist unverletzlich, Die ungestörte Religions- ausübung wird gewährleistet) Tierquälerei als Teil einer Performance: 1990: die Freiheit der Kunst steht über den Vorschriften des Tierschutzgesetzes; erst seit 2002: sinnlose Tötung von Tieren oder Qual im Rahmen einer Kunstinzenierung ist als sinnlos anzusehen = Kunstfreiheit darf insoweit eingeschränkt werden Tierversuche: TS §7 nur wenn sie unerlässlich sind und die Leiden des Tieres im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind; Grundgesetzt Art. 5 § Forschung, Lehre, Wissenschaft frei Zur Aus-, Fort- und Weiterbildung: TS §10: nur wenn ihr Zweck nicht auf andere Weise, insbesondere durch filmische Darstellung, erreicht werden kann
- 24. DVG- Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft gegründet 1955, ca 5000 Mitglieder Aufgaben: 1. Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre, -> Kongresse, Weiterbildung, Nachwuchsförderung, 2. Stipendien 3. Preise (zur Förderung von Nachwuchswissenschaftlern) 4. Publikation von Desinfektionsmittellisten 5. Der Blaue Hund 6. Empfehlungen und Leitlinien für Tierärzte (Impfung, Haltung,...) besitzen verschiedene Fachgruppen