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Tierseuchen (Subject) / Tierkörperbeseitigungsrecht (Lesson)

Tierkörperbeseitigungsrecht

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  • Gesetzliche Grundlage VO (EG) 1774/2002   --> jetzt 1069/2009 Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte national: Tierische-Nebenprodukte-Gesetz  (VO zur Duchführung)
  • Zuständigkeiten bei Tierkörperbeseitigung - zuständige Landesbehörde - TKBA ist nach Landesrecht zuständige Körperschaft öffentlichen Rechts - Behörde kann Pflicht zur Abholung auf jur. oder nat. Person des Privatrechts übertragen - Entsorgung von Material der Kategorien 1 und 2 als seuchenhygienische Aufgabe
  • Pflichten bei der Tierkörperbeseitigung - Meldepflicht: Besitzer - Abholungspflicht: Beseitigungspflichtiger - Ablieferungspflicht: Tierbesitzer, wenn keine Abholungspflicht besteht (kl. Heimtiere) - Aufbewahrungspflicht: des entsorgungspflichtigen Materials bis zur Abholung --> Gebührenerhebung Ausnahmen von Beseitigungspflicht: Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecke
  • Inhalte der Tierische-Nebenproduktebeseitigungs-VO - spezifische Anforderungen an Behandlung von Küchen- und Speiseabfällen- Anforderungen an tierische Nebenprodukte in Betrieben mit Nutztierhaltungz.B.: Tiere keinen (un-)mittelbaren Kontakt zu tierischen Nebenprodukten - Transport- und Nachweisverpflichtungen- Anforderungen an die Verarbeitung tierischer Nebenprodukte Pasteurisierung Verarbeitung in Biogas- und Kompostierungsanlagen Probennahme Entsorgung tierischer Nebenprodukte als Abfall - Registrierung und Bekanntmachung der Verarbeitungsbetriebe - Pasteurisierungsanlagen, Biogas- und Kompostierungsanlagen
  • tierische Nebneprodukte nach VO (EG) 1069/2009 Tierkörper, Teile, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht für den menschlichen Verzehr sind + Eizellen, Samen und Embryonen
  • Kat 1 Material mit höchstem Risiko alle Körperteile inkl. Haut von TSE-erkrankten/-verdächtigen Tieren von Tieren, die im Rahmen eines TSE-Tilgungsprogrammes getötet wurden andere Tiere als Nutz- und Wildtiere--> Heim-, Versuchs-, Zoo- und Zirkustiere Wildtiere mit Verdacht auf auf Mensch/Tier übertragbare Krankheit Küchen- und Speiseabfälle im grenzüberschreitenden Verkehr Mischungen, die eines dieser Materialien enthalten Erzeugnisse von Tieren, denen verbotene Stoffe verabreicht wurden spezifiziertes Risikomaterial Schädel ohne UK und RM von über 12 Monate alten Rindern Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel von über 30 Monate alten Rindern Schädel, Tonsillen und RM von über 12 Monate alten Schafen und Ziegen Milz und Ileum von allen kl. Wdk.
  • Kat 2 Gülle, Magen- und Darminhalt Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die Rückstände enthalten Material, das bei der Behandlung von Abwässern in Schlachthöfen anfällt „Siebrückstände“ verendete/im Rahmen der TS-Bekämpfung getötete Tiere (exkl. Wdk.)
  • Kat 3 im Rahmen der Fleisch-US tauglich beurteilt aber aus kommerziellen Gründen nicht für menschlichen Verzehr bestimmt genussuntaugliche Schlachtkörperteile von Tieren, die keine Anzeichen einer übertragbaren Krankheit aufweisen Häute, Hufe, Borsten etc Blut von Nicht-Wiederkäuern Rohmilch Fische „normale“ Küchen- und Speiseabfälle, ehemalige Lebensmittel Brütereinebenprodukte, Schalen
  • Entsorgung abhängig vom Risiko Kat 1: "Verarbeitungsbetriebe der Kategorie 1" (ehemals TKB) "unschädliche Beseitigung) --> 133 °C, 3 bar, 20 Minuten                                              --> Kantenlänge der Teilchen max. 50 mm - Verbrennung Kat 2 und 3: spezifische Verarbeitungsbetriebe, technische Anlagen, Biogasanlagen oder Kompostieranlagen Kategorie 3 = "frei verkehrsfähig" daher durch VO (EG) 1069/2009 Biogas- und Kompostieranlagen
  • Voraussetzungen zur Zulassung von Verarbeitungsbetrieben der Kat. 1 Trennung von reiner und unreiner Seite unrein = Räume/Einrichtungen, aus denen Erreger verschleppt werden können Raum für entladene TK/-teile/Erzeugnisse sowie zum Zerlegen und Abhäuten der TK (Rohmaterialraum) Häuteraum sofern TK abgehäutet werden Tierarztraum Übergangsraum zum Umkleiden, Waschen, Aufenthalt, Toilette rein = frei von Erregern übertragbarer Krankheiten Räume mit den Einrichtungen für das Unschädlichmachen der TK/-teile, Erz. Umkleide- und Waschraum, Toilette, Aufenthaltsraum alle anderen Räume müssen Seiten zugeordnet werden
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  • Kennzeichnung von Kategorien - Material der verschiedenen Kategorien muss identifizierbar sein- getrennt aufbewahrt und transportiert Kat 3: „nicht für den menschlichen Verzehr“Kat 2: „darf nicht verfüttert werden“Kat 1: „nur zur Entsorgung“ jeder der versendet/befördert/in Empfang nimmt→ Genehmigung und Aufzeichnungen nötig