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Tierseuchen (Subject) / Verordnung über Arbeiten mit Tierseuchenerregern (Lesson)

Verordnung über Arbeiten mit Tierseuchenerregern

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  • Was sind Tierseuchenerreger § 1 Tierseuchenerreger-VO → vermehrungsfähige Erreger/Teile von Erregern = anzeigepflichtiger TS= andere auf Haustiere/Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten
  • Voraussetzungen zur Arbeit mit Tierseuchenerregern §2 Tierseuchenerreger-VO Erlaubnis der zuständigen Behörde nötig! für Arbeit mit Erregern (Versuche, mikrob./serol. US, Fortzüchtung)wer erwerben oder abgeben will Ausnahmen: - z.B. Sterilitätsprüfung - wenn nicht Erreger anzeigepflichtiger TS für TÄ/Ärzte für diagnostische US/therapeut. Maßnahmen in der Praxis Tierkliniken/Krankenhäuser für diagnostische US/Therapie unter (tier-)ärztlicher Leitung (tier-)ärztlich geleitete Veterinärämter, Untersuchungsämter, öffentliche Forschungsinstitute
  • Qualifikation für die Erlaubnis zur Arbeit mit Tierseuchenerregern Approbation als TA, Arzt oder Apotheker oder Hochschulabschluss in Biologie oder Lebensmittelchemie + min. dreijähr. Tätigkeit in entsprechendem Labor
  • allgemeine Sicherheitsstandards für Arbeite mit Tierseuchenerregern - Überprüfung im Rahmen TÄHA- verschließbarer Raum - desinfizierbarem Fußboden- kein Essen/Trinken- Handwaschbecken und Handdesinfektionsmöglichkeit wichtigstes Gerät: Autoklav (TRockensteri nicht ausreichend) --> Sterilisieren bewachsener Nährböden und Proben
  • Tierseuchenerregereinfuhr-VO - nationales Recht mit Sonderstellung (aktuell keine gemeinschaftliche Regelung) - TS- Erreger: vermehrungsfähige Erreger, die bei Tieren Krankheiten hervorrufen können UND: vermehrungsfähige Erreger, die hinsichtlich ihrer Virulenz modifiziert wurden!!! --> Einfuhr von Impfstoffen und Antigenpräparaten, die TS-Erreger enthalten VERBOTEN
  • Ausnahmen für Tierseuchenerregereinfuhr-VO - inaktivierte Impfstoffe, da keine Gefahr! - Genehmigungen durch Landesministerium oder Bundesministerium (nur für wissenschaftlich geleitete Einrichtungen FLI, PEI) - oberste Landesbehörde kann das Einbringen von Schutzimpfungen im Bedarfsfall genehmigen
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