30
Tierseuchen (Subject) / Allgemeine Tierseuchenbekämpfung (Lesson)
Allgemeine Tierseuchenbekämpfung - Struktur Tierseuchenrecht, Rechtsgrundlagen, allg. Schutzmaßnahmen
This lesson was created by Fjalla20.
Advertisement
- Zielsetzung, Aufbau und Begriffsbestimmung des Tiergesundheitsgesetzes - Zielsetzung- 1. Ziel des Tiergesundheitsgesetzes: Tierhaltungen vor Tierseuchen schützen, gegen die Einzelmaßnahmen nicht wirksam sind Schutz vor übertragbaren Krankheiten mit ökonomischer Relevanz Vermeidung der Gefährdung der menschlichen Gesundheit Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit tierischer Erzeugung in der EU Dazu Maßnahmen nötig: => geeignete Maßnahmen: gewünschter Erfolg wird gefördert => erforderliche Maßnahmen: wenn kein gleich wirksames Mittel zur Verfügung steht Maßnahmenanwendung nach Grundastz der Verhältnismäßigkeit! 2.Sinn und Zweck der Tierseuchenbekämpfung Prävention: Verhinderung des Ausbruches von Tierseuchen = Maßnahmen zur Bekämpfung der allg. Seuchengefahr Bekämpfung von Seuchenausbrüchen = Maßnahmen zur Bekämpfung der spezifischen Seuchengefahr
- Zielsetzung, Aufbau und Begriffsbestimmung des Tiergesundheitsgesetzes - Aufbau, Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes- = seit 01.05.2014 in Kraft => ersetzt Tierseuchengesetz Aufbau und Anwendungsbereich: prophylaktische Maßnahmen definiert Tierseuchen Monitoring Bedeutung des FLI und seiner Aufgaben --> epidemiologische US, Unterstützung von Länderbehörden Aufgaben und Erweiterung der Aufgaben des PEI --> Genehmigung von Feldversuchen schreibt ständige Impfkommission Veterinärmedizin vor Erfassung eines Maßnahmenkataloges, der auf Ermächtigung bestimmte Rechtsvorschriften erlassen kann regelt Prävention von Tierseuchen und deren Bekämpfung bei Ausbruch, die durch den einzelnen Tierhalter nicht alleine zu bekämpfen sind Inhalt: Allgemeine Pflichten des Tierhalters Anzeigepflicht Ermächtigungen im Falle von Tierseuchen (Ermächtigungspragraph) Mittel und Verfahren zur Desinfektion Monitoring Inverkehrbringen von Impfstoffen, in-vitro Diagnostika und immunologischen Tierarzneimitteln Datenerhebung
- Zielsetzung, Aufbau und Begriffsbestimmung des Tiergesundheitsgesetzes - Begriffsbestimmungen Tierseuchen und Tierseuchenerreger- Tierseuche: Infektion oder Krankheit mit Ausbreitungsfähigkeit, die unmittelbar von Tierseuchenerregern verursacht werden und zoonotisches Potenzial besitzen Tierseuchenerreger = Krankheitserreger/Teil davon, nicht STW-Produkte (Toxine)
- Erweiterte Aufgaben FLI und PEI nach Tiergesundheitsgesetz FLI: epidemiologische Untersuchungen und Unterstützung der Länderbehörden PEI: Genehmigung von feldversuchen
- Allgemeine Pflichten des Tierhalters nach Tiergesundheitsgesetz = §3 Wer Vieh oder Fische hält muss.. dafür Sorge tragen,dass TS weder in den Bestand eingeschleppt werden noch aus diesem verschleppt werden sachkundig bzgl der Übertragbarkeit anzeigepfl. TS sein Maßnahmen nach Ausbruch von TS umsetzen können
- Anzeigepflicht = § 4 besteht bei tatsächlichem oder befürchteten Ausbruch von einer TS => Tierhalter muss Mitteilung an zuständige Behörde machen Tierhalter muss die Verschleppung verhindern verdächtige Tiere dürfen nicht verbracht/geöffnet werden ohne Zustaimmung der Behörde nur der Seuchenverdacht ist anzeigepflichtig ( seuchenverdächtige Tiere und ansteckungsverd. Tiere ohne klin. Erscheinung)
- Ermächtigungen nach Tiergesundheitsgesetz = §6, Ermächtigungsparagraph Bundesministerium wird durch Rechts-VO und mit Zustimmung des Bundesrates dazu ermächtigt, Vorschriften zu erlassen = für alle erforderlichen Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung und Seuchenvorsorge
- Mittel und Verfahren zur Desinfektion §7 Bundesministerium kann VO ohne Bundesrat erlassen => Dersinfektionsrichtline des BMEL = DVG-Liste!
- Monitoring § 10 = System für wdh. Beobachtung, Untersuchung und Bewertung von TS-Erregern in/auf lebenden, totenTieren an Orten, an denen Haustiere oder Fische gehalten werden oder sich wildlebende Tiere aufhalten --> dient zur frühzeitigen Erkennung von Gefahren und zur Abschätzung von Prävalenzen => wird durch Bundesministerium geregelt
- Inverkehrbringen und Anwendung von TAM immunologische TAM: dürfen nur angewendet/in Verkehr gebracht werden,wenn von PEI zugelassen =>gilt nicht für bestandsspezifische Impfstoffe (immer inaktiviert und nur,wenn kein zugelassenes zur Verfügung steht) In vitro Diagnostika: zur US einer anzeigepfl, melde-,mitteilungspfl. Terseuche nur dann,wenn durch FLI zugelassen
- Advertisement
- Datenerhebung §23 erfolgt durch Einrichtungen, die tierseuchenrechtl vorgeschriebene US durchführen => Übermittlung der Ergebnisse an zuständige Behörde Zuständige Behörde hat auch Möglichkeit sich Datenerhebung Dritter zu bedienen (HIT-Datenbank)
- Auswirkungen der EU Gesetzgebung auf den Einzelstaat Es gibt : EU-Verordnungen --> gelten immer und unmittelbar ( VO (EG) 1760/2000 = System zur Kennzeichnung u. Registrierung von Rindern, Etikettierung von Rindfleisch VVVO: regelt Durchführungsmodalitäten für Kennzeichnung und Reg.) Richtlinien --> müssen in nationales Recht umgesetzt werden (RL 64/432/EG = Anforderungen an den innergemein. Handel von Schw&Rd --> Brucellose-VO)
- Zuständigkeiten für die Tierseuchenbekämpfung in D 1. Bundeswehr und Forschungseinrichtungen => zuständige Stelle der Bundeswehr ist verpflichtet der zust. Landesbehörde Verdacht, Ausbruch, Verlauf, Schutzmaßregeln und Erlöschen mitzuteilen 2. FLI. PEI, BVL, BfR => Ausnahmeregelung vom TierGesG! Dürfen Tiere im Rahmen von Wissenschaftlichen Studien im Falle einer TS behandeln --> aber nur zu Forschungszwecken, ansonsten Anzeigepflicht Gesetzliche Grundlagen: BMELV ist oberste Gesetzinstanz falls BMELV keine VO festlegt für den Einzelfall, dürfen Landesbehörden selber gesetzl. Regelungen treffen und Maßnahmen einleiten 3. Tierseuchendiagnostik über staatliche US-Einrichtungen in eigener Zuständigkeit (Veterinäruntersuchungsämter) bestimmte TS dürfen ausschl. im Referenzlabor (FLI) vor amtlicher Feststellung untersucht werden wenig/nicht kontagiöse TS: Untersuchung in privaten Einrichtungen und Verifizierung positiver Ergebnisse in staatl. Einrichtung bzw in halbstaatl. Einrichtungen (Tiergesundheitsdienst) 4. Tiergesundheitsdienst = Einrichtungen der Länder mit Spezialisierung in Fachdienste (Rinder-, Schweine-, Euter-...) Ziel: Gesundheit und Leistungsfähigkeit von Tierbeständen erhöhen Aufgaben: Tierschutz, Verbraucherschutz, vorbeugender Tiergesundheitsschutz Beratung Untersuchung und Behandlung Prophylaxe Fort-und Weiterbildung Beseitigung von Bestandproblemen
- Definition Körperschaft des öffentlichen Rechts = juristische Personen des öfftl. Rechts mit Hoheitsgewalt => unterliegen Rechtsaufsicht durch zuständige Behörde, Gesetzgeber bestimmt Mitgliedskreis und die Aufgaben Gebietskörperschaften = LKR, Gemeinden Personalkörperschaften = TÄK, LaWikammer = Pflichtmitgliedschaft mgl
- Definition Körperschaft des privaten Rechts = körperschaftlich organisierte Zusammenschlüsse mit Rechtsfähigkeit = z.B. Vereine => unterliegen bestimmten Gesetzen (Vereinsrecht) Vereine staatliche Einrichtungen (Ministerium, Bundesbehörde)
- Aufgaben des FLI = Bundesforschungsanstalt für Viruserkrankungen bei Tieren Standort: Insel Riems, Celle, Jena, Braunschweig Aufgaben: Forschung Tierseuchen Tierschutz Nutztiergenetik Refernezlabor für anzeigepfl. und Meldepfl. Tierseuchen => letzte Instanz für Diagnose und ausschließlich zuständig für in Deutschland hochkontagiöse TS Beratung Bundesministerium auf aktive Anforderung Mitwirken bei TS-Bekämpfung Beobachtung der weltweiten Tiergesundheitssituation Risikobewertung Zulassung für in-vitro-Diagnostika Monitoring und Auswertung ständige Impfkommission Veterinärmedizin (Impfempfehlungen)
- Aufgaben PEI = Bundesinstitut für Impfstoffe und biomed. AM Zulassung und Prüfung von Tierimpfstoffen (auf Unbedenklichkeit, Wirksamkeit und Qualität) Genehmigung wissenschaftl Versuche im Zusammenhang mit Tierimpstoffentwicklung und Erprobung (Feldversuche)
- Aufgaben BVL Berlin, Brandenburg Risikomanagement (Lebensmittelsicherheit, Koordination von Programmen für LeMi ÜW) Zulassungsbehörde (Pflanzenschutz, Umweltschutz, Novel Food und TAM) Zulassung von GVO in LeMi und FuMi
- Aufgaben des BfR Berlin Risikobewertung und Kommunikation (frei und unabhängig) und Gutachten Empfehlungen zur Risikominimierung Beratung durch unabhängige Expertenkommission Kontaktstelle für die EFSA (European Food safety authority)
- Aufbau und Aufgaben des Veterinäramtes Leitung: beamteter Tierarzt --> 3 Abteilungen/Fachbereiche: Fachbereich 1 = TS-Bekämpfung, TKB, FuMi-Hygiene Fachbereich 2 = Tierschutz, Lemi-und AM-ÜW Fachbereich 3 = Schlachthofkontrolle, Umweltschutz, ÜW Exportbetriebe Aufgaben des Veterinäramtes: Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt 1. Grundlegende Aufgaben: Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten Schutz des Menschen durch Tierkrankheiten, Schutz des Menschen vor Irreführung und Täuschung durch Lemi Tierschutz Umweltschutz 2. staatliche TS-Bekämpfung: Verhütung und Bekämpfung übertragbarer KH und Zoonosen seuchenfreier Tierbestand in der EU 3. Tiergesundheitsschutz durch Tiergesundheitsdienste
- Aufgaben und Anstellungsvorraussetzungen für den beamteten Tierarzt Der beamtete Tierarzt ist entweder: a) vom Staat angestellter Tierarzt = oberste/mittlere Behörde b) Tierarzt, der dessen Anstellung vom Staat bestätigt worden ist (Beamter im Vetamt) Vorraussetzungen für die Anstellung: 2 Jahre Ausbildung und Kreisexamen --> Referendar/Beamter auf Widerruf --> Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen
- Verfügung oder Verordnung im TS-Recht Verfügung = Verwaltungsakt (hoheitl. Maßnahme) --> wird durch Verwaltungsbehörde zur Einzelfallregelung auf Gebiet des öfftl. Rechts getroffen => gerichtet an: Einzelperson (Bestand) Personengruppe (Haltergruppen bestimmter Gebiete) Verfügungsarten: belastende Verfügung: Tötungsanordnung begünstigende Verfügung: Genehmigung => widerspruch gegen Verfügungen ist möglich, aber keine aufschiebende Wirkung bei Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit => Aufschub kann bei Verwaltungsgericht beantragt werden 2. Verordnung = richtet sich an unbestimmte Personenzahl, ist unmittelbar und immer gültig --> Schweinepest-VO = Maßnahmen für Schweinehalter bei Ausbruch --> Binnenmarkt-TS-Schutz-VO = Regelungen zum innergem. Verbringen, Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr --> VVVO
- Überwachung, Straf-und Bußgeldvorschriften im TierGesG 1. Überwachung durch zust. Behörde (Untere Verwaltungsbehörde) Einhalten der Vorschriften des TierGesG erlassene Rechts-VO Rechtsakte der EG im Anwendungsbereich TierGesG Vorraussetzungen für die Überwachung: Mitwirken des Tierhalter (Auskunftspflicht, Einsicht gewähren, Zutrittsgewährung) Zutritt gewähren auch bei Wohnräumen, bei Gefahr der öfftl. Sicherheit zuständige Personen dürfen Tiere untersuchen und Maßnahmen einleiten Abfälle, Rohstoffe, Tiere und Tierteile sind auf Wunsch zu überlassen In-Vitro-D, immunol. TAM und Proben dürfen mit Empfangsbestätigung gefordert und entnommen werden (Probe wird amtlich versiegelt, Datum und Datum des Ablaufs des Siegels) Tierhalter hat Aussageverweigerungsrecht bei Strafbarmachung 2. Straf-und Bußgeldvorschriften Straftat = Verbrechen/Vergehen => TS-Recht = nur Vergehen da "Nebenstrafrecht" => Versuch ist nicht strafbar, Freiheitsstrafe möglich, Geldstrafen in Tagessätzen Verletzung der Vorschriften gg innergem. Verbringen, E,D,A = Freiheitsstarfe bis 2 Jahre Verletzung von Vorschriften gg Inverkehrbringen/Anwenden immunol. Tierarzneimittel bzw invitro-Diagnostika = Freiheitsstraf bis 1,5 Jahre/Geldstrafe absichtliche Gefährdung eines Tierbestandes =!!Auch Versuch hier strafbar!! 6 MO-5 Jahre fahrlässiger Handlung = Freiheitsstrafe bis 1 Jahr /Geldstrafe OWI = Geldstrafe als Gesamtsumme ( TierGesG, Zuwiderhandeln gg Vorschriften = bis zu 30.000 Euro)
- Ermächtigungsparagraphen = Paragraphen,die das Bundesministerium dazu ermächtigen Rechtsvorschriften zu erlassen Beispiele im TierGesG: §6: Ermächtigung mit Zusatimmung des Bundesrates erforderliche Maßnahmen zu Seuchenbekämpfung und -prophylaxe einzuleiten => Verbringungsverbot, Kennzeichnung, Sperrbezirke, Tötungsanordnung §14: Ermächtigung mit Zust. des BR innergem. Verbringen, E,D,A zu beschränken oder zu verbieten Ausnahme ist die Dringlichkeitsverordnung: Bei Gefahr in Verzug=> erfolgt ohne Zustimmung des Bundesrates, ist max. 6 MO gültig weitere Ermächtigungsparagraphen: Einrichtung Impfstoffbanken Bestimmung anzeigepfl.TS R+D Verfahren und Mittel ÜW-Regelungen Registrierung von Behörden
- Wer legt Entschädigunghöhe bei Tierseuchenverlust fest? = Aufwandsentschädigung wird durch beamteten Tierarzt festgelegt
- Wann keine Aufwandsentschädigung durch Tierseuchenverluste? bei falschen Angaben wenn Tierhalter wissentlich Tiere erworben hat, die an einer Tierseuche erkrankt sind
- Salmonellose bei Geflügelfleisch ist trotzdem verkehrsfähig, da eh vor Verzehr durcherhitzt wird Bei Eiern: Nur für Industrie zu verwenden, keine ´Vermarktung als rohe Konsumeier!!
- Unterschied bei Ausnahme vom Tiergesundheitsgesetz zwischen Bundeswehr und Forschungseinrichtungen (FLI) Bundeswehr ist unabhängig vom Staat: Leitende Stelle muss ZB bei Ausbruch aber über ergriffene Maßnahmen im Falle eines Tierseuchenausbruches informieren und darf nicht selbst behandeln FLI: Dürfen im Falle eines TS Ausbruches im Rahmen eines Tierversches zu Forschungszwecken entspr. Tiere behandeln bezieht sich aber nur auf Erkrankung über die geforscht wird (Bsp. Rotlaufforschung und plötzlicher Ausbruch von KSP bei Tieren = Anzeigepflicht und Behandlungsverbot, Maßnahmen ergreift ZB)
- Warum darf die Bundeswehr eigenständig arbeiten? Haben großes Gelände teilweise mit Wild (Wölfen) und die wollen nicht,dass da so viele Leute drauf rum laufen
- Darf man Tiere/Waren einführen,wenn Land nicht auf Drittlandliste steht? Auf keinen Fall!!