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MC Recht (Subject) / Verwaltungsrecht (Lesson)
- Verwaltungsakt 1. begünstigender Verwaltungsakt z.B. Genehmigung eines Antrages Erteilung einer Ausnahmegenehmigung 2. belastender Verwaltungsakt z.B. Ablehnung eines Antrages Anordnung zur Gefahrenabwehr (Handlungs- oder Unterlassungsanordnung) bevor ein belastender Verwaltungsakt erlassen wird, ist dem Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Anhörung - § 28 VwVfG) 3. mündlicher Verwaltungsakt z.B. „Ich untersage Ihnen hiermit bis auf Widerruf jegliches Inverkehrbringen von Lebensmitteln in Ihrer Betriebsstätte“ (das heißt praktisch „Schließung“) 4. schriftlicher Verwaltungsakt „Verfügung“ „Bescheid“ „Anordnung“ „Genehmigung“ .....
- Verwaltungsverfahren 1. Eingriffsverwaltung= der natürlichen oder juristischen Person ein Tun, Dulden oder Unterlassen aufgeben und damit in sein Recht, nach seinem Belieben zu handeln oder nicht zu handeln, eingreifen Verfahren beginnt mit der Reaktion auf einen Verstoß 2. Leistungsverwaltung = Verfahren beginnt mit Antragstellung
- Verwaltungsvollzug 1. gebundene Entscheidung = rechtliche Regelung lässt der Behörde keinen Spielraum für die Entscheidung 2. Ermessensentscheidung = rechtliche Regelung überlässt der Behörde die Möglichkeit zu entscheiden, ob oder in welchem Ausmaß sie tätig wird
- Widerspruch (§§ 68 ff VwGO) Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb eines Jahres einzulegen der Widerspruch hat grundsätzlich eine „aufschiebende Wirkung“
- Bestandskraft/ Rechtskraft ein Verwaltungsakt ist bestandskräftig, wenn kein Widerspruch eingelegt wurde und die Frist verstrichen ist, der Widerspruch abgewiesen wurde und keine Klage erhoben wurde ein Verwaltungsakt ist rechtskräftig, wenn die Klage zurückgewiesen wurde und keine Berufung oder Revision erfolgt
- Zwangsmittel Zwangsgeld = Erzwingung einer Handlung, Duldung, Unterlassung > Androhung – Festsetzung – erneute Androhung .... > entfällt, sobald der Erfolg eingetreten ist Ersatzvornahme = eine vertretbare Handlung wird ersatzweise durch die Behörde vorgenommen bzw. veranlasst unmittelbarer Zwang = Gewaltanwendung gegen Sachen oder Personen ( zb Staatsgewalt, herauszerren aus Auto, Einbrechen einer Tür )
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