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Lemi (Subject) / Allgemeines (Lesson)
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- Folgen einer Grenzwertüberschreitung nach Art. 7 der VO 178/2002 das LM oder die Partie ist nach § 19 der VO 178/2002 zurückzurufen oder vom Markt zu nehmen wenn LM den Einzelhandel noch nicht erreicht hat, kann ´LM Bearbeitung unterzogen werden, welche die entsprechende Gefahr beseitigt
- Grenzwerte: andere als für Säuglinge oder für besondere medizinische Zwecke bestimmte verzehrsfertige LM, die die Vermehrung von L. m. begünstigen können Listeria monocytogenes 1. in den Verkehr gebracht während der Halbarkeitsdauer: n = 5, c = 0 100 KbE/g --> wenn der Hersteller der Behörde zu Ihrer Zufriedenheit nachweisen kann, dass die GKZ innerhalb der Haltbarkeitsdauer 100 KbE/g nicht übersteigt (Festlegen von Zwischengrenzwerten, die niedrig genug sind um dies zu garantieren) 2. bevor das LM die unmittelbare Kontrolle des LM-Unternehmers verlässt n = 5, c = 0 keine in 25 g nachweisbar --> wenn der LM-Hersteller der zuständigen Behörde nicht zu Ihrer Zufriedenheit nachweisen kann, dass das Erzeugnis die GKZ von 100 KbE/g während der gesamten Haltbarkeitsdauer nicht überschreitet
- Grenzwerte: andere als für Säuglinge und besondere medizinische Zwecke bestimmte verzehrsfertige LM, die die Vermehrung von L. m NICHT begünstigen Listeria monocytogenes automatisch in dieser Kategorie: Erzeugnisse mit einem pH von < 4,4 und aw-Wert von 0,92 Erzeugnisse mit einem pH von < 5 und einem aw-Wert von 0,94 Erzeugnisse mit einer halbarkeitsdauer von < 5 Tagen n = 5, c = 0 100 KbE/g regelmäßige Kontrolle verzehrsfertiger LM nicht sinnvoll bei: LM, die Wärmebehandelt oder so bearbeitet werden, dass L. m. abgetötet wird und keine Rekontamination zu befüchten ist frisches, nicht zerkleinertes oder bearbeitetes Obst und Gemüse (AUßER Keimlinge!) Brot, Kekse und ähnliche Erzeugnisse abgepacktes Wasser, alkoholfreie Getränke, Bier, Apfelwein, Wein, Spirituosen Zucker, Honig, Süßwaren einschließlich Schokolade und Kakaoerzeugnisse lebende Muscheln
- Grenzwerte: Hackfleisch, Faschiertes und Fleischzubereitungen zum Rohverzehr Salmonellen n = 5, c = 0 keine in 25 g nachweisbar in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der gesamten Haltbarkeitsdauer
- Grenzwerte: Hackfleisch, Faschiertes und Fleischzubereitungen aus Geflügelfleisch, zum Verzehr im durcherhitzten Zustand Salmonellen: n = 5, c = 5 keine in 25 g nachweisbar in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der gesamten Haltbarkeitsdauer
- Grenzwerte: Hackfleisch, Faschiertes aus nicht-Geflügelfleisch zum Verzehr im durcherhitzen Zustand Salmonellen n = 5, c = 0 keine in 10 g nachweisbar in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der gesamten Haltbarkeitsdauer
- Grenzwerte: Hackfleisch, Faschiertes aus nicht-Geflügelfleisch zum Verzehr im durcherhitzen Zustand Salmonellen n = 5, c = 0 keine in 10 g nachweisbar in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der gesamten Haltbarkeitsdauer
- Grenzwerte: Fleischerzeugnisse zum Verzehr in rohem Zustand Salmonellen n = 5, c = 0 keine in 25 g --> außer Salmonellenrisiko nach Herstellungsprozess oder Zusammensetzung ausgeschlossen
- Grenzwerte: Fleischerzeugnisse aus Geflügelfleisch für Verzehr im durcherhitzen Zustand Salmonellen n = 5, c = 0 keine in 25 g nachweisbar
- Grenzwerte: Eiprodukte Salmonellen n = 5, c = 0 keine in 25 g nachweisbar --> außer Erzeugnisse bei denen Salmonellenrisiko anhand von Herstellungsprozess oder Zusammensetzung ausgeschlossen ist
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- Grenzwerte: verzehrsfertige LM, die rohes Ei enthalten Salmonellen n = 5, c = 0 keine in 25 g nachweisbar --> wenn Salmonellenrisiko durch Herstellungsprozess und Zusammensetzung nicht ausgeschlossen
- Grenzwerte: gekochte Krebs- und Weichtiere Salmonellen n = 5, c = 0 keine in 25 g nachweisbar
- Granzwerte: lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Schnecken 1. Salmonellen n = 5, c = 0 keine in 25 g nachweisbar 2. E. coli als Indikator für Fäkalkontamination n = 1, c = 0 --> eine Sammelprobe aus mindestens 10 Einzeltieren 230 MPN/ 100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit
- Grenzwerte: Fischerzeugnisse von Fischen mit hohem Histidingehalt Histamin --> Makrelen, Hering, Sardellen, Blaufische, Thunfisch n = 9, c = 2 m = 100 mg/kg M = 200 mg/ kg --> im Einzelhandel Entnahme von Einzelproben --> wiederspricht § 14 der VO 178/2002 demzufolge die gesamte Partie als unsicher einzustufen ist
- Grenzwerte: Fischerzeugnisse die in einem enzymatischen Reifungsprozess in Salzlösung hergestellt werden von Fischen mit hohem Histidingehalt Histamin --> Makrelen, Hering, Sardellen, Blaufische, Thunfisch n = 9, c = 2 m = 200 mg/kg M = 400 mg/kg --> im Einzelhandel Entnahme von Einzelproben entgegen § 14 der VO 178/2002
- Grenzwerte: frisches Geflügelfleisch S. typhimurium (einschließlich monophasischer Typ 1,4, 5, 12), S. enteritidis n = 5, c = 0 keine in 25 g nachweisbar --> aus gallus-gallus-Zuchtherden für Legehennen und Masthähnchen (auch Truthahn)