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Internationale Rechnungslegung (Subject) / Lektion 07 (Rückstellung & Latente Steuern) (Lesson)

Internationale Rechnungslegung

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  • Rückstellungen (Anwendungsbereich) - bedeutende Rolle in der Abschlusserstellung, stellen zukünftige Verpflichtungen dar, Höhe und Zeitpunkt ungewiss -  sind Schulden, deren Höhe und/oder Fälligkeit ungewiss sind - nach IFRS sind sie nur bei Bestehen einer Verpflichtung eines Dritten ggü. zu bilden - Innenverpflichtungen wie in HGB, unterliegen bei der IFRS einem Ansatzverbot - IFRS kennt keine Aufwandsrückstellung wie nach HGB, sondern nur Schuldrückstellungen - allg. ungewisse Rückstellungen IAS 37, Pensionsrückstellungen IAS 19, Steuerrückstellungen IAS 12
  • Rückstellungen (Ansatz) - Rückstellungen sind gemäß IAS 37 bei Vorliegen der erörterten Voraussetzungen anzusetzen, müssen kumulativ erfüllt sein, ansonsten keine Passivierung einer Rückstellung -- vergangenes Ereignis -- gegenwärtige Außenverpflichtung -- Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen -- Abfluss wahrscheinlich (Wahrscheinlichkeit > 50%) -- Zuverlässige Kostenschätzung - Rückst. Sonderform der Verbindlichkeit nach IFRS, also muss den gleichen Voraussetzungen wie Verbindlichkeiten erfüllen (in HGB eigene Bilanzposition) - ggf. Eventualverbindlichkeit, die im Anhang anzugeben ist - gegenwärtige Verpflichtungen entweder rechtliche oder faktische Verpflichtungen - rechtliche Verpflichtungen = basieren auf Vertrag oder gesetzlichen Bestimmungen - faktische Verpflichtungen = wenn U. durch betriebliche Übung, Geschäftsgebaren oder veröffentlichte Maßnahmen Verantwortung für best. Umstände übernommen hat und diese bei Dritten entsprechende Erwartungshaltung geweckt hat (z.B. aus Kulanz)
  • Rückstellungen (Bewertung, Erstbewertung) - Ansatz mit der bestmöglichen Schätzung IAS 37.36 - bei Einzelfall (z.B. Prozess): Ansatz wahrscheinlichster Wert IAS 37.40 - Abzinsung bei Wesentlichkeit des Zinseffektes IAS 37.45 (ab Laufzeit von mehr als einem Jahr) - Bsp. Schadensersatzklage, Prozess: -- Buchungssatz normale Rückstellung Schadensersatzklage --  sonst. betriebliche Aufwendungen 2 Mio an Rückstellungen 2 Mio - Bsp. Rückstellung, Abzinsung: -- nach IAS 37.24 Bestimmung der Wahrscheinlichkeit eines Abflusses der Verpflichtungen aus Gewährleistungen insgesamt. Erwartungswert für die Reparaturen: (75% von 0) + (20% von 1 Mio €) + (5% von 4 Mio €) = 400.000€ -- Rückstellungen sind mit marktüblichen Zinssatz abzuzinsen, sofern Zinseffekt wesentlich ist -- geschätzte Ausgaben/(1+i)t z.B. Abbruchkosten in 20 Jahren 200.000 Euro, Zinssatz 10% -> 200000/1,120 = 29.729 Euro -- Barwert muss AK zugerechnet werden -- auf Basis der AK dann die planmäßige Afa -- Anlagen 2.029.729 an Bank 2.000.000 + Rückstellungen 29.279 -- Aufzinsung der Rückstellung z.B. für Ende des ersten Jahres -- Afa 101.486 + Zinsaufwand 2.973 an Anlagen 101.486 + Rückstellung 2.973
  • Rückstellungen (Bewertung, Folgebewertung) - jährliche Überprüfung und Anpassung der Rückstellung - die mit der Abzinsung bei erstmaligem Ansatz verbundenen Aufzinsungsbeträge in den Folgeperioden sind als Bestandteil des Zinsaufwandes GuV-wirksam zu erfassen
  • Rückstellungen (Bewertung, Folgebewertung) - jährliche Überprüfung und Anpassung der Rückstellung - die mit der Abzinsung bei erstmaligem Ansatz verbundenen Aufzinsungsbeträge in den Folgeperioden sind als Bestandteil des Zinsaufwandes GuV-wirksam zu erfassen
  • Rückstellung (Ausbuchung) - Inanspruchnahme von Rückstellungen ist GuV-neutral zu erfassen (Rückstellungsausbuch und Buchung Kassenabfluss) - Ausbuchung nicht in Anspruch genommener bzw. nicht mehr benötigter Rückstellungen erfolgt GuV-wirksam in der Berichtsperiode
  • Rückstellungen (Ausweis) - Bilanz: auf der Habenseite, Unterscheidung zwischen kurzfristige und langfristige Rückstellungen - GuV: Aufwendungen für Rückstellungsbildung in der GuV unter entsprechender Aufwandsart, Saldierung mit Erträgen aus Auflösung nicht zulässig (Saldierungsverbot) - Kapitalfluss: bei Ermittlung ausoperativen Geschäftstätigkeit werden Bildung/Auflösung von Rückstellungen als nicht-zahlungswirksame Effekte eliminiert - Anhang: Darstellung der Entwicklung der Rückstellung im Rückstellungsspiegel, zeigt Veränderungen vom AB zum SB unter Berücksichtigung von Zuführungen, Inanspruchnahmen, Auflösungen, Aufzinsungen und Effekten aus der Veränderung von zugrunde liegenden Zinssätzen, außerdem qualitative Informationen über Art und Erfüllungszeitpunkt der Verpflichtung, Betragsunsicherheiten, Zeitpunkt des Abflusses, Angaben zu Eventualverbindlichkeiten
  • Latente Steuern - IAS 12 Ertragssteuern - bilanzieller Ausweis nach IFRS dient der periodengerechten Vermögens- und Ertragsdarstellung durch Periodisierung der Steuerzahlungen (periodengerechten Erfolgsausweis) - Temporary-Konzept = Differenz zwischen Buchwert im IFRS-Abschluss und dem steuerlich zulässigen Buchwert in Abhängigkeit vom lokalen Steuerrecht (erfasst ergebniswirksame und ergebnisneutrale Entstehung von Steuerlatenzen) - für Bildung latenter Steuern sind Unterschiede ausschlaggebend, die sich im Laufe der Zeit (spätestens bei Veräußerung bzw. Ausbuchung oder Liquidation umkehren (temporäre Untersch.) - permanente Unterschiede führen zu keinem Ausweis latenter Steuern
  • Latente Steuern (Ansatzübersicht) - passive Unterschiedbeträge -> passive latente Steuern -- VW: Bewertung IFRS Bilanz > Bewertung Steuerbilanz (SAV zu NBW Methode in IFRS und zu AK in Stuerbilanz) -- Schuld: Bewertung IFRS Bilanz < Bewertung Steurbilanz (Rückstellungsbildung IFRS zu 10% und Steuerrecht zu 5,5%) - aktive Unterschiedsbeträge -> aktive latente Steuern -- VW: Bewertung IFRS Bilanz < Bewertung Steuerbilanz (SAV in IFRS kürzere ND als in Steuerbilanz) -- Schuld: Bewertung IFRS Bilanz > Bewertung Steurbilanz (IFRS Bilanzierung Drohverlustrückstellung, in Steuerbilanz Passivierungsverbot)
  • Latente Steuern (Bewertung Latenter Steuern) - Latente Steuern = Temporäre Bilanzdifferenz * Steuersatz - gemäß IAS 12.47 ist derjenige Steuersatz bei Berechnung anzuwenden, der zum Zeitpunkt der Realisierung des VW bzw. Begleichung der Schuld erwartet wird (geltende Steuersätze) - latente Steuern dürfen nicht diskontiert werden - aktive Latente Steuern: ALS an Steuerertrag - passive latente Steuern: Steuerraufwand an PLS
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  • Latente Steuern (Ausweis Latenter Steuern) - unterliegen grundsätzlichen Saldierungsverbot, keine Verrechnung latenter Steueransprüche mit latenter Steuerverpflichtungen, außer U. besitzt einklagbares Recht zur Aufrechnung - Bilanz: getrennter Ausweis latenter Steueransprüche und Steuerschulden und deutlich von tatsächlichen Steueransprüchen und -schulden zu unterscheiden, Zuordnung bzgl. Fristigkeit zum langfristigen Bereich, Anhang: Überleitung von effektiven Steuerschuld zur latenten Steuerschuld