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Fleisch (Subject) / Tierschutz (Lesson)
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- Tierschutz im Fleischhygienerecht vor 2006 Tierschutzgesetz Tierschutz-Transport-VO Tierschutz-Schlacht-VO im FlHG, GFlHG, FlHV, GFlHV: Keine nationalen Festlegungen zum Tierschutz bis 2005!! Frischfleisch-Richtlinie: 64/433 EWG: Der ATA überprüft, ob für die angelieferten Tiere die Vorschriften über Wohlbefinden von Tieren eingehalten wurden
- Gesetze den Tierschutz betreffend Tierschutzgesetz Verordnungen zum Schutz von Tieren beim Transport (VO 1/2005/EG; Tierschutz-Transport-VO)
- Tierschutzgesetz seit 2002 durch §20a im GG verankert §1: Grundsatz und Ziel des Gesetzes: Verantwortung des Menschen gg Tieren und Schutz des Lebens und Wohlbefindens Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Leiden, Schmerzen oder Schäden zufügen §2,2a: Tierhaltung, Ermächtigungen (1) wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat muss dafür Sorge tragen, dass es seiner Art entsprechend ernährt, artgerecht untergebracht und gepflegt wird (2) darf die Möglichkeit der artgemäßen Bewegung nicht so einschränken, dass ihm daraus Leiden, Schmerzen oder Schäden entstehen (3) muss über entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten zur artgemäßen Ernährung, Unterbringung und Pflege verfügen §3 : Verbote Es ist verboten... (1) Tieren außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es in seinem Zusatnd nicht gewachsen ist oder seine Kräfte übersteigt (2) ein gebrechliches, krankes Tier, dessen Weiterleben mit erheblichen Leiden, Schmerzen oder Schäden verbunden ist, zu anderen Zwecken als unverzüglicher Schmerzfreier Tötung zu veräußern oder zu erwerben (Ausnahmen) (11) ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten des Tieres einschränkt oder dessen Bewegung steigert, sofern es nicht durch landes-oder bundesrechtliche Vorschriften zulässig ist (Viehtreiber) §4, 4a und 4b: Töten von Tieren
- Verordnungen zum Schutz von Tieren beim Transport VO 1/2005/ EG = Ergänzung zur Tierschutz-Schlacht-VO (z.B. Befähigungsnachweis: Tierarzt und weitere Berufe brauchen diesen nicht!) .Tierschutztransport-Verordnung
- Tierschutztransport-Verordnung Abschnitt1: Allgemeine Vorschriften Abschnitt 2: Anforderungen an Transportbehältnisse Abschnitt 3: innerstaatlischer Verkehr von Nutztieren Abschnitt 6: Befugnisse der Behörde --> Kontrollen zu jeder Zeit, kann zurückschicken (auch in Drittländer), kann töten anordnen,kann abladen und versorgen lassen bis bessere Transportfähigkeit erreicht ist verboten sind Tierbeförderungen, wenn Tieren dabei Verletzungen/Leiden enstehen kann Transportdauer (max 8h bis Schlachthof - Außnahmen nach EG 1/2005) Transportbedingungen (Kälber < 14 d dürfen nicht innerstaatlisch transportiert werden; Besatzdichte beim Schwein darf 120%, wenn Schweine vorher mind. 1 WO zusammen gehalten worden sind) Transportfähigkeit ( auch 1/2005/EG) = keine Schmerzen, keine Leiden, Gestationszeit <90%, Nabel muss trocken sein...) Transportmitte, Hilfsmittel, Personal ( 1/2005: Tiere müssen einsehbar sein, verpflegt werden können, Einstreu, Trennwände...) Angaben über Mindestmaße für Transport (Mastschweine < 70 kg = 20 x; > 70 kg = 15 x/Abtrennung Nämlichkeitskontrolle: bei <10 Tieren alle Tiere auf Identifikation überprüfen, bei > 10 = 10%
- Transportfähigkeit von Tieren = EG VO 1/2005 --> ergänzt durch Tierschutztransport-VO (<14 Tage alte Kälber dürfen nicht transportiert werden) Tiere müssen für geplanten Transport transportfähig sein und es muss gewährleistet sein,dass ihnen durch den Transport keine unnötigen Leiden/Schäden/Verletzungen entstehen kranke Tiere sind nicht transportfähig, insbesondere wenn: - sie sich nicht schmerzfrei oder ohne fremde Hilfe bewegen können - sie große offene Wunden/Darmvorfall haben - trächtige Tiere mit 90% oder mehr Gestationszeit - Tiere, bei denen die Geburt unter 7 Tage zurück liegt - Ferkel < 3 WO, Lämmer < 1 WO, Kälber < 10 Tagen,wenn sie mehr als 100 km transportiert werden sollen - Neonatale mit noch nicht abgetrocknetem Nabel - Kälber < 14 Tagen (TschuTrVO - grundsätzlich verletzte /kranke Nutztiere, die nicht in der Lage sind ohne schmerzhafte Treibmittel in das Transportmittel zu gelangen bzw absehbar ist,dass sie dieses aus eigener Kraft nicht mehr verlassen können Ausnahmen von Transportunfähigkeit: leicht verletzt/ leicht krank (im Zweifel TA hinzuziehen) für Zwecke der Wissenschaft, wenn Verletzungen/Erkrankung im Zusammenhang mit Tierversuch stehen unter tä ÜW für Behandlungszweck oder Diagnosestellung im Rahmen üblicher tä Eingriffe entstandene Verletzungen ( Enthornung/Kastration) => Wunden müssen aber verheilt sein!
- Was passiert,wenn sich Tiere während des Transport verletzen? EG VO 1/2005: Tiere absondern, 1.Hilfe Tierarzt!!! --> untersuchen, behandeln, notschlachten/töten Tiere dürfen nicht unter Beruhigungsmitteln transportiert werden!! => Ausnahme: Wenn für Wohlbefinden unbedingt nötig (Kleintiere/Pferde!) unter tä Kontrolle
- Verladen von Tieren = EG-VO 1/2005 + Tierschutztransportverordnung Wirbeltiere dürfen nur unter Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden verladen werden es ist verboten Tiere am Kopf, an den Hörnern, an den Ohren, an den Beinen am Schwanz oder am Fell hochzuheben oder zu ziehen ( Ausnahme: alle anerkannten Fixationsmaßnahmen) Verladeeinrichtungen müssen geeignet sein: leicht zu reinigen und zu desinfizieren Bodenbelag muss geeignet und rutschfest sein Seitenschutz (kein Entweichen der Tiere!) Verbot des hängenden Verladens
- Anforderungen an Verladeeinrichtungen = EG VO 1/2005 Vorgeschrieben ist in Abhängigkeit von der Tierart: genauer Neigungswinkel der Verladeeinrichtung Abstand zwischen Boden und Verladeeinrichtung (cm) Abstand zwischen Verladefläche und Verladeeinrichtung (cm)
- Verladeanforderungen für Einhufer Neigungswinkel der Verladeeinrichtung: 20° Abstand zwischen Bden und Verladeeinrichtung: 25 cm Abstand zwischen Verladeeinrichtung und Ladefläche: 6 cm
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- Verladeanforderungen an Rinder bzw Kälber bis 6 MO Neigungswinkel der Verladeeinrichtung: 26° (R) 20° (K) Abstand zwischen Boden und Verladeeinrichtung: 25 cm Abstand zwischen Ladefläche und Verladeeinrichtung: 3 cm (R), 1,5 cm (K)
- Verladeanforderungen an Schafe und Ziegen Neigungswinkel der Verladeeinrichtung: 26° Abstand zwischen Boden und Verladeeinrichtung: 12 cm Abstand zwischen Verladeeinrichtung und Ladefläche: 1,5 cm
- Verladeanforderungen an Schweine Neigungswinkel der Verladeeinrichtung: 20° Abstand zwischen Boden und Verladeeinrichtung: 12 cm Abstand zwischen Boden und Ladefläche: 1,5 cm
- Was bei Neigungswinkel der Verladeeinrichtung von > 10°? bei > 10° müssen Querlatten eingezogen werden, um Trittfestigkeit zu gewährleisten
- Treiben von Tieren = EG VO 1/2005 Verbot des Tretens oder Schlagen Verbot auf besonders empfindliche Körperteile Druck auszuüben Verot Tiere an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen oder Schwanz zu ziehen Verbot von Treibhilfen oder anderen Geräten mit spitzen Enden Besondere Regelung zur Verwendung von Elektroschockgeräten: möglichst zu vermeiden nur bei ausgewachsenen Rindern und Schweinen (Nicht Pferd: Fluchttier!!)die jede Fortbewegung verweigern Tiere müssen genug Freiraum zur Vorwärtsbewegung haben max. Stromstöße von 1 sek., in angemessenen Abständen und nur an Muskeln der Hinterviertel keine Wiederholung, wenn Tier nicht reagiert
- Absondern von Tieren =EG VO 1/2005 =getrennter Umgang und getrennter Transport: Prinzipiell: Kein gemeinsamer Transport von rivalisierenden Tieren, geschlechtsreifen männlichen und weiblichen Tieren angebundenen und nicht-angeb. Tieren Desweitern getrennt transportiert werden müssen: ausgewachsene Zuchteber und Hengste behornte und unbehornte Tiere Tiere unterschiedlicher Arten, Größen und Alters => Sofern die Tiere nicht zusammen aufgezogen, verträglich und aneinander gewöhnt sind, sofern es sich nicht um Muttertiere mit nicht abgesetzten Jungen handelt, sofern eine Trennung den Tieren zusätzlichen Stress verursachen würde
- Transport - Raumbedarf = EG VO 1/2005 Mindestfläche in m2/Tier Pferd: 1,75 m2 Rind (550 kg) : 1,3-1,6 m2 Ziege/Schafe: behornt 0,3-0,4 m2, unbehornt 0,2-0,2 m2 Kälber (50 kg): 0,3-0,3 m2 Schwein (100kg) : 0,43 m2, müssen liegen können!
- Transportzeiten Prinzipiell nicht > 8 h Transportzeit bis 8 h Transportzeit müssen Fahrezeuge folgende Bedingungen erfüllen: ausreichend Lichtquelle Tiere müssen zugägnglich sein (Kontrolle, Pflege) Kennzeichnungspflicht: "Lebende Tiere" angemessene Ver-und Entladevorrichtung rutschfester Boden Einstreu für Ferkel < 10 kg, Lämmer < 20 kg, Fohlen < 4 MO Luftzufuhr (Lüftungsklappen 20% der Ladefläche) Dach (schutz vor Witterung) 2. bei > 8 h Transportzeiten, müssen Fahrezeuge zusätzliche Anforderungen erfüllen: isoliertes Dach in heller Farbe Einstreu Belüftungssystem bewegliche Trennwände Direkter Zugang zum Einzeltier muss möglich sein Tränke-und Fütterungseinrichtungen Futter und Wasser muss mitgeführt werden Kontrollvorrichtungen zur Temperaturmessung + Aufzeichnungen Navigationssystem Tötungsgerät muss mitgeführt werden
- zulässige Transportzeiten bei landwirtschaftlichen Nutztieren bei Transport > 8 h nur in Spezialfahrzeugen!! nicht abgesetzte Jungtiere: max 9 h am Stück, dann 1h Ruhepause+Tränken, insg: max 19 h --> dann 24 h Ruhepause, entladen, tränken, füttern Schweine > 30 kg: 24 h Transport, jederzeit Zugang zu Wasser Pferde : 8 h, dann tränken und füttern, 8 h, tränken/füttern, < 8h , max. 24 h Rinder, Schafe, Ziegen: 14 h, 1h Ruhepause+tränken und füttern, 14 h = max. 29 h
- Anforderungen an Transporteur von Tiertransporten Transportpapiere mitführen genaue Planung der Route+ Fahrtzeiten+Pausen => Fahrtenbücher! Schulung+Befähigungsnachweis => Kenntnisse über Physiologie, Wasser-und Futterbedürfnis, Stressbewältigung, erste Hilfe, Sicherheit, Kenntnisse über Einfluss des Fahrverhaltens auf die Tiere
- Stressbelastung beim Schwein => führt zu PSE-Fleisch! antemortem = Transport --> Stress = Katecholamine (NA/A) --> Zirkulation --> Wärme 2. prämortal = Genetisch --> Stress = zu schwache Herzaktivität = in Peripherie vermehrt Lactat und Wärme --> Hypoxie = Lactat++, pH-Wert Senkung auf < 5,8 = Denaturierung des Eiweiß = pale (hell) 3. intra mortem = bei Schlachtung --> Stress und Muskelkontraktionen++ = Aktivierung der ATPase = ATP Abbau ++ = ATP-Mangel = keine Wasserbindung mehr = exsudative Alles: Anregung STW = ++Wärme und Lactat
- Muskulatur hauptsächlich von PSE betroffen? M. longissmius dorsi M. semimembranosus
- Anbinden der Tiere bei Transport = prinzipiell erlaubt Nicht: anbinden an Nasenring, Fußfesseln oder Hörnern