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Fleisch (Subject) / Krankschlachtung (Lesson)
- Definition Krankschlachtung 1986-2005: Fleischhygienegesetz §4 Schlachten von Tieren mit physiologischen/fkt. Störungen Schlachten von Tieren, die Krankheitserreger ausscheiden
- Krankschlachtungen bis 1986 Untersuchung nur durch den ATA (BU) und am Ort der Schlachtung Bewertung des Fleisches als untauglich/ bedingt tauglich (Erhitzen)/minderwertig Abgabe: Besondere Abgabestellen (Freibank)
- Krankschlachtungen von 1986-2005 nach §13 FlHG: Schlachtung nur in bestimmten Schlachtbetrieben = Isolierschlachtbetriebe => Ausnahme: Einzelfall der Tierseuchenbekämpfung durch zuständige Behörde angeordnet, dann aber zeitlich getrennte Schlachtung Abgabe des Fleisches nur durch zuständige Behörde, zugelassene und überwachte Stellen Beurteilung: Tauglich aus Isolierschlachtung (Stempel rund: "zuständige Behörde")
- Krankschlachtungen seit 2006 Aufgehoben!! Kranke Tiere werden nur noch getötet!! Gesetze: H2: 1. Beförderung lebender Tiere, 2. Vorschriften für Schlachthöfe (Unterbringung) --> Buchten/Stallungen im KH Fall separat, räumlich getrennt, separate Abwasserleitung, R+D vor erneuter Benutzung, abschließbare separate Schlachträume H3: Entscheidungen bzgl lebender Tiere --> getrennte Tötung gesunder und kranker/verdächtiger Tiere => Nicht für mschl. Verzehr --> genussuntauglich --> keine Kontamination --> Verdachtsfall: Schlachtung am Ende/Schlachtaufschub --> Schlachtung im Rahmen Tierseuchenbekämpfung nach RS mit ZB
- Nationale Ergänzungen zur Krankschlachtung Tier LMÜV §5: Schlachtungen im Rahmen von Tierseuchenbekämpfungsfällen Schlachtung im Anschluss an Schlachtvorgang Schlachtung in abgetrenntem Raum geeignete R+D der Räume, Reinigungs-und Ausrüstungsgegenstände
- Empfehlungen zur Krankschlachtung - Schlachtungen ermöglichen - im Herkunftsbetrieb: Lebenduntersuchung durch ATA - Schlachtbetrieb: räumliche Trennung der Schlachtung - Abgabe: national unter Kenntlichmachung
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