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Fleisch (Subject) / 40 - 60 (Lesson)

40 - 60

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  • § 1 TSSV - Anwendungsbereiche Betreuen von Tieren in Schlachtstätten Aufbewahren von Speisefischen und Krustentieren das Ruhigstellen und Betäuben von Tieren vor der Tötung oder Schlachtung zur Gewinnung von Fleisch,Häuten, Pelzen das Schlachten der oben genannten Tiere Das Ruhigstellen, Betäuben und Töten von Tieren bei behördlich veranlasster Tötung Ausnahmen: Tierversuche (wenn unerlässlich) weidgerechte Jagd Schädlingsbekämpfung Massenfang von Fischen
  • § 3 TSSV - Allg. Grundsätze Betreuung, Ruhigstellen, Betäuben, Töten, Schlachten, so: dass nicht mehr als unvermeidbare Aufregung, Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht werden Vorrichtung zum Ruhigstellen planen, bauen und instandhalten, dass rasches betäuben möglich ist
  • § 4 TSSV - Sachkunde Sachkundenachweis zum Schlachten (einschließlich Ruhigstellen und Betäuben) für Einhufer, Schweine, Wiederkäuer, Kaninchen und Geflügel erfordert Kenntnisse über: Anatomie Physiologie Verhalten tierschutzrechtliche Vorschriften Grundkenntnisse in Physik und Chemie bezüglich der Betäubungsarten Eignung und Kapazität der Betäubungsmethoden Kriterien der ordnungsgemäßen Durchführung erfordert Fähigkeiten für: ordnungsgemäßes Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten Wartund für nötige Geräte und Einrichtungen keine Prüfung notwendig für: Tierärzte, Fischereibiologen, Fleischer, Tierwirt mit Schwerpunkt Geflügelhaltung, Tierpfleger und Landwirte wenn nachweislich im Beruf erforderliche Sachkunde vermittelt wurden und keine Bedenken bestehen
  • § 5 TSSV - Treiben Treibhilfen nur zum Leiten der Tiere verwenden Anwendung elektrischer Treibgeräte ist verboten Ausnahmen: unverletzt, gesund, zum Zutrieb in die Fixationseinrichtung Rind (>1 Jahr)  Schwein (> 4 Monate) in solchen Abständen, wie zum Treiben unerlässlich Raum zum Ausweichen haben einzelne Stromstöße automatisch auf höchstens zwei Sekunden begrenzt
  • § 6 TSSV - Ausstattung von Schlachtstätten (oft gefragt!!) Neigungen von Rampen, Treibgängen: Max. 20° Rampe (Tiertransporter  Gasse) Max. 10° Treibgang zur Bucht/Betäubungsanlage für Schweine Max. 7° Treibgang zum Stall/Betäubungsanlage für Rinder • trittfester Boden• Treibgänge sollen automatisches Vorwärtslaufen fördern• Seitenschutz nicht überwindbar und so, dass keine Gliedmaße herausragen kann (76 cm) Breite des Treibganges Schwein: 35 cm
  • § 7 und 8 TSSV - Betreuung Schutz vor Witterungseinflüssen Trinkwasser stets in geeigneter Qualität Futter 6h nach Anlieferung Be-/Entlüftung mit Alarmsystem Trennung wenn die Tiere unverträglich miteinander sindGesundheitszustand --> sofort vor Ort schlachten/töten, wenn verletzt, bewegungsunfähig Fäkalien Beleuchtung 110 lux in Ställen laut H1 Liegeflächen, Fressstellen müssen für jedes Tier vorhanden sein Melken --> Rinder alle 12h wenn laktierend (steht aber in 1099/2009)
  • § 12 TSSV - Ruhigstellen Generelles Gebot• Verbot: Aufhängen ohne vorherige Betäubung (steht auch in 1/2005)• Verbot: elektrische Betäubungsgeräte zum Ruhigstellen • Gebot: sofortiges Betäuben nach Ruhigstellung (derjenige, der betäubt/tötet, muss direkt bereit stehen) --> bei Betäubung mit mechanischen oder elektrischen Gerät in Stellung bringen, dass das Gerät so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann --> bei Einhufern und Rindern Kopfbewegungen einschränken Ruhigstellen von Schweinen: ab 2001>30kg Ab 20 Großvieheinheiten (GVE) pro Woche oder 1000 GVE/Jahr in Betäubungsfallen und Betäubung EINZELN!= 100 Schweine pro Woche bzw. 5000/Jahr (?)GVE-Umrechnung: steht in 1099/2009
  • Bolzenschussregelungen bei Ziegen, Schafen, Kaninchen, Geflügel und Gatterwild Schaf, Ziege: nur bei behornten Tieren in den Hinterkopf Sonst ist es verboten, in den Hinterkopf zu schießen! Nur bei Schaf/Ziege geht es nicht anders! Gatterwild: nur zur Notschlachtung/-tötung von festliegenden Tieren oder mit Einwilligung der ZB, wenn aus Sicherheitsgründen Kugelschuss zu gefährlich Bolzen muss mit Sicherheit in das Gehirn eindringen! Nicht-penetrierender Bolzenschuss NUR bei Geflügel und Kaninchen (TSSV)
  • Wer darf nicht elektrisch betäubt werden? Einhufer Gatterwild (Küken und Pelztiere)
  • Elektrobetäubung in Zahlen Elektrokoma: <90 VoltElektroschock: mind. 90 VoltNiedervolt: <250 Volt -->  Stromfluss mind. 4s halten, Wechselstrom mit 50-100HzHochvolt: mind. 250 Volt Zweielektroden oder Mehrelektroden • Gehirn muß zuerst oder zumindest gleichzeitig mit dem Körper durchströmt werden.• Guter Stromfluß - ggf. Befeuchtung der Haut• Automatische Betäubung: Kompatibilität der Größe der Tiere mit der Anlage! Es muß innerhalb der ersten Sekunde mindestens folgende Stromstärke erreicht werden:Rind > 6 Monate                      2,5 AKalb                                         1,25 ASchaf                                       1,0 AZiege                                       1,0 ASchwein                                   1,3 AKaninchen                                0,3 AMindestens 4 sekunden halten!
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  • Elektrokurzzeitbetäubung Rind • befristete behördliche Zulassung • Mindestdauer 2 Sek. Kopfdurchströmung• keine Herzdurchströmung= reversibel= Rituelle Schlachtung --> Schächten
  • CO2-Betäubung Schwein >40% nur bei Schweinen anwendbar (mind. 100s, max. 7 min.) + GeflügelMindestens 80% in Kopfhöhe (1099/2009) Erster Halt spätestens nach 30s Im zweiten Halt dann mind. 100s zur Betäubung Einstieg in Anlage ohne Gefälle, ebenerdig, schwellenfrei Anlage einsehbar auf Haltestation indirektes Licht für Schweine, damit sie Umgebung sehen können immer mind. 2 Schweine in Anlage Keine Einengung des Brustkorbes Müssen aufrecht und auf festem Boden stehen können Gaskonzentration muss messbar sein CO2 in 2 Phasen mit niedriger <40% mit höherer 80 - 90 % (auch bei Geflügel --> 3 Minuten) 80 - 90% CO2• Analgesie (Stadium 1)• Exzitation (Stadium 2)• Toleranz (Stadium 3) Vorteile:Tiefe und anhaltende Betäubungweniger Fleischqualitätsmängel (bei Elektro: Muskelbrlutungen und Frakturen)„kontinuierlicher Materialfluß“ NachteileLange Dauer bis zur EntblutungExzitationsstadium (Leiden der Tiere ?)Hohe Anschaffungs- und Betriebskosten
  • CO2-Anlagen Dip-Lift --> kleinere Schlachtbetriebe aus einer großen Schweinefalle für 2 Schweine „Fahrstuhlprinzip“ Schweinefalle durch einen Aufzug auf Schienen in die CO2-Gube Schweinefalle hält für die Dauer der Betäubung am tiefsten Punkt der Betäubungsgrube wieder oben, löst sich die kippbare Seite und wirft das Schwein seitwärts aus Fallenseite kippt von selbst wieder zurück und verriegelt sich für den nächsten Betäubungsvorgang Kompakt (Gondeln) "Paternosterprinzip" über integrierten Doppelgang zur eigentlichen CO2-Anlage geführt durch manuell bediente Tür lässt man die Tiere einzeln in eine im Inneren der Anlage postierte Gondel treten Nach dem Schließen der Tür fällt der Boden der Gondel nach unten Schweine werden an keilförmig angeordneten Gondelseiten mit den Flanken aufgefangen Gondeln hängen in gleichmäßigem Abstand in einer Art „Paternosterelevator“ läuft nach dem Schließen der Tür automatisch, damit das Tier in die CO2-Atmosphäre gelangt Schwein wird automatisch über Auswurföffnung auf einen Auffangtisch ausgeworfen Ohne Treibgang Platzbedarf von ca. 2 x 2 m benötigt für 90 bis 300 Schweine pro Stunde Kombi (Förderkörbe)
  • Kopfschlag Ferkel, Schaf- und Ziegenlämmer nur außerhalb von Schlachthöfen bis 5kg in Einzelfällen, in denen keine anderen Betäubungsverfahren zur Verfügung stehen und bei denen das Betäuben und Entbluten durch dieselbe Person vorgenommen wird Küken und nicht schlupffähige Küken nur bei <50 tiere pro Betrieb und Tag Kaninchen bis <300/d Hasen, Pelztiere < 5kg Besondere Maßgaben:Nur bei anschließendem EntblutenMit einem geeigneten GegenstandAusreichend kräftigUnmittelbar danach muss ein den Tod herbeiführendes Verfahren durchgeführt werden
  • Genickschlag nur bei Hausschlachtung oder Ersatzverfahren bei Hauskaninchen laut TSSV bei Geflügel nur außerhalb von Schlachthöfen als Nottötungsverfahren und nur im Anschluss an eine Betäubung
  • Kohlenstoffmonoxid nur für Pelztiere
  • FU Untersuchung auf pathologisch-anatomische Veränderungen und substantielle Mängel WU bei Verdachtsfällen oder bei bestimmten Befunden untersucht werden alle Teile des geschlachten Tieres einschließlich Blut auf Genusstauglichkeit Bestandteile: • Pathologisch-anatomische Veränderungen• Krankheitserreger oder sonstige Keime, die das Fleisch nachteilig beeinflussen können• Sonstige Mängel• Schadstoffe
  • Vorraussetzungen für FU Voraussetzungen: Ergebnis der Lebenduntersuchung LMKI Zeitpunkt der Schlachtung Rechtliche Grundlagen: Artikel 5 VO 854/2004 --> Untersuchungspflicht
  • Identität Schwein Art, Rasse, Kennzeichnung, Gewicht, Alter, Geschlecht Feststellung der Kennzeichnung: Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine --> Ohrmarken (Erzeuger) Wdk muss ein ohrmarkentragendes Ohr am Kopf verbleiben Schweine zusätzlich Schlagstrichstempel (Lieferer), gelegentlich auch Ohrtätowierungen, Ohrkerben oder -lochungen aus ihrem Erzeugerbetrieb Feststellung der Körpermasse: gewerblichen Schlachtungen Feststellung Warmmasse durch Wiegen beider Körperhälften des Tieres und des Kopfes+ Schwein 17% der Schlachtkörperwarmmasse (Blut und Organe) + Rind und Schaf 46% (Anteile von Haut, Organen und Blut) Alter meistens 90-110kg ausgeschlachtet >> 6-9 Monate altZähne: wenn Incisivi gewechselt dann mind. 6 Monate alt M1 im UK --> 4 - 6 Monate M1 im OK --> 6 Monate M2 im UK --> 9 - 13 Monate M2 im OK --> 12 - 14 Monate Speckdicke zwischen Haut und Wirbel; i.d.R. 6-9 Monate alt Geschlecht: nach Absetzen des Penis Ansatz der Crura penis mit bindegewebiger Hülle und mit rötlichen Schwellkörperresten Reste des M. ischiocavernosus (dunklere Farbe als die inneren Keulenmuskeln) weit offener Leistenkanal (der beim Bullen nach Abhäutung gut sichtbar ist, beim Eber von der Bauchhöhle tastbar) Mature Eber und Bullen: gut ausgebildete akzessorische Geschlechtsdrüsen Kastrationsnarben beim Schwein, in die der Samenstrang eingewachsen ist Beim Ziehen an Samenstrang zieht sich die Narbe einwärts bei Kastraten sind die akzessoor. Geschlechtsdrüsen nicht entwickelt Adduktorenmuskulatur etwa hoch dreieckig oder trapezförmig im Anschnitt mit Fettgewebe hinter dem Nabel Anschnitt des Präputialbeutels mit Hautmuskelfasern im Anschnitt weibliche Tiere haben einen querovalen oder bohnenförmigen Keulenanschnitt Bauchschnittlinie ist bei weiblichen Schweinen gerade, reinweißer Speck
  • Herrichtung H2 (Anhang 3 (Besondere Anforderungen), Abschnitt I (Fleisch von als Haustier gehaltenen Huftiere), Kapitel IV (Schlachthygiene) bis zum Abschluss der Fleischuntersuchung müssen alle Teile des Schlachtkörpers identifizierbar bleiben und Schlachtkörper zuzuordnen sein kein Kontakt mit anderen Schlachtkörpern, NPS oder Eingeweiden, auch wenn diese bereits einer Fleischuntersuchung unterzogen Sofern der Penis keine pathologischen Verletzungen aufweist, darf er jedoch sofort beseitigt werden (H2) beide Nieren müssen vom Nierenfett befreit werden --> Nierenkapsel entfernen bei Rindern, Schweinen und Einhufern wird Blut oder NPS verschiedener Tiere gesammelt, so muss der gesamte Inhalt für genussuntauglich erklärt werden, wenn auch nur ein einziger dieser Tierkörper für genussuntauglich erklärt wurde H3 Schlachtkörper muss entlang der Wirbelsäule gespalten werden bei>Einhufern>6 Monate alten Rindern>4 Wochen alten Hausschweinen Herrichtung:  = gewerbsmäßige Ausschlachtung und Präsentation des Tierkörpers und seiner Organe --> Untersuchungsaufgaben vollständig und selbständig vom Untersucher zu erledigen entblutet, enthäutet oder gebrüht und entborstet von Hörnern Klauenschuhen bzw. Unterfüßen (Wdk, Pfd, Kaninchen) befreit ausgeweidet Längsspaltung geteilt sein (Rind, Pferd, Schwein) Bei Wdk, und Pferden wird der Kopf vor der Enthäutung und Längsspaltung abgesetzt Pferde- und Schweineköpfe sind in der Medianen zu spalten Augen und Ohrenknorpel sind vom Kopf zu entfernen (NICHT mehr nach neuem EU-Recht! ABER dürfen nach 853/2004 nicht für die Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet werden!) Nieren vom Nierenfett befreit, aus Kapsel gelöst, im Tierkörper verbleibend Flomen (Schlachtfett zw. Bauchfell und innerer Bauchmuskulatur) abgelöst, im Tierkörper verbleibend
  • Vollständigkeit bei der FU Schlachttierkörper incl. Schwanz mit (Sau, Schaf, Ziege, Färse, Stute) oder ohne Milchdrüse (Kuh) ohne Haut oder mit gebrühter gesäuberter Oberfläche, ohne Unterfüße oder Klauen der Kopf incl. Zunge und Kehlkopf, beim Schwein mit Ohren die Brustorgane (Geschlinge) mit Trachea, Speiseröhre, Thymus, Lungen, Herz und Perikard die Bauchorgane: - Leber mit Gallenblase und Lymphknoten, - Magen, Dünn- und Dickdarm, einschl. Enddarm (MD-Paket) mit Lnn und Gekrösefett, mit einliegendem Pankreas und NN-Milz-Nieren (im Tierkörper hängend, aus der Fettkapsel gelöst) und Blase-Geschlechtsorgane und ggf. Milchdrüse (Penis kann schon entfernt werden wenn keine Veränderungen dran)
  • Zusammengehörigkeit H2 Tierkörper und Geschlinge mindestens 1 Meter von Wänden so aufzuhängen, dass Drehen um eigene Achse möglich ist MD-Pakete in Schalen, auf Bändern oder auf Untersuchungstischen
  • Alte FU CAVE: Alte Fleischhygiene-VO 1. Blut Prüfung des Blutes auf: Prüfung auf Farbe (hell- bis scharlachrot - arteriell, dunkelrot - venös) Gerinnungsfähigkeit (gerinnend) Fremdbestandteile + deckfarben, visköser als Wasser, tierartspezifischer Geruch 2. Muskulatur Kachexie --> untauglich schlechte Ausblutung (Intercostalgefäße und Wirbelkörper sollen hell/weiß sein) --> untauglich parasitäre Veränderungen --> untauglich Myositiden: generalisiert --> untauglich Myopathien: Abweichung in Farbe und Konsistenz --> PSE: untauglich Blutungen: durch Elektrobetäubung, Frakturen, Septikämie, Tierschutzaspekt Geschwülste sonstiges 3. Fett- und Bindegewebe 4. Knochen 5. Gelenke --> orientierend bei freilebendem Wild nach H3: generalisierte Abszesse (>3) oder Tumore --> untauglich 6. Haut
  • Änderungen der FU und Gründe VO 854/2004, Abschnitt 4, Kapitel 4, TEIL B --> Fleischuntersuchung (bei Hausschweinen) wurde geändert durch die VO 219/2014!! Palpation und Anschneiden verursacht Kreuzkontaminationen --> Verzicht in Routinekontrolle Anschneiden lediglich im Verdachtsfall bei Auftreten von Anomalien seit 01.06.2014
  • Was muss bei der FU nach H3, Anhang 1, Abschnitt 4, Kapitel 4 besichtigt werden? Besichtigung von Kopf und Rachen (Maul, Schlund und Zunge) --> Ln. Mandibulares müssen nicht mehr angeschnitten werden Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre Besichtigung von Herz und Herzbeutel Besichtigung des Zwerchfelles Besichtigung der Leber mit Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales) Besichtigung des MDT, des Mesenteriums, der Lymphknoten der Magengegend und Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, Lnn. mesenteriales craniales und caudales) Besichtigung der Milz Besichtigung der Nieren Besichtigung von Brust- und Bauchfell Besichtigung der Genitalien (mit Ausnahme des Penis, falls er bereits entfernt worden ist) Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten (Lnn. supramammarii) Besichtigung der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren --> MDT sofort und WARM untersuchen wenn für menschlichen Verzehr!--> Teile positionieren: Cäcum und Magen fassen, hochheben und schütteln, Magen rechts, Jejunum zu mir schauen lassen!--> Lnn. mesenteriales craniales gibt’s beim Schwein nicht? Falsch im Gesetz laut Lücker?
  • In welchen Fällen ist das Anschneiden und Durchtasten des Schlachtkörpers und der NPS erforderlich? Bei möglichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie Tierschutzrelevanz anhand: Kontrolle und Analyse der LMKI Befunde der Schlachtieruntersuchung Ergebnisse der Überprüfung der Einhaltung von Tierschutzbestimmungen Befunde der Fleischuntersuchung zusätzliche epidemiologische Daten des Herkunftsbetriebes Folge: a) Anschnitt und Untersuchung der Unterkieferlymphknoten (Lnn. mandibulares) b) Durchtasten der Lunge und der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. Bifurcationes und eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); Öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt; Quereinschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste; diese Anschnitte sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Lunge vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird c) Anschnitt des Herzens durch Längsschnitt zur Öffnung der Kammern und Durchtrennung der Scheidewand d) Abtasten der Leber und ihrer Lymphknoten e) Abtasten und erforderlichenfalls Anschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten f) Durchtasten der Milz g) Anschnitt der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales) h) Anschnitt der Lymphknoten des Gesäuges i) Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren und erforderlichenfalls Anschnitt der Nabelgegend und Öffnung der Gelenke
  • Weitere Bestandteile der FU beim Schwein? Entnahme von Proben dür die Trichinellenuntersuchung aus dem Zwerchfellpfeiler Entfernen der Tonsillen nach der FU --> laut Lücker bei Schwein notwendig, H2 sieht dies nur für Rinder und Einhufer vor
  • Viesuelle Fleischuntersuchung vor dem 01.06.2014 Betriebe mussten dafür Bedingungen nach VO 1244/2007 einhalten --> Einhaltung und regelmäßige Überprüfung sog. kontrollierter Haltungsbedingungen -->  Auswertung der Befunddaten (v.a. Organbefunde) über mind. 6 Monate mit im Ergebnis zumindest durchschnittlichen Werten Kontrollierte Haltungsbedingungen nach VO 1244/2007: Alle FM von Einrichtung bezogen, die die FM gemäß VO 183/2005 herstellt Rein-Raus-System (Quarantäne) Kein Freigang ohne Gefahrenausschaltung Ausführliche Informationen von Geburt bis Schlachtung Behandlung der Einstreu Betriebspersonal erfüllt allg. Hygienebestimmungen (H1) Kontrolle über Zugangsberechtigung Kein unmittelbarer/mittelbarer Kontakt zu anderen Menschen Kein Zugang zu Müllhalden oder Hausmüll Plan zur Schädlingsbekämpfung Keine Silagefütterung ohne Risikoanalyse Abwasser und Schlamm aus Kläranlagen nicht für Tiere zugänglich
  • Identität Rind Art, Rasse, Alter, Geschlecht, Kennzeichnung, Gewicht Feststellung der Kennzeichnung: Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine: Ohrmarken nach Abhäuten der Wdk muss ein ohrmarkentragendes Ohr am Kopf verbleiben Außerdem: Rinderpass Feststellung der Körpermasse: Schlachtkörperwarmmasse in Kg anhand der Körperhälften und des Kopfes + 17 % Schwein (Organe und Blut) + 46% Rind, Schaf (Haut, Organen und Blut) Geschlecht: männlich: Leistenkanal offen (geschlossen wenn Kastrat) massiger TK mit gedrungener Halsmuskulatur Hornbildung bei Tieren > 2 Jahren, gedrungen Adduktorenmuskulatur mit Fett überzogen Reste M. ischiocavernosus ggf, Penis und Testikel weiblich: TK graziler, physiologische Kachexie Hornbildung mit > 2 Jahren, lang und geschwungen mit Hornfurche Adduktorenmuskulatur Nierenförmig und keine FG kein M. ischiocavernosus Euter oder Euterausschnitt, Reste von Drüsen- oder Lymphknotengewebe Uterus, Ovarien Alter: 2 Schaufeln: 2 Jahre 4 Schaufeln: 3 Jahre 6 Schaufeln: 4 Jahre I1 - 4: 5 Jahre Beginn des Zahnwechsels, alle Kreuzwirbel noch getrennt: 1,5 Jahre 2. von 3. Kreuzwirbel noch getrennt: 2- 3 Jahre Ersatzgebiss: spätestens nach 5 Jahren alle Kreuzwirbel verwachsen, verknöcherte Dornfortsätze: 6 Jahre
  • FU Rind > 6 Wochen: Besichtigung von Kopf und Rachen 1. )Anschneiden und Untersuchung der Schlundkopf-, Kehlgangs- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. Retropharyngeales, mandibulares et parotidei) 2.) Finnenschnitte: Untersuchung der äußeren Kaumuskeln (Mm masseterici) durch 2 Einschnitte parallel zum Unterkiefer, der inneren Kaumuskeln (innere Musculi pterygoidei) durch Einschnitt auf einer Ebene 3.) Lösung der Zunge zur eingehenden Besichtigung von Maul und Schlund 4.) Rechts und links der Zunge einschneiden und ziehen 5.) Besichtigung und Durchtasten der Zunge selbst 6.) Entfernen der Tonsillen -->  dann Messer wechseln! 7.) Tonsillen ausschälen 8.) Gaumensegel über der Zunge absetzen 9.) Sonderschnitt Lücker (nicht im Gesetz): Mundwinkel der Backenschleimhaut richtig einschneiden wegen MKS! > Rinderfinne: Cysticercus bovis, Wurm: Taenia saginata Schwachfinnigkeit: bis 10 Finnen – Brauchbarmachung durch Einfrieren, ganzen Tierkörper untersuchen H3 „Cysticercose“ --> bei generalisiert untauglich machen, wenn nicht, dann Kältebehandlung Früher auch Unterzungenschnitt (längs) Kopffleischverwertung: Sondergenehmigung erforderlich, Backenfleisch verarbeiten, aber NICHT zu Hackfleisch
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  • Untersuchung des Geschlinges und der Leber beim Rind > 6 Wochen 1.) Untersuchung von Luft- und Speiseröhre [Lücker: Speiseröhre beim adulten durchpalpieren] 2.) Besichtigung und Durchtasten der Lunge, Öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt, Quereinschnitt im Übergang mittleres zu kaudalem Drittel durch die HauptluftröhrenästeNICHT, wenn Lunge vom Verzehr ausgeschlossen wirdAnschneiden und Untersuchen der Lnn an der Lungenwurzel (Lnn. Bifurcationes et eparietales) und im Mittelfell (Lnn. Mediastinales) 3.) Nicht im Gesetz erwähnt, aber empfohlen: Adspektion des Kehlkopfes! 4.) Besichtigung von Herzbeutel und Herz , Anschneiden des Herzens durch Längsschnitt zur Öffnung der Kammern und Durchtrennung der Scheidewand (steht nicht im Gesetz, aber: wenn älter als 6 Monate, dann auch vierteln (FlHV: weiterer Schnitt von den Herzohren zur Herzspitze] nach Muskelparasiten und Klappenveränderungen schauen) Untersuchung des Blutes!! Nicht explizit im Gesetz erwähnt!Herz mit der linken Hand anfassen (rechtes Herzohr über den linken Daumen) und dann mitten durch die rechte Kammer in Richtung Herzspitze schneiden > eröffnet alle Vor- und Hauptkammern Besichtigung des Zwerchfells (Lücker: nach Entfernen beider seröser Überzüge) 5.) Besichtigung und Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten an der Leberpforte und der Bauchspeicheldrüse (Lnn. Portales, bei Lücker Lnn. Hepatici) 6.) Anschneiden der Magenfläche (!) der Leber und an der Basis des Spiegelschen Lappens (Lobus caudatus) zur Untersuchung der Gallengänge
  • Untersuchung MDT Rind > 6 Wochen 1.) Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten (Lnn. Gastrici, mesenterici craniales et caudales) 2.) Durchtasten und erforderlichenfalls Anschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten 3.) Besichtigung und erforderlichenfalls Durchtasten der Milz 4.) Besichtigung der Nieren, erforderlichenfalls Anschnitt der Nieren und der Lnn. Renales 5.) Besichtigung von Brust- und Bauchfell 6.) Besichtigung der Genitalien (außer Penis, falls er bereits entfernt worden ist) 7.) Besichtigung und erforderlichenfalls Durchtasten und anschneiden des Euters und seiner Lnn. Supramammarii Bei Kühen Öffnung jeder Euterhälfte durch langen, tiefen Einschnitt bis zu den Zisternen und Einschneiden der EuterlymphknotenNICHT; wenn Euter vom Verzehr ausgeschlossen!
  • Was ist bei der FU Rind nicht vorgeschrieben, aber nach alter FlHV empfohlen? Adspektion des Blutes! Beim Herzschnitt Adspektion von Muskel-, Binde-, Fettgewebe, Knochen, Gelenken Adspektion und Palpation der Harnblase! Untersuchung Kehlkopf Finnenschnitte an Herz und Zwerchfell, Unterzungenmuskulatur Haut > bei Lebenduntersuchung
  • BSE-Test ist aufgehoben (siehe Merkblatt!) vorher Testpflicht für Rinder > 96 Monate (8 Jahre) sollte auf 132 Monate erhöht werden, wurde nicht gemacht testpflichtig bleiben alle verendeten und aus besonderem Anlass geschlachteten Rinder >48 Monate --> Untauglich beurteilte, Notschlachtung, Nottötung             --> Falls Tiere nicht komplett in TKB gehen --> Test entnehmen! Durchführung: mit scharfem Löffel BSE-Probe aus Foramen magnum ausschaben, dann verschließen[im Idealfall handelt es sich dabei um komplette transversale Scheibenvon etwa 2-4g aus der Medulla, kaudal vom Obex) Material bis zur Untersuchung einzufrieren restliches Gehirn in 10%iger Formalinlsg für ggf. erforderliche Nachuntersuchungen aufbewahren für Monitoring-Untersuchungen mit BSE-Schnelltests ist die Entnahme des Hirnstammes allein hinreichend (OIE, 2000)]
  • FU Kalb < 6 Wochen: Besichtigung von Kopf und Rachen 1.) Anschneiden und Untersuchen der Schlundkopflymph-knoten (Lnn. retropharyngiales)! 2.) Untersuchung von Maul und Schlund 3.) Durchtasten der Zunge 4.) Entfernen der Tonsillen --> Lnn. Mandibulares und parotidei müssen nicht angeschnitten werden--> keine Finnenschnitte--> Zunge muss nicht gelöst werden
  • Untersuchung Geschlinge Kalb < 6 Wochen wie bei adulten!! 1.) Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre 2.( Durchtasten der Lunge; Anschneiden und Untersuchen der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. Bifurcationes et eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales) 3.) Öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt; Quereinschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste; diese Anschnitte sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Lunge vom Verzehr ausgeschlossen wird; 4.) Besichtigung von Herzbeutel und Herz; Anschneiden des Herzens durch Längsschnitt zur Öffnung der Kammern und Durchtrennung der Scheidewand; 5.) Besichtigung des Zwerchfells 6.) Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Durchtasten und erforderlichenfalls Anschneiden der Leber und ihrer Lymphknoten; --> Leber muss nur 1 Schnitt gemacht werden und nur im Verdachtsfall!