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Fleisch (Subject) / Lebenduntersuchung (Lesson)
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- FIH ante mortem - Übersicht LU 1 im Erzeugerbetrieb für Schlachtgeflügel und Hausschweine --> Lemi.Unternehmer --> Transport --> LU 2 im Schlachthof --> Schlachtung --> FU --> Klassifizieren --> Be-/Verarbeiten --> Verbraucher (Inverkehrbringen)
- Haltung von Schlachttieren H1, Anhang 1 = für LemiU im Rahmen der Primärproduktion (Rest: Anhang 2) Pflichten: Folgende Vorschriften müssen vom Lebensmittelunternehmer erfüllt werden: Allgemeine Hygienevorschriften und Kontaminationsvermeidung der Schlachttiere geeignete Maßnahmen müssen ergriffen werden,um Schlachttiere (und Nutztiere) sauber zuhalten => dreckige Schlachttiere dürfen nicht zum Viehtransport aufgeladen werden!! Anlagen, Beförderungsmittel etc müssen regelmäßig gereinigt werden und wenn erforderlich im Anschluss auch desinfiziert Anzeige-und Meldepflicht bei Verdacht auf Ausbruch einer auf den Menschen übertragbaren Krankheit, Sicherheitsvorkehrungen beim Einbringen neuer Tiere
- Transport von Schlachttieren H2 Anhang 3 = Besondere Anforderungen an den Transport von schlachttieren Abschnitt 1 = Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren Kapitel 1 = Beförderung von lebenden Tieren zum Schlachthof Zielgruppe: LemiU, die lebende Tiere zum Schlachthof befördern Pflichten: Vermeidung von unnötigem Leiden durch schonende Behandlung der Tiere bei Abholung und Beförderung Tiere mit Krankheitssymptomen oder aus kontaminierten Herden stammen, die Gefahr für üfftl Gesundheit darstellen dürfen nur nach Sondergenehmigung durch ZB zum Schlachthof befördert werden
- Annahme von Tieren zur Schlachtung = H2 Zielgruppe: LemiU, die Schlachthöfe betreiben Pflichten: Kennzeichnung der Tiere Informationen zur Lebensmittelkette Einhaltung von Verbringungsverboten/Verbringungsbeschränkungen Sauberkeit Gesundheit Tierschutz => Schlachthof hat nach baulichen und logistischen Vorraussetzungen dafür Sorge zu tragen Bei Nichterfüllung: ATA geeignete Maßnahmen
- Informationen zur Lebensmittelkette = H2, Anhang 2, Abschnitt 3 betrifft wieder LemiU,die Schlachthöfe betreiben Grundsätze: LMKI darf nicht später als 24 h vor Ankunft der Tiere vorliegen Einholen,Prüfen der LMKI vor Abladen der Tiere!! Übertragung der Daten vom Tierbestand in Schlachtbetrieb und zum ATA --> EDV-ÜT --> Papierform --> Integrieren in bestehende Systeme (HIT/QS/Rinder-/Schweinedatenbank) möglich bei Fehlen der LMKI: Verweigerung des Zutritts zum Schlachthof => ATA entscheidet, ob Tiere geschlachtet werden dürfen oder nicht
- Ausnahmen zur LMKI durch H3 = Entscheidungen zur LMKI 1. bei Fehlen der LMKI, entscheidet der ATA,ob Tiere geschlachtet werden dürfen oder nicht => Tiere können geschlachtet werden, NPS und Schlachttierkörper werden dann aber seperat gelagert bis LMKI nachgereicht ist => wenn LMKI nicht binnen 24 h eintrifft muss Fleisch verworfen und noch lebende Tiere separat getötet und entsorgt werden 2. Nach Genehmigung der zuständigen Behörde ist es für folgende Tiere erlaubt, die LMKI nicht 24 h im Vorraus vorzulegen sondern auf Transportweg mitzugeben: Schweine, Geflügel und Farmwild, die im Herkunftsbetrieb einer Schlachttieruntersuchung unterzogen worden sind und mit unterzeichneter Bescheinigung durch den Tierarzt, in der er bestätigt,dass Tiere im Betrieb untersucht und für Gesund befundet worden sind Einhufer, die als Haustiere gehalten werden notgeschlachtete Tiere mit unterzeichneter Erklärung vom Tierarzt Tiere,die nicht unmittelbar vom Herkunftsbetrieb zum Schlachthof gebracht werden => Die Schlachthofbetreiber müssen die entsprechenden Informationen evaluieren und Dokumente (siehe oben) an den ATA übergeben => Der ATA entscheidet,ob die Tiere geschlachtet werden dürfen!
- Relevante Informationen für Lebensmittelkette Tiergesundheitsstatus (Herkunftsbetrieb/Region) und Angabe, ob der Betrieb amtlich anerkannte, kontrollierte Haltungsbedingungen bietet bzgl Trichinellen => NEUE ÄNDERUNG!! VO 218/2014 Gesundheitszustand der Tiere Ergebnisse über Probenanalysen Angaben über Behandlungen, Tierarzneimitteln (keine Tetrazykline, Wartezeiten!) Angabe über Krankheiten, die Sicherheit des Fleisches beeinträchtigen können (Salmonellen, Yersinien...) Ergebnisse früherer Schlachttier-und Fleischuntersuchungen Produktionsdaten, wenn dies das Auftreten einer Krankheit anzeigen könnte Name und Anschrift des privaten Tierarztes
- Fleischhygienerechtliche Grundlagen zur Lebenduntersuchung H2 (853/2004) H3 (854/2004)
- Untersuchungspflicht nach H3, Artikel 5 gilt für alle Tiere,deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist VOR und NACH der Schlachtung= amtliche tierärztl. US (Schlachttier-und Fleischuntersuchung)
- Frischfleisch nach H3, Artikel 5 gilt Untersuchungspflicht für Betriebe,die Frisches Fleisch in Verkehr bringen (Schlachthof, Wildverarbeitungsbetreiebe, Zerlegebetriebe) => Untersuchung erfolgt unter amtlicher ÜW (Anhang1) 1. ÜW durch den ATA: LMKI Schlachttieruntersuchung Wohlbefinden der Tiere unter Tierschutzaspekten Fleischuntersuchung spezifisches Risikomaterial Nebenprodukte der Schlachtung Labortests 2. Genusstauglichkeitskennzeichnung nach Untersuchung,wenn keine Beanstandung durch den ATA oder unter dessen Verantwortung 3. ATA trifft Maßnahmen nach Kontrollen: Entscheidung über LMKI Entscheidung über lebende Tiere Entscheidungen bzgl Fleisch Entscheidungen bzgl Wohlbefinden der Tiere 4. AFAs unterstützen ATA 5. Qualikikation des überwachenden Personal 6. Amtliches Personal 7. Schlachthofpersonal ist es nach Erlaubnis der Mitgliedstaaten erstattet Fleischuntersuchungen unter Aufsicht des ATA durchzuführen
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- Ausnahmen von der Untersuchungspflicht = H2 erlegtes Wild (Haarwild) = nur (ggf keine) FU Hausschlachtung = ggf keine LU, aber FU direkte Abgabe an Verbraucher = ggf keine LU, aber FU Notschlachtung = ggf keine LU (--> Bestätigung des Tierarztes liegt ja vor) CAVE!! keine allgemeine Gültigkeit, deshalb nationale Regelungen erforderlich (Tier-LMHV)
- Schlachttieruntersuchung nach H3 (Frischfleisch) Durchführung: Amtlicher TA Wann?? = Binnen 24h nach Ankunft der Tiere im Schlachthof und innerhalb von 24h vor Schlachtung, bzw zu jeder Zeit Ziel der LU: Anzeichen für Verstöße gegen Tierschutzgesetz? Zoonose und Tierseuchen Potential erkennen Rückstände? Klinische Untersuchung muss zusätzlich erfolgen bei ausgesonderten Tieren (VD auf Krankheitsfall) Ausnahmen: Notschlachtung im Herkunftsbetrieb mit Bescheinigung des TA (Gesundheitszeugnis) LU im Herkunftsbetrieb
- Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb für Geflügel, Hausschweine, sonstige LU nur durch ATA oder zugelassenen TA Kontrolle von Betriebsbüchern/Aufzeichnungen Kontrolle der LMKI Untersuchung der Schweine: Zoonosen bzw Verdacht, Verhaltensstörungen, Krankheitsanzeichen, Rückstände (begründeter VD, Nachweis) Ausstellung Gesundheitsbescheinigung
- Mindestanforderungen an Schlachttieruntersuchung im Schlachthof, wenn LU im Herkunftsbetrieb erfolgte SU im Schlachthof muss dann folgendes umfassen: Identität der Tiere und Gesundheitsbescheinigung Wohlbefinden der Tiere ("Screening") Anzeichen für Erkrankungen/Zoonosen etc... => Schlachtung muss binnen 3 Tagen erfolgen sonst neue LU/Gesundheitsbescheinigung nötig => Schlachtung nur wenn Gesundheitsbescheinigung okay, Identität ok, Wohlbefinden ok, LMKI ok...
- Anwesenheit des ATA während der LU = H3 , Anhang 1, Abschnitt1 ATA muss im Schlachthof während der gesamten Dauer der SU und FU anwesend sein! Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht des ATA bei LU: in bestimmten Schlachtbetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben durch ZB LU im Herkunftsbetrieb durch ATA/ZTA erfolgt ist, LMKI okay AFA LMKI geprüft, und Tiere gesunden zufriedenstellenden Eindruck machen wenn ATA regelmäßig die Aufgaben des AFA prüft
- Bedingungen für LU muss jederzeit ungehindert durchführbar sein AVV-LMH: mindestens 220 lux in Stallungen der SU Absonderung und Rückstellen verdächtiger Tiere Mitwirkungspflicht des Personals
- Grundsatz der LU SU stellt klinische US dar,die bei gesunden Tieren verkürzt und bei verdächtigen/krankne Tieren ausführlich durchzuführen ist
- Grundbedingungen für die Unterbringung der Schlachttiere im Schlachthof H3, Anhang 3, Kapitel 2: ausreichend große, leicht zu reinigende und desinfizierende Stallungen/Wartebuchten Tränke-und Fütterungsanlagen Abwasserleitung darf Sicherheit der Lemi nicht gefähreden separate, abschließbare, getrennte Stallungen/Buchten für kranke/krankheitsverdächtige Tiere mit separater Abwasserableitung Größe der Stallungen muss artgerecht sein und so beschaffen sein,dass LU jederzeit ungehindert durchführbar ist
- Untersuchungsbefunde der LU H3, Anhang 1 Frisches Fleisch: ATA muss Untersuchungsbefunde aufzeichnen und bewerten Aufnahme in einschlägige Datenbank Mitteilung an Lemi-Unternehmer bei Krankheiten Mitteilung an Bestandstierarzt Mitteilung an zuständige Behörde
- Entscheidungen über lebende Tiere H3 Fehlende Kennzeichnung oder nicht ordnungsgemäße Kennzeichnung = Schlachtverbot übertragbare Krankheiten, syst. Erkrankungen, Kachexie = Schlachtverbot Verdacht auf ütb KH... = Schlachtung am Ende, FU, Weiterf. US verschmutzte Tiere = Reinigung Schlachtung aus tierseuchenrechtlichen Gründen (Brucellose, Tbc, Salmonellen..)= ZB entscheidet unter welchen Bedingungen Tiere geschlachtet werden Rückstände = Schlachtverbot, Schlachten am Ende, Rückstandsuntersuchung (RL 96/23 EG) Verstoß gegen Tierschutz: Einstellung Produktion, Verlangsamung
- RL 96/23 EG = Rückstandsuntersuchung
- CLP Clean Livestock Policy System und Kategorisierung in Großbritannien für Schafe und Rinder 5 Kategorien: 1+2 akzeptabel, Schlachtung ohne Einschränkung Kategorie 3 und 4 = Schlachtverbot oder Schlachterlaubnis mit Vorsichtsmaßregeln (Scheren, Rückstellung und saubere Einstallung nach Säuberung und Trocknung, Schlachtung mit niedriger Bandgeschwindigkeit, Tötung und Entsorgung) Kategorie 5 = Schlachtverbot, zurück an Erzeuger oder Schlachtaufschub (24h)
- Bedeutung der Lebenduntersuchung Tierschutz Gesundheitsbeurteilung des Bestandes kann Endbeurteilung wesentlich beeinflussen Kontaminanten, Rückstände Schlachthygiene Tierseuchenbekämpfung
- Notschlachtung außerhalb des Schlachthofes H2, Anhang 3, Abschnitt 1 Tiere dürfen nur unter folgenden Bedingungen für mschl Verzehr verwendet werden: Tier gesund, hat Unfall erlitten, der Befördeung zum Schlachthof verhindert hat und aus tierschutzrechtl. Gründen nicht mgl war TA führt Schlachttieruntersuchung durch Entfernung von Teilen (nur MDT!), muss aber mit restlichem TK verbracht werden (Zusammengehörigkeit!) Dauer der Beförderung max. 2h ohne Kühlung, sonst mit Kühlung oder bei entsprechender Witterung ohne (Tier-LMHV: Tötung Rinder in Freilandhaltung= max 1h Beförderungsdauer zum SH) Begleitschein des Lemi-Erzeugers (Identität, AM-Behandlungen, Wartezeiten) genusstauglich Abgabe nur an Einzelhandel entspr. Kennzeichnung (nur noch national nach Tier-LMÜV §8, wurde auf europ. Ebene gestrichen)