Steuerrecht (Subject) / Gewinneinkünfte und ihre Einkünfteermittlung (Lesson)
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Gewinneinkünfte und Einkünfteermittlung
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- Sonstige Einkünfte Werbungskosten Tatsächliche Kosten oder Pauschbetrag in Höhe von 102€ gem. §9a S.1 Nr.3 EStG Nur einmal für alle Renten zusammen zu gewähren
- Sonstige Einkünfte Einnahmen aus §22 Nr.2 iVm §23 I S.1 Nr.1 EStG: Veräußerung von Grundstücken innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren Nr.2 EStG: Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter innerhlab der Spekulationsfrist vor 1 Jahr Maßgebend für die Berechnung der Frist: obligatorisches schuldrechtliches Rechtsgeschäft Übergang des Eigentums und Kaufpreiszahlung ist für die Frist unerheblich Freigrenze von 600€ gem. §23 III S.5 EStG
- Sonstige Einkünfte §23 I S.1 Nr.1 EStG Anschaffung: entgeltlicher Erwerb, Entnahme aus dem Betriebsvermögen gem §23 I S.2 EStG Veräußerung: entgeltliche Übertragung, Einlage in das BV bei Veräußerung innerhlab von 10 Jahren ab Anschaffung gem. §23 I S.5 EStG Ausgenommen von der Besteuerung sind gem. §23 I S.1 Nr.1 S.3 EStG zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstücke
- Sonstige Einkünfte Verluste aus §23 EStG Eigener Verlustverrechnungskreis Verrechnung vorranig mit Gewinnen aus §23 EStG im gleichen Jahr §23 III S.7 EStG Rücktrag in das Vorjahr §23 III S.8 iVm §10d I EStG Vortrag in die Folgejahre §23 III S.8 iVm §10d II EStG Keine Verrecnung mit anderen Einkunftsarten gem. §23 III S.7 EStG, beachte jedoch §23 III S.9+10 EStG Anwendungen der Vorschrift §10d EStG auch als Korrekturvorschrift zur Änderung von Steuerbescheiden
- Sonstige Einkünfte §22 Nr.3 EStG Einkünfte aus der Erbringung von sosntigen Leistungen: jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und um des Entgeltes wegen erbracht wird Im Allgemeinen nur bei gelegentlichem Tätigwerden, sonst §13. §15 oder §18 EStG Entgelt für die Einräumung eines Vorkaufsrechts, Einkünfte aus einmaliger Erpressung Freigrenze von 256€ gem. §22 Nr.3 S.2 EStG
- Steuerfreie Einnahmen nach §3 EStG Anwendungen auf alle Einkunftsarten Katalog steuerfrei gestellter Einnahmen System der Vorschrift: Klare Ordnung fehlt Teilweise deklaratorisch, teilweise konstitutiv Teilweise Ausfluss des Nettoprinzips, teilweise Subventionscharakter Gesetzgeberische Intention auch sozial-, wirtschafts- und kulturpolitisch
- Steuerfreie Einnahmen Die wichtigsten Befreiungsvorschriften des §3 EStG Nr.2: bestimmte Leistungen nach dem SGB, z.B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Existenzgründer-zuschussNr.13: Reisekostenvergütungen und Umzugskostenerstattungen aus öffentlichen KassenNr.16: Reisekostenvergütungen und Umzugskostenerstattungen von nicht öffentlichen ArbeitgebernNr.26: u.a. Einnahmen aus nebenberuflicher Übungsleitertätigkeit iHv 2100€Nr.40: 40% der Einnahmen in Zusammenhang mit Körperschaftssteuersubjekten:a: Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, soweit sie zu den Gewinneinkünften zählen, d.h. Anteilsverkauf aus dem BVb: Veräußerungspreis bzw. Entnahmewert von Anteilen an KapGes, die im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder - aufgabe stehen, d.h. Anteile befanden sich im BVc: Veräußerungspreis bzw. gemeiner Wert bei Vorgängen nach §17 EStG, d.h. Anteile befinden sich im PVd: laufende Einkünfte aus Kapitalgesellschaften im Sinne des §20 I Nr.1 EStG, d.h. Anteile im BV oder PVNr.51: Trinkgelder an Arbeitnehmer von Dritten Nr. 62: Arbeitsgeberbeitrag in die Sozialversicherung
- Steuerfreie Einnahmen §3b EStG Zusätzliche Befreiungsvorschrift Anwendungen nur auf Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit Begünstigt sind Lohnzuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und Nacharbeit
- Kosten der privaten Lebensführung Art 3 I GG Objektives Nettoprinzip: Ausgaben zur Erzielung von Einnahmen sind von den Einnahmen abzuziehen - Rechtfertigung für den Abzug von Wk und BA Subjektives Nettoprinzip: steuerliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem frei verfügbaren Einkommen Aufwendungen zu Sicherung der eigenen und familiären Existenz gehören zu den pflichtbestimmten Aufwendungen und sind daher kein frei verfügbares Einkommen - Rechtfertigung für Grundfreibetrag, SA, agB Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit als Leitprinzip der Einkommensteuer Kosten der privaten Lebensführung mindern grds. nicht die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage vgl. Ausführungen zu §12 EStG Ausnahmen: außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben
- Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen Sonderausgaben Aufwendungen der privaten Lebensführung, die nicht in Zusammenahng mit den Einkunftsarten des EStG stehen und demnach weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind Altersvorsorgeaufwendungen nach der Basisversorgung bis zu 20000€ gem §10 I Nr.2a und b EStG Sonstige Vorsorgeaufwendungen bis zu 2800€ bzw. 1900€ gem. §10 I Nr.3 iVm IV EStG Kirchensteuer gem. §10 I Nr.4 EStG Berufsausbildungskosten bis zu 6000€ gem. §10 I Nr.7 EStG
- Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen Pauschale Sonderausgaben Sonderausgaben-Pauschbetrag iHv 36€ bzw 72€ gem. §10c EStG
- Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen Außergewöhnliche Belastungen §33 EStG: Außergewöhnliche Belastungen unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung §33a EStG: Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen: Unterhalt für eine unterhaltsberechtige Person, Sonderbedarf für Berufsausbildung eines Kindes §33b EStG: Außergewöhnliche Belastungen als Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebende, Pflegepersonen
- Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen Außergewöhnliche Belastungen nach §33 EStG Aufwendungen Zwangsläufig Besonderes belastet Über der zumutbaren Belastung Keine Wk oder BA = Abzug als agB gem. §33 I S.1 EStG
- Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen Zwangsläufig iSd §33 II S.1 EStG Rechtliche, tatsächlicher oder sittlicher Zwang Notwendige Aufwendungen angemessen
- Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen Beispiele für agB nach H 33.1-4 Krankheitskosten Kurkosten Bestattungskosten Kfz-Kosten bestimmter Behinderter, Fahrtkosten behinderter Menschen: Grad der Behinerung mindestens 80 oder mindestens 70 und Merkzeichen Gehbehindert 3000km á 0,30€, außergewöhnlich gehbehindert, blind und hilflos: bis zu 15000km á 0,30€
- Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen Zumutbarkeit Berechnung der zumutbaren Belastung nach §33 II EStG druch Anwendungen eines Prozensatzes auf den Gesamtbetrag der Einkünfte Prozentsatz bemisst sich anhand des Gesamtbetrags der Einkünfte, des Familienstands und der Anzahl der Kinder
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- Veranlagungsformen und Tarif Veranlagung ESt als Jahressteuer Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr gem. §25 I S.1 EStG Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung gem. §25 III EStG Bestimmte Fallgruppen, in denen das Einkommen mindestens zum Teil aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit besteht, sind von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ausgenommen §46 EStG
- Veranlagungsformen und Tarif Veranlagungsformen Unverheiratete: Einzelveranlagung nach §25 I EStG Verheiratete: Wahlrecht gem. §26 EStG Getrennte Veranlagung gem. §26a EStG: als wären die Ehegatten nicht verheiratet, es sind getrennte Steuererklärungen abzugeben, Grundtarif Zusammenveranlagungen gem. §26b EStG: getrennte Ermittlung der Einkünfte, im Anschluss Behandlung als 1 Steuerpflichtiger, Splittingtarif Besondere Veranlagungen gem. §26c EStG: als bestünde die Ehe nicht, Grundtarif
- Veranlagungsformen und Tarif Tarif ESt bemisst sich nach dem zu versteuerndem Einkommen gem.§32a I EStG Indirekt progressiver Tarif, d.h. der Grenzsteuersatz steigt mit zunehmender Bemessungsgrundlage Durchschnittssteuersatz: Verhältnis von Steuerbetrag zu Steuerbemessungsgrundlage Grenzsteuersatz: erste Ableitung der Steuerbetragsfunktion, gibt an wie stark sich der Steuerbetrag ändert, wenn sich die Bemessungsgrundlage minimal ändert Grundtarif: §32a I EStG Splittingtarif für zusammenveranlafte Ehegatten: §32a V EStG Besonderer Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. §32d EStG Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften gem. §32c EStG Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte gem. §34 EStG Tarifbegünstigung thesaurierter Gewinne gem. §34a EStG Besonere Steuersätze für außerordentliche Einkünfte aus Forstwirtschaft gem. §34b EStG
- Veranlagungsformen und Tarif Progressionsvorbehalt Einbezug bestimmter steuerfreier Einnahmen nach §32b I EStG in die Bemessung des Steuersatzes gem. §32b II EStG Wichtigste Anwendungsfälle: Arbeitslosengeld, nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreie Einnahmen Vorgehensweise: 1. Ermittlung des zvE 2. Ermittlung des zvE unter Einbezug der steuerfreien Einkünfte des §32b I EStG 3. Ermittlung des Steuersatzes, der auf 2. anzuwenden wäre 4. Anwednung des Steuersatzes nach 3. und 1.
- Weitere Minderungen der Bemessungsgrundlage §24a EStG Altersentlastungsbetrag: nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht unter §19 EStG fallen §24a S.1 EStG Kein Einbezug von Versorgungsbezügen und bestimmten sonstigen Einkünften wie z.B. Leibrenten gem. § 24a S.2 EStG Voraussetzung: vor Beginn des Jahres wurde das 64. Lebenjahr vollendet Prozentsatz und Höchstbetrag sind der Tabelle in §24a S.5 EStG zu entnehmen
- Weitere Minderungen der Bemessungsgrundlage §24b EStG Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Zeitanteilige Berücksichtigung Allein stehend Haushaltszugehöriges Kind Für das ein Kinderfreibetrag zu gewähren ist = Abzug von 1308€ von der Summe der Einkünfte
- Weitere Minderungen der Bemessungsgrundlage Berücksichtigung von Kindern Familienleistungsaustausch gem. §31 EStG: Steuerbefreiung des Existenzminimums des Kindes durch Kindergeld oder Kinderfreibetrag Kinderfreibeträge nach §32 EStG: Kinderfreibetrag 2184€ sowie 1320€ für Ausbildungs- und Erziehungsbedarf Kindergeld von monatlich 184€ gem. §66 I EStG Freibetrag für Sonderbedarf eines auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, das sich in Ausbildung befindet: 924€ gem. §33a II EStG
- Weitere Minderungen der Bemessungsgrundlage §32 EStG Kind iSd §32 I EStG 18. Lebensjahr noch nicht vollendet §32 III EStG oder 18.Lebensjahr vollendet und Erfüllung der Voraussetung des §32 IV EStG = Gewährung der Freibeträge von 2184€ und 1320€ je Kind je Elternteil
- Weitere Minderungen der Bemessungsgrundlage §32 IV S. 1 EStG 1) Unter 21 und arbeitssuchend oder 2) Unter 25 und a) in Ausbildung oder b) In einer maximal 4 monatigen Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder c) Nicht in Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz oder d) In einem freiwilligen sozialen oder ökologischem Jahr oder e) Außerstande sich selbst zu unterhalten aufgrund einer Behinderung = Begünstige Fallgruppe
- Weitere Minderungen der Bemessungsgrundlage §32 IV S.2 EStG Nur bei den Fallgruppen der §32 IV S.1 Nr. 1+2 EStG Monatsgenaue Abgrenzung bei nicht ganzjährigen Vorliegen der Fallgruppe der §32 IV S.1 Nr. 1+2 EStG
- Weitere Minderungen der Bemessungsgrundlage §33a II S.1 EStG Kind in Berufsausbildung Auswärtig untergebracht Volljährig Anspruch auf Freibetrag nach §32 VI EStG = Freibetrag von 924€ Kürzung des Freibetrags: Zeitanteilig für jeden Monat, in dem die Voraussetzung nicht vorlagen gem. §33a II EStG
