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Handelsrechtlicher Jahresabschluss (Subject) / Schulden (Lesson)

Prüfung

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  • Prüfung Tatbestandsmerkmale Schulden •Vorliegen oder hinreichend wahrscheinliches Entstehen einer rechtlichen oder faktischen Verpflichtung •Rechtliche oder wirtschaftliche Verursachung •Mit der Inanspruchnahme ist zu rechnen •Quantifizierbarkeit Bei Drohverlustrückstellungen aus schwebenden Geschäften: Vorliegen eines schebendes Geschäfts (+), Verlusterwartung (+), keine Möglichkeit zur außerplanmässigen Abschreibung (+)
  • Drohverlustrückstellungen Es muss ein schwebendes Geschäft vorliegen: was auf der Verpflichtungsebene (+) aber Erfüllungsebene (-) aus dem schwebenden Geschäft muss ein Verlust erwartet werden es gibt keine Möglichkeit außerplanmäßig Abzuschreibung der VGG, das wäre der Fall wenn die Ware noch garnicht da ist, dann kann man nicht außerplanmäßig abschreiben --> dann ist eine Drohverlustrückstellung zu bilden iHv dem kaufmännisch geschätzem Erwartungswert Ausweis §266
  • Ansatzregelungen für Schulden Passivierungspflicht: Verbindlichkeiten, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, Drohverlistrückstellungen, Kulanzrückstellungen, Rückstellungen für Unterlassene Instandhaltungen und Abbraumbeseitigungen mit Nachholung in den kommenden 3 Monaten  Passivierungswahlrecht: Rückstellungen für unmittelbare/mittelbare Pensionszusagen aber im Anhang zum Jahresabschluss fehlender Rückstellungsbetrag genannt werden PASSIVIERUNGSVERBOT: Rückstellungen für andere als in §249 (1) gennanten Zwecke Zweckvermögen
  • Bewertung Schulden § 253 (1),(2) Verbindlichkeiten sind zu ihrem vollen Erfüllungsbetrag anzusetzen, der Betrag mit dem die Schuld bei normaler Abwicklung zu erfüllen ist Rückstellungen : nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Erfüllung der Verpflichtung notwendiger Betrag. Erwartete Preis und Kostenänderung sind zu berücksichtigen Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr : durschn. Marktzins von der Bundesbank (der vergangenen 7 Jahre bei Pensionsrückstellungen 10 Jahre) abzuzinsen 
  • Rückstellung länger als 1 Jahr BSP
  • Rückstellung weniger als ein Jahr BSP
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