Notstandslage
Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für ein beliebiges Rechtsgut.
Gegenwärtigkeit der Gefahr
Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
Gefahr
Zustand, der jederzeit in eine konkrete Rechtsgutverletzung umschlagen kann. Dabei ist gleichgültig, ob man die Gefahr selbst verschuldet hat. Auch Dauergefahren werden erfasst.
Dauergefahr
Ein gefahrdrohender Zustand von längerer Dauer, der jederzeit in eine Rechtsgutverletzung umschlagen kann, ohne das der Zeitpunkt der Rechtsgutverletzung jedoch konkret feststeht.
Gegenwärtigkeit der Dauergefahr
Eine Dauergefahr ist dann gegenwärtig, wenn sie so dringend ist, dass sie nur durch unverzügliches Handeln wirksam abgewendet werden kann.
Geeignetheit
Die Notstandshandlung muss objektiv zur Abwehr des Schadens geeignet sein.
Erforderlichkeit
Die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein. Gleichzeitig muss sie das mildeste Mittel zur Gefahrenabwehr sein. Die Beurteilung erfolgt aus ex-ante Sicht.
Verhältnismäßigkeit
Das Erhaltungsinteresse muss das Eingriffsinteresse deutlich übersteigen.