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Abgabenordnung (Subject) / 6. Teil Vollstreckung §§ 249 - 346 AO (Lesson)
Vollstreckung
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- Zwangsmittel § 328 AO
- Zwangsgeld § 329 AO
- Beendigung des Zwangsverfahrens § 335 AO
- Kosten der Vollstreckung § 337 AO
- Vollstreckungsbehörden § 249 AO
- Vollstreckungsersuchen § 250 AO
- Vollstreckbare Verwaltungsakte § 251 AO
- Vollstreckungsgläubiger § 252 AO
- Vollstreckungsschuldner § 253 AO
- Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung § 254 AO
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- Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung Leistungsgebot § 254 Abs. 1 Satz 1 AO Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist, der Vollstreckungsschuldner zur Leistung aufgefordert worden ist und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist.
- Einwendungen gegen die Vollstreckung § 256 AO
- Mahnung § 259 AO
- Vollstreckung Rechte Dritter § 262 AO
- Vollstreckung gegen Ehegatten § 263 AO
- Wirksamer und vollstreckbarer VwA § 249 Abs. 1 Satz 1, § 251 Abs. 1 Satz 1 AO
- Vollstreckung Fälligkeit der Forderung § 254 Abs. 1 Satz 1 AO, § 220 AO
- Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung bei Steueranmeldung bedarf es eines Leistungsgebots nicht § 254 Abs. 1 Satz 4 AO
- Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung Säumniszuschlägen und Zinsen bedarf es eines Leistungsgebots nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. § 254 Abs. 2 Satz 1 AO
- Aufteilung einer Gesamtschuld Grundsatz § 268 AO
- Aufteilung einer Gesamtschuld Antrag § 269 AO
- Aufteilung einer Gesamtschuld Allgemeiner Aufteilungsmaßstab § 270 AO
- Aufteilung einer Gesamtschuld Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen § 272 AO
- Aufteilung einer Gesamtschuld Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen § 273 AO
- Aufteilung einer Gesamtschuld Besonderer Aufteilungsmaßstab § 274 AO
- Aufteilung einer Gesamtschuld Form und Inhalt des Aufteilungsmaßstabs § 279 AO
- Pfändung Vollstreckung in das bewegliche Vermögen § 281 Abs. 1 AO Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung
- Pfändung keine Ausstreckung über den Pfändungsbetrag § 281 Abs. 2 AO
- Pfändung Pfändungspfandrecht § 282 Abs. 1 AO
- Vollziehungsbeamte § 285 AO
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- Vollstreckung in Sachen § 286 AO
- Befugnisse des Vollziehungsbeamten § 287 AO
- Zeit der Vollstreckung § 289 AO
- Unpfändbarkeit von Sachen § 295 AO
- Pfändung Verwertung § 296 AO
- Pfändung Aussetzung der Verwertung § 297 AO
- Pfändung Versteigerung § 298 AO
- Pfändung einer Geldforderung § 309 AO
- Gewahrsam § 286 Abs. 1 AO Bedeutung Innehaben tatsächlicher Gewalt (Vollstreckungsschuldner muss also auf die Sache unter regelmäßigen Umständen zugreifen können)
- Gewahrsam § 286 Abs. 1 AO Andere haben noch Gewahrsam an der beweglichen Sache Vollstreckung solcher Sachen grds. unzulässig, wenn es an Zustimmung des Dritten fehlt Ehegatten/eingetragene Lebenspartnerschaft; nur derjeniger Ehegatte als Gewahrsamsinhaber, der auch Vollstreckungsschuldner ist (§ 263 AO i.V.m, §§ 739 ff. ZPO und § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB) NICHT, wenn Sachen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmt sind; Ehegatten getrennt leben und Besitz bei Anderem