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Abgabenordnung (Subject) / 7. Teil Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren §§ 347 - 368 AO (Lesson)
Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
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- Statthaftigkeit des Einspruchs § 347 AO
- Beschwer, Rechtsschutzbedürfnis § 350 AO
- Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte § 351 AO
- Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung § 352 AO
- Einspruchsverzicht § 354 AO
- Einspruchsfrist § 355 AO
- Rechtsbehelfsbelehrung § 356 AO
- Einlegung des Einspruchs § 357 AO
- Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen § 358 AO
- Einspruch Beteiligte § 359 AO
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- Einspruch Hinzuziehung zum Verfahren § 360 AO
- Aussetzung der Vollziehung § 361 AO
- Rücknahme des Einspruchs § 362 AO
- Fristsetzung Präklusionsfrist § 364b AO
- Einspruch Anwendung von Verfahrensvorschriften § 365 AO
- Form, Inhalt und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung § 366 AO
- Entscheidung über den Einspruch § 367 AO
- Anwendung von Verfahrensvorschriften § 365 AO
- Einspruchsverfahren Wird der angefochtene VwA geändert oder ersetzt, wird der neue VwA Gegenstand des Einspruchsverfahrens § 365 Abs. 3 Satz 1 AO
- Aussetzung der Vollziehung TBM § 361 Abs. 2 AO angefochtener VwA vollziehbarer VwA Antrag stellen ernstliche Zweifel oder unbillige Härte Möglichkeit, Rechtsbehelf offensichtlich begründet
- Einspruchsfrist Einspruch gegen eine Steueranmeldung § 355 Abs. 1 Satz 2 AO
- Formelle Bestandskraft Steuerfestsetzung ist unanfechtbar 19.2 Abs. 6 Satz 1 UStAE Eine Steuerfestsetzung ist unanfechtbar, wenn auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs wirksam verzichtet oder ein Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen worden ist, wenn die Rechtsbehelfsfrist ohne Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs abgelaufen oder wenn gegen den VwA oder die gerichtliche Entscheidung kein Rechtsbehelf mehr gegeben ist.
- Abhilfebescheid ist keine Einspruchsentscheidung § 367 Abs. 2 Satz 3 AO Somit bei Abhilfebescheid (Änderungsbescheid) durch neuen Einspruch wieder möglich. Bei Einspruchsentscheidung = Klage § 348 Nr. 1 AO
- Ausschluss des Einspruchs § 348 AO z.B. gegen Einspruchsentscheidungen § 348 Nr. 1 AO
- Einspruch gegen Folgebescheid, der den Grundlagenbescheid angreift ist unbegründet, nicht unzulässig. AEAO zu § 351 Nr. 4